Mithilfe von Sonderausgaben kann die Einkommensteuer spürbar verringert werden. Vielen Steuerzahlern ist allerdings nicht klar, worum es sich bei Sonderausgaben genau handelt.
Was sind Sonderausgaben?
Das Einkommensteuergesetz (EStG) listet in den §§ 10 bis 10g abschließend auf, welche Kosten in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden können. Dadurch wird klar, dass es sich bei ihnen weder um Werbungskosten (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) noch Betriebsausgaben (z. B. Mehrausgaben für die Verpflegung bei Geschäftsreisen) handelt. Es sind vielmehr Kosten, die im Rahmen der Lebensführung entstanden sind und vom Einkommen abgezogen werden. Durch diesen Abzug sinken die zu zahlenden Einkommensteuern.
Sofern keine Sonderausgaben geltend gemacht werden, setzt das Finanzamt pauschal 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete an. Die meisten Steuerzahler haben jedoch höhere Sonderausgaben, sodass es sich fast immer empfiehlt, entsprechende Angaben zu machen.
Die Liste der Sonderausgaben ist lang. Zu ihnen gehören beispielsweise:
- Kinderbetreuungskosten,
- Kosten für die Schulausbildung,
- Kosten für die eigene Berufsausbildung,
- bestimmte Unterhaltszahlungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG),
- Kirchensteuer,
- Vorsorgeaufwendungen, auch für unterhaltsberechtigte Kinder (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Beiträge für die Altersvorsorge),
- Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung,
- Beiträge für eine private Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde,
- Spenden an einen bestimmten Empfängerkreis (§ 10b Abs. 1 Nrn. 1 – 3),
- Herstellungskosten für eine selbst genutzte Wohnimmobilie innerhalb Deutschlands oder
- negative Einkünfte.
Die Höchstgrenzen sind sehr unterschiedlich und sollten im Einkommensteuergesetz nachgelesen werden. Alles, was in den o. g. Paragraphen nicht aufgeführt wird, wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Wo gibt man die Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung an?
Einige Sonderausgaben werden im Mantelbogen eingetragen. Dazu gehören beispielsweise der Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, die Kirchensteuer oder Spenden.
Um die Kosten für die Vorsorgeleistungen geltend zu machen, wird die ‚Anlage Vorsorgeaufwand‘ benötigt. Riester-Sparer müssen zusätzlich Eintragungen in die ‚Anlage AV‘ vornehmen.
Schulgelder werden in der ‚Anlage Kind‘ als Sonderausgaben berücksichtigt.
Besonderheiten bei den Vorsorgeaufwendungen
- 10 Abs. 3 EStG sieht vor, dass Vorsorgeaufwendungen, die für
- die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung und gleichgestellte Beiträge sowie
- die Rürup-, Riester- oder Eichel-Rente
bezahlt wurden, bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können. Für Ehepartner gilt der doppelte Betrag. Der Höchstbeitrag kann auf der Website der Deutschen Rentenversicherung immer aktuell eingesehen werden.
Diese Beiträge sind jedoch noch nicht vollständig absetzbar. Ihr Anteil erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und erreicht erst im Jahr 2025 100 Prozent.
Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, profitieren vom doppelten Höchstbetrag, da es steuerrechtlich keine Rolle spielt, wer von beiden tatsächlich die Beiträge für die Altersvorsorge bezahlt hat.
Da Beamte, Richter und Berufssoldaten zu den von der Rentenversicherung befreiten Berufsgruppen gehören, wird der Höchstbeitrag bei ihnen um den fiktiven Gesamtbeitrag – also den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – gekürzt.
Wie weit sind sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig?
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG. Zu ihnen gehören u. a. die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, zur Haftpflichtversicherung (auch Kfz-Haftpflicht) oder zur Kranken- sowie die Pflegversicherung. Hierfür können insgesamt 1.900 Euro geltend gemacht werden. Wer die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung im gesamten Kalenderjahr ohne steuerfreie Zuschüsse gezahlt hat, kann hierfür 2.800 Euro absetzen; das betrifft z. B. GmbH-Geschäftsführer oder Selbstständige.