Krankenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung - darauf müssen Sie achten

Grundsätzlich hat jeder das Recht, seine gesetzliche Krankenkasse frei zu wählen. Bis zum Dezember 2014 mussten alle gesetzlichen Krankenversicherer einen einheitlichen Beitragssatz erheben. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen die Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern also bei den Leistungen, die über das vorgeschriebene Mindestmaß hinausgingen.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt jedoch ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % des Bruttoeinkommens. Allerdings dürfen gesetzliche Krankenkassen, deren Zuwendungen aus dem Gesundheitsform nun so gering sind, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährdet ist, von den Versicherten einen zusätzlichen Beitrag verlangen. Somit müssen Versicherte auch bei den Tarifen genauer hinschauen. Das macht einen Wechsel von einer gesetzlichen Krankenversicherung zu einer anderen in vielen Fällen noch attraktiver. Dieser Artikel erläutert, worauf wechselwillige Versicherte achten und was sie in Kauf nehmen müssen.

 

Krankenkassen-Wechsel seit dem 01. Januar 2021 vereinfacht

Seit dem 01. Januar 2021 ist es für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung leichter, die Krankenkasse zu wechseln. Statt einer Kündigung bei der bestehenden, genügt ein Beitrittsantrag bei der neuen Krankenkasse. Von Vorteil für den Versicherten ist, dass er sich beim beim Wechsel auch keine Gedanken mehr über Kündigungsfristen machen muss, denn dies regeln die neue und alte Krankenkasse untereinander per Datenabgleich. Arbeitnehmer müssen nur ihren Arbeitgeber vom Wechsel der Krankenkasse informieren.

 

Dies muss in jedem Fall beachtet werden

  1. Regulärer Wechsel
    Eine Kündigung bei der alten Krankenkasse ist generell erst möglich, wenn die Mitgliedschaft dort mindestens 12 Monate bestanden hat. Diese Mindestdauer gilt auch für jede weitere Mitgliedschaft bei einem gesetzlichen Krankenversicherer.

  2. Wechsel bei Erhöhung des Zusatzbeitrages
    Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die bisherige Krankenkasse zum ersten Mal den oben beschriebenen Zusatzbeitrag erheben will. Der Zusatzbeitrag muss den Versicherten mindestens einen Monat vor seiner ersten Fälligkeit mitgeteilt werden. Die Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen wird noch erweitert, wenn dieser zusätzliche Beitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.  In diesem Fall müssen die Versicherten ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie in eine kostengünstigere Krankenkasse wechseln können.

  3. Wechsel der Krankenkasse bei Arbeitgeberwechsel
    Wer den Arbeitgeber wechselt, kann die Krankenkasse ohne Einhaltung von Fristen wechseln, muss dieses Recht jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn in Anspruch nehmen.

  4. Dies gilt für den Wechsel und die Freiwilligkeit
    Ohne Fristen kann auch wechseln, wer pflichtversichert war und sich nunmehr freiwillig bei der GKV weiter versichern möchte.

  5. Wer noch kündigen muss
    Kündigen muss bei der Krankenkass nur noch, wer in die private Krankenversicherung wechseln oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort ins Ausland verlegen will.

Übrigens:
Die Unzufriedenheit über die Leistungen der derzeitigen Krankenkasse berechtigt nie zu einer fristlosen Kündigung. Versicherte sollten ihre Erwartungen daher an die gesetzliche Situationen anpassen: Vorgeschrieben sind nämlich lediglich Leistungen, die wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend erbracht werden müssen.

 

Die freie Wahl der Krankenkasse - gilt sie in jedem Fall?

Grundsätzlich haben Versicherte die Wahl zwischen allen gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings legen die Satzungen einzelner Kassen einige Begrenzungen fest: Sie beschränken ihr Angebot regional oder auf bestimmte Berufsgruppen. Bei Innungskrankenkassen ist diese Beschränkung auf einzelne Berufe besonders häufig anzutreffen.

 

Darauf muss bei der Wahl der neuen Krankenkasse geachtet werden

Gesetzliche Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ein bestimmtes Leistungsspektrum abzudecken. Unterschiede gibt es jedoch bei den freiwilligen Zusatzleistungen, der Möglichkeit von Wahlleistungen oder dem Kundenservice. Hier kann kein allgemein gültiger Rat gegeben werden, weil jeder Versicherte selbst entscheiden muss, welche Kriterien ihm wichtig sind. Wie bereits oben erläutert, ist zum 1. Januar 2015 die unterschiedliche Beitragsstruktur als weiteres Entscheidungsmerkmal hinzugekommen.

Hier können Sie die Beiträge vergleichen: https://www.krankenversicherung-gesetzliche-private.de/gkv/krankenkassenvergleich.html

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