Die klassische Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die von Hunden oder Pferden verursacht wurden. Der versicherte Tierhalter wird mit ihr vor Schadensersatzansprüchen geschützt, die Dritte gegen ihn stellen. Dabei kann es sich um
- Sachschäden (Beispiel: Der Hund fegt mit seinem wedelnden Schwanz eine wertvolle Kristallvase aus dem Regal.),
- Personenschäden (Beispiel: Ein Pferd erschrickt und stößt mit einem Pkw zusammen.) oder
- Vermögensschäden (Beispiel: Es ergibt sich ein weiterer Folgeschaden, wenn eine durch einen Biss verletzte Person einen Verdienstausfall erleidet.)
handeln. Hundehaftpflichtversicherungen übernehmen in vielen Fällen auch Mietsachschäden. Sie sind jedoch auf Wohnräume und sonstige Räume beschränkt, die zu privaten Zwecken gemietet wurden.
Die Kosten für eine Tierhalterhaftpflicht richten sich nach der Anzahl der versicherten Tiere, der Rasse oder Art, der Deckungssumme, den Zusatzleistungen, der Höhe der Selbstbeteiligung und dem Versicherer.
Das sollten Hundehalter wissen
Wer glaubt, solche eine Versicherung sei überflüssig, sollte sich klarmachen, dass die Assekuranzen pro Jahr mehr als 80.000 durch Hunde verursachte Schäden ausgleichen. Dabei werden im Durchschnitt 1.000 Euro gezahlt, für eine kleine Gruppe von etwa 100 Schadensfällen müssen sogar 50.000 Euro oder mehr geleistet werden.
Hundehalter können sich auch dann nicht aus der Haftung zurückziehen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden, gar nicht anwesend war. Er ist als Eigentümer des Tieres im Rahmen der sog. Gefährdungshaftung automatisch für alles verantwortlich, was sein Tier anrichtet. Wie bei jeder anderen Haftpflichtversicherung deckt auch die Tierhalterhaftpflicht nur die Schäden, die Dritten zugefügt wurden, ab. Für die eigenen Schäden muss der Halter selbst aufkommen. Unter die eigenen Schäden fallen außerdem auch solche, die Familienmitglieder erlitten haben, da sie aus der Sicht der Versicherungsunternehmen nicht zu den „Dritten“ zählen. In diesen Fällen würde eine private Unfallversicherung einspringen.
In manchen Bundesländern können sich Hundehalter nicht für oder gegen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung entscheiden: Sie ist in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen verpflichtend vorgeschrieben. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen betrifft die Versicherungspflicht nur gefährliche Hunde. Nordrhein-Westfalen verlangt eine Haftpflichtversicherung je nach Gefährlichkeit (sog. Kampfhunde und große Hunde), während die bayerischen Behörden einen Nachweis über den Versicherungsschutz verlangen können. Nur in Mecklenburg-Vorpommern gibt es keinerlei Versicherungspflicht.
Spezieller Versicherungsschutz für Hunde: ungewollte Deckakte
Viele Hundehalter sind nicht erfreut, wenn es zu einer unerwünschten Paarung kommt. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kommt in diesem Fall für den durch die Abtreibung entstehenden Vermögensschaden, den Kosten für die Versorgung der Welpen oder den Sachschaden auf, der sich zum Beispiel ergeben kann, wenn eine Hündin aufgrund des ungewollten Deckakts nicht mehr für die Zucht eingesetzt werden kann. Der Versicherer zahlt bei begründeten Ansprüchen gegen den Halter des Rüden, wehrt allerdings auch unbegründete Ansprüche gegen ihn ab.
Das sollten Pferdehalter wissen
Die „normale“ Tierhalterhaftpflichtversicherung gibt es für Pferde, die nicht als Weidetiere gehalten werden. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, für sie eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen, Pferdebesitzer sollten jedoch nicht an ihr sparen: Da Pferde Fluchttiere sind, neigen sie dazu, sich loszureißen, wenn sie sich erschrecken. Da ein Reitpferd etwa 600 Kilogramm auf die Waage bringt, können die Schäden hier gravierend sein.
Eine Pferdehalterhaftpflicht leistet für Schäden, die von Pferden, Maultieren oder Eseln verursacht werden. Wie die Haftpflichtversicherung für Hunde zahlt sie für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Pferdehalter sollten eine Versicherungssumme von pauschal fünf Millionen Euro abschließen, damit im Ernstfall wirklich alle Kosten von der Assekuranz übernommen werden. Die Versicherung kostet ca. 100 Euro pro Jahr; für Renn-, Turnier- und Zuchtpferde werden höhere Beiträge verlangt.
Wer einen Hengst hält, sollte darauf Wert legen, dass der Versicherungsumfang auch Deckschäden umfasst. Für Halter von Stuten ist wichtig, dass der Versicherungsschutz hier auch in deren ersten Lebensmonaten gilt. Für Reitbeteiligungen gelten besondere Regeln: Hierfür spielt es eine große Rolle, dass die anderen Reiter mitversichert sind.
So sind Katzen, Vögel und andere zahme Haustiere versichert
Für diese Tiere muss keine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Wenn sie etwas beschädigen, zahlt dafür die private Haftpflichtversicherung.
Wichtig für Halter von Weidetieren
Die Weideversicherung ist für alle Tiere gedacht, die auf einer Weide gehalten werden, also in der Regel für Pferde, Rinder und Schafe. Von ihnen kann eine Gefahr ausgehen, wenn sie beispielsweise ausbrechen und auf eine Straße laufen, weil der Weidezaun nicht intakt war. Schnell kommt es dann zu Unfällen mit Passanten, Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen. Versicherungsnehmer ist hier der Eigentümer oder Pächter der Weide, nicht der Tierhalter. Diese Unterscheidung ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn die Nutzung einer Weide für fremde Tiere angeboten wird.
Die Weideversicherung gibt es sowohl als Deckungserweiterung einer Betriebs- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung als auch als eigenständige Versicherung. Sie leistet auch bei Blitzschlag, Feuerschäden und Diebstahl. Auch die Schäden, die durch den Transport der Tiere zur und von der Weide entstehen, sind eingeschlossen. Die korrekte Sicherung der Weide ist eine wichtige Voraussetzung, um im Schadensfall tatsächlich alle Schäden ersetzt zu bekommen. Die Versicherungsunternehmen machen hier genaue Vorgaben.
Hinweis: Für alle Varianten der Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt, dass sie steuerlich vollständig als Sonderausgaben absetzbar sind. Eine entsprechende Angabe ist immer dann sinnvoll, wenn der zulässige Höchstbetrag noch nicht überschritten wurde. Er beträgt 1.900 Euro bei Einzelveranlagungen und 3.800 Euro bei Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern.