Krankenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Krankenversicherung für Studenten

Selbstverständlich müssen auch Studenten krankenversichert sein, sofern sie an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind. Unter der Bezeichnung „Hochschule“ werden auch Fachhochschulen verstanden. Die Versicherungspflicht gilt gleichermaßen für Erweiterungs- oder Aufbaustudiengänge sowie während Urlaubs- oder Auslandssemestern. Das Vorliegen einer Krankenversicherung muss bei der Einschreibung der Hochschule gegenüber nachgewiesen werden. Es ist jedoch nicht in jedem Fall nötig, dass hierfür ein eigener Vertrag mit einer Krankenversicherung abgeschlossen wird.

Auch für Studenten werden sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung angeboten. Allerdings haben nicht alle Studierenden die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten.

 

Private Krankenversicherung für Studenten

Studierende, die bereits vor der Aufnahme des Studiums privat krankenversichert waren, müssen sich entscheiden, ob sie künftig in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder weiterhin privat versichert sein möchten. Diese Entscheidung muss gut überlegt werden, weil sie während des Studiums nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Fällt die Entscheidung zugunsten einer privaten Krankenversicherung, muss sich der Student zunächst von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist mithilfe eines Formblatts bei jeder gesetzlichen Krankenkasse möglich und muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht (hier: Beginn des Studiums) erfolgt sein. Die erteilte Befreiung dient zur Vorlage bei der privaten Krankenversicherung und der Hochschule. Da der Widerruf der Befreiung nicht möglich ist, muss der Antrag nur einmal gestellt und die Befreiung ebenfalls nur einmal vorgelegt werden.
In der Regel haben Studenten bei privaten Versicherern die Wahl zwischen einem normalen und einem Tarif für Studenten. Wählen sie den normalen Tarif, hat dies den Vorteil, dass bereits in dieser frühen Versicherungsphase Altersrückstellungen aufgebaut werden.
Bei einem Studententarif sind die zu zahlenden Beiträge seit dem 01. April 2002 sehr unterschiedlich. Sehr ähnlich sind hingegen die Leistungen: Für einen Krankenhausaufenthalt können Studenten die allgemeinen Krankenhausleistungen, aber keine Wahlleistungen wie beispielsweise die Chefarztbehandlung in Anspruch nehmen. Auch die Erstattung bei Arztrechnungen ist begrenzt: Sie beschränkt sich bei zahnärztlichen Leistungen auf das 2-fache der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie auf das 1,7-fache der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen (GOÄ). Diese Erstattungsgrenze liegt zwar oberhalb des Satzes der gesetzlichen Krankenkassen, jedoch unterhalb dessen, was bei einer normalen privaten Krankenversicherung geleistet wird.

Da davon auszugehen ist, dass Studenten nach Abschluss ihres Studiums mit einer Tätigkeit im Berufsleben beginnen, deren Bezahlung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen Sie sich dann wieder gesetzlich krankenversichern. Wenn sie sich für die Zukunft die Möglichkeit offen halten möchten, privat versichert zu sein, kann das häufig durch eine sog. Anwartschaftsversicherung sichergestellt werden.

 

Gesetzliche Krankenversicherung für Studenten

Der Gesetzgeber unterscheidet die gesetzliche Krankenversicherung von Studenten in drei Varianten:

  1. Sofern Studenten bereits vor Beginn ihres Studiums in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert waren, können sie es bleiben, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für Studenten, die einen Zivil-oder Wehrdienst abgeleistet haben, verlängert sich diese Frist um dessen Dauer. Wenn ein freiwilliger Wehrdienst oder einem Freiwilligen Dienst abgeleistet wurden, wird die Frist unabhängig von dessen Dauer um höchstens ein Jahr verlängert. Für den Zeitraum, in dem der Student familienversichert ist, kann auch sein Ehegatte oder Lebenspartner mitversichert werden.
    Die kostenfreie Mitversicherung gilt auch für die Kinder des Studierenden.
    Eine Familienversicherung ist jedoch nicht möglich, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen zutreffen:
    - Die Eltern sind nicht verheiratet,
    - das/ein Elternteil, das mit dem Kind verwandt ist, ist Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung und dessen Brutto-Einkommen ist höher als das des gesetzlich versicherten Ehegatten und/ oder höher als 5362,50 EUR monatlich (Stand: 2021). Familienzuschläge, die im Rahmen des Besoldungsrechts für Beamte gezahlt werden, werden hier nicht berücksichtigt.
    Der Verbleib in der Familienversicherung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der versicherte Student nur in begrenztem Umfang arbeitet: Die Arbeitsdauer darf 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen, wobei Nacht- oder Wochenendarbeit nicht eingerechnet wird. Monatlich dürfen nur 470 EUR verdient werden; handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob"), gilt die Einkommensgrenze von monatlich 450 EUR. Während der Semesterferien dürfen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sofern diese Regelung auf maximal 50 Arbeitstage ausgelegt ist. BAföG-Leistungen, Abschreibungen und Werbungskosten gelten hier nicht als Einkünfte.
    Studenten, die eine eigene Rente (z. B. Waisenrente) beziehen, fallen als Rentenbezieher unter die Pflichtversicherung. Sie sind dann bei der Deutschen Rentenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

