Zwischen der Beitragsstruktur der gesetzlichen (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es hinsichtlich der Beiträge einen großen Unterschied: Während die allermeisten GKV-Versicherten Beiträge zahlen, die sich nach der Höhe ihrer Einkommen richten, basiert die Prämienzahlung der PKV-Versicherten auf ihrem Lebensalter und eventuellen gesundheitlichen Risiken. Das ist für die Mehrheit der privat Versicherten für die Dauer ihrer Berufstätigkeit kein Problem; schwierig wird es aber in zahlreichen Fällen mit dem Eintritt in die Rentenphase: Die zur Verfügung stehende Rente ist deutlich niedriger als das vorherige Einkommen, aber mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge weiter an. Eine Möglichkeit, hier finanzielle Entlastung zu erreichen, sind Beitragsentlastungstarife.
Was macht Beitragsentlastungstarife aus?
Auf die laufenden Prämien wird vom Versicherten ein Zuschlag gezahlt, dafür sinken die Beiträge im Alter deutlich. Diese Tarife haben bei den Versicherern unterschiedliche Bezeichnungen und heißen z. B. BEA, Beitragssenkungskomponente, MbZflex, BSA oder garantierte Beitragsentlastung. Bis zu 80 % der Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif können steuerlich geltend gemacht werden. Die spätere Absenkung der Beiträge unterliegt im Gegensatz zu anderen Kapitalerträgen nicht der Abgeltungssteuer, was das Interesse der Versicherten erhöht hat.
Die Beitragshöhen für die Beitragsentlastungstarife werden nach denselben Grundsätzen kalkuliert wie alle anderen Tarife: Je eher sie abgeschlossen werden, umso besser ist es für den Versicherten, da mit einer früheren Entscheidung für diesen Tarif auch ein niedrigerer Beitrag verbunden ist.
Die Angebote der einzelnen Assekuranzen, die Beiträge der privat Krankenversicherten im Rentenalter zu reduzieren, unterscheiden sich in einigen Merkmalen, aber grundsätzlich gelten diese Merkmale:
- Die Senkung der Beiträge erfolgt üblicherweise im Alter von 65 Jahren, es ist aber auch möglich, sie nach vorn oder hinten zu verschieben.
- Die Ermäßigung ist auf 60 bis 100 % des Beitrags beschränkt, den Versicherte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beitragsentlastungstarifs für den eigentlichen Versicherungsumfang zahlen.
- Der Zusatzbeitrag kann im Nachhinein erhöht oder reduziert werden. Dies hat Auswirkungen auf die spätere Beitragsentlastung.
- Auf den Beitrag kann ein 50%iger Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden, wenn
1. der Tarif als Bestandteil der privaten Krankenversicherung und nicht unabhängig von ihr abgeschlossen wurde und
2. der Beitrag nicht als Zusatzbaustein gilt, sondern in der Arbeitgeberbescheinigung enthalten ist. Die Prämienzahlungen müssen für die gesamte Dauer, die auch den Rentenbeginn einschließen, geleistet werden. Privat versicherte Arbeitnehmer profitieren allerdings nur dann von einem Arbeitgeberzuschuss, wenn dieser die Höhe von aktuell 323,03 Euro (= 7,3 % der Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro) noch nicht erreicht hat.
Gibt es verschiedene Varianten der Beitragsentlastungstarife?
Die Branche bietet zwei Möglichkeiten an:
- Wird eine konstante Beitragsentlastungssumme vereinbart, bleibt die Höhe der Absenkung betragsmäßig immer gleich.
- Bei einem dynamischen Beitragsentlastungstarif werden feste Zeitabstände vereinbart, zu denen der monatlich zu zahlende Mehrbetrag erhöht wird. Damit soll ein Ausgleich für Kostensteigerungen und Inflation geschaffen werden.
Beide Tarifvarianten haben gemeinsam, dass die Versicherten an den mit der Anlage der Beiträge erzielten Überschüssen beteiligt werden.
Sind Beitragsentlastungstarife immer zu empfehlen?
Für Selbstständige sind sie zuerst mit spürbar höheren Kosten verbunden, weil bei ihnen nicht die Arbeitgeberzuschüsse entlastend zur Geltung kommen. Generell haben diese Tarife den Nachteil, dass die Beiträge verloren gehen, wenn der Versicherte in seinem Arbeitsleben in die Pflichtversicherung der GKV wechseln sollte.
Der Bund der Versicherten (BdV) hält einen anderen Weg für besser: Er empfiehlt, sich neutral und unabhängig beraten zu lassen und in den Jahren mit günstigeren Beiträgen Geld anzulegen.