Im Schadensfall darf auch ein Kfz-Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer den Vertrag nach einem Schadensfall kündigen. Die Kündigung muss dem Kunden nach Feststellung der Schadenhöhe mit einer Monatsfrist erfolgen. Während nach Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ein Versicherer die Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckung annehmen muss, ist es in der Regel schwierig, eine neue Kfz-Versicherung mit Teil- und Vollkasko abzuschließen. Für Verbraucher gibt es aber Möglichkeiten, die Kündigungsfolgen zumindest zu mildern.
Wann darf die Kfz-Versicherung kündigen?
Ein Kündigungsrecht haben sowohl Kunden als auch Versicherungsgesellschaften. Eine Versicherung kann von ihrem Kündigungsrecht gebrauch machen, wenn
- der Kunde seine Pflichten verletzt.
Dies wäre unter anderem der Fall, wenn der Versicherungsnehmer seine Beiträge unpünktlich oder gar nicht zahlt oder bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat. - der versicherte Kunde einen Schaden meldet.
Der Versicherung kann nach Eingang der Schadensmeldung ihre Kündigungsoptionen prüfen. Dies ist in den meisten Fällen dann der Fall, wenn zuvor schon weitere Schäden reguliert werden mussten. Faktisch prüft jeder Anbieter selbst ab welcher Schadenquote er sein Kündigungsrecht ausübt.
Kündigung nach einem Schadensfall
Die Mitteilung der Vertragskündigung erfolgt in den meisten Fällen Zuge der Schadensregulierung mit einer einmonatigen Kündigungsfrist. Der gemeldete Schaden wird durch die Versicherung jedoch noch reguliert.
Neuversicherung nach der Kündigung durch den Kfz-Versicherer
Der Verbraucher hat einen Monat Zeit, sich eine neue Kfz-Versicherung zu suchen. Hier muss er angeben, dass sein Vorversicherer den Vertrag gekündigt hat. Mit diesen Folgen:
- Teil- und Vollkaskoversicherung
Hier wird es für den Verbraucher sehr schwer, eine neue Versicherung zu finden.
Findet sich eine Assekuranz, die den Versicherungsschutz dennoch übernimmt, wird es in der Regel für den Versicherungsnehmer recht teuer.
Keine gute Idee ist es, der neuen Versicherungsgesellschaft nicht mitzuteilen, dass der Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde. Die Versicherungen gleichen die Daten untereinander ab, sodass kein Vertrag zustande kommen würde. - Kfz-Haftpflichtversicherung
Da Versicherungsgesellschaften per Gesetz die Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckung grundsätzlich gewähren müssen, wird es diesbezüglich zwar einen Versicherungsschutz geben, jedoch nicht unbedingt zu guten Konditionen.
So lässt sich eine Kündigung der Kfz-Versicherung vermeiden
Wenn nach einem Schadensfall eine Vertragsaufhebung droht, sollten Verbraucher aktiv auf die Versicherung zugehen. Wer zu Kompromissen bereit ist, wird eventuell seinen Vertrag bei der bestehenden Assekuranz weiterführen können. Es gibt 2 Optionen:
- Schadenrückkauf
Ist der Schaden überschaubar, könnte der Versicherungsnehmer diesen selbst tragen. In der Folge verliert er keinen Schadensfreiheitsrabatt und die Assekuranz könnte bereit sein, die Kfz-Versicherung weiterzuführen. Insbesondere bei Schäden unterhalb 1.000 € lohnt sich diese Option fast immer. - Vertragssanierung
Hier bietet der Versicherer seinem Kunden an auf die Kündigung zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug bereit ist, einen Aufschlag auf die Versicherungsprämie zu bezahlen. Gleichwohl dies zu Mehrkosten führt, hat es den Vorteil, dass die Teil- und/ oder Vollkaskoversicherung davon unberührt bleibt. Auch wenn für den Moment die Kosten steigen, ergibt sich nach Ablauf des Versicherungsjahres für den Kunden die Möglichkeit, sich einen günstigeren Anbieter zu suchen. In diesem Fall kündigt der Kunde und dies ist weitaus unproblematischer als umgekehrt. - Kündigungsumkehr
Mit etwas Glück und Verhandlungsgeschick lassen sich Versicherungen auch dazu bewegen, ihrerseits auf die Kündigung zu verzichten, wenn der Versicherungsnehmer selbst kündigt. Der als Kündigungsumkehr bezeichnete Vorgang hat den Vorteil, dass er beim neuen Versicherer nicht angeben muss, dass ihm der Vertrag gekündigt worden ist. Dadurch ist es eher unwahrscheinlich, dass der neue Kfz-Versicherer den Antrag ablehnt.