  2. Wenn die Bedingungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht mehr erfüllt sind, müssen Studenten eine gesetzliche studentische Pflichtversicherung abschließen. Der Beitrag wird in allen Versicherungsunternehmen einheitlich erhoben und betragen für die gesetzliche Krankenversicherung 76,85 Euro (zuzüglich eines möglichen Zuschlags der Krankenkasse) und 22,94 Euro für die Pflegeversicherung. Kinderlose Studenten, die mindestens 23 Jahre alt sind, zahlen pro Monat 24,82 Euro Krankenkassenbeitrag.
    Studierende an Berufsakademien sowie Absolventen von dualen Studiengängen können sich nicht zum Studententarif gesetzlich krankenversichern. Berufsakademien sind nach den Vorschriften des SGB V nicht den Hochschulen gleichgestellt, duale Studiengänge müssen versicherungsrechtlich wie Berufsausbildungen behandelt werden.

  3. Wird das 30. Lebensjahr vollendet, endet auch die studentische Pflichtversicherung. Studenten müssen dann in der gesetzlichen Krankenkasse eine freiwillige Weiterversicherung beantragen, die teurer als die studentische Pflichtversicherung ist.
    Wenn Studenten BAföG-Leistungen erhalten und selbst für ihre Krankenkassenbeiträge aufkommen müssen, können sie beim BAföG-Amt einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet immer einen Monat nach Ende des Semesters. Das bedeutet, dass auch bei der Exmatrikulation vor Semesterende der Krankenversicherungsschutz noch bis zum regulären Semesterende erhalten bleibt.

 

Krankenversicherung für Studierende im Ausland

Für kurze Auslandsreisen genügt eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Handelt es sich jedoch um einen längeren Auslandsaufenthalt (Auslandssemester), müssen spezielle Tarife für Einzelreisen mit der Krankenversicherung vereinbart werden.

 

Krankenversicherung für ausländische Studenten

Auch für Studenten aus dem Ausland gibt es die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Dabei gilt ebenfalls die zeitliche Begrenzung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres für eine Pflichtversicherung. Ohne eine Krankenversicherung droht die Exmatrikulation. Nach Erreichen einer dieser Fristen kann eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Die Regelungen ähneln sehr denen für deutsche Studenten. Vor der oben genannten Altersgrenze oder Studiendauer ist in den meisten Fällen eine gesetzliche Krankenversicherung obligatorisch, nur ausnahmsweise kann eine bereits bestehende private Krankenversicherung aus dem Heimatland anerkannt werden. Ist dies der Fall, muss eine gesetzliche deutsche Krankenkasse diesem Sachverhalt schriftlich bestätigen und die Studenten von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien. Die Bestätigung muss bei der Immatrikulation der Hochschule vorgelegt werden.
Einfacher wird es für Studenten, die aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kommen: Mit diesen Staaten bestehen Sozialversicherungsabkommen, so dass eine im Heimatland bestehende Krankenversicherung nur noch in Deutschland von einer der gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden muss. Hierfür ist die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) nötig, die bei der Krankenkasse im Heimatland beantragt werden kann. Da die Versicherungsleistungen von ausländischen Krankenversicherern nicht identisch sind mit denen deutscher Versicherungsunternehmen, sollten ausländische Studierende sich vor Studienbeginn genau erkundigen, mit welchen Krankenleistungen sie rechnen können.
Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte stellt die europäische Kommission unter dem Link https://ec.europa.eu/ bereit.
Ausländische Studenten, deren Heimatland nicht zur EU oder zum EWR gehört, müssen sich auch für kurze Studienaufenthalte in Deutschland (Auslandssemester) gesetzlich krankenversichern.

Die Entscheidung für eine Krankenversicherung ist bei Studenten für viele Jahre bindend. Ohne eine genaue Information und einen Vergleich der sich bietenden Versicherungsmöglichkeiten sollte darum keine Auswahl getroffen werden. Mit einem Online-Vergleichsrechner lassen sich nach der Eingabe aller wichtigen Versicherungsmerkmale auf einfachem Weg viele verschiedene Krankenversicherungen miteinander vergleichen.

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