Die Covid-19-Pandemie hat für viele Arbeitnehmer unmittelbare Folgen: Für den Zeitraum März bis Mai 2020 weisen die Daten des Statistischen Bundesamtes mehr als 11,8 Millionen Menschen in Kurzarbeit aus. Viele machen sich jetzt nicht nur Gedanken um ihr Gehalt, sondern auch um die Folgen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV), die über Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds oder eine Pensionszusage organisiert ist. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen führen die bAV über die Direktversicherung eines Lebensversicherers durch. Deshalb wird hier insbesondere darauf Bezug genommen.
Womit können Arbeitnehmer jetzt rechnen?
Das kann nicht pauschal beantwortet werden, weil es darauf ankommt, wie der Arbeitgeber mit der Kurzarbeit umgeht.
- Wenn die Arbeitszeit reduziert und das Gehalt entsprechend gekürzt wird, wird das Kurzarbeitergeld anteilig gezahlt.
- Sofern Arbeitszeit und Gehalt auf null gekürzt werden, wird Arbeitnehmern das volle Kurzarbeitergeld gezahlt.
Arbeitnehmer, die ihre Beiträge zur Direktversicherung auf dem Wege der Entgeltumwandlung leisten, haben jetzt tatsächlich Nachteile: Da während der Phase der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, werden für die Direktversicherung gar keine (bei Kurzarbeit Null) oder nur zum Teil Beiträge gezahlt: Beim Kurzarbeitergehalt handelt es sich nicht um ein Entgelt, das in Beitragszahlungen umgewandelt werden kann, sondern um eine Lohnersatzleistung. Die Versicherungsleistung wird durch diesen Effekt gemindert. Arbeitnehmer, die kein Gehalt, sondern ausschließlich Kurzarbeitergeld beziehen, haben jedoch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag eigenständig fortzusetzen.
Bei Versorgungszusagen, die ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert werden, ist dies wie bisher fortzusetzen. Die Stellung der Kurzarbeiter ist in dieser Hinsicht so, als würden sie arbeiten.
Das sollten Arbeitnehmer in Kurzarbeit über die Beitragszahlungen wissen
In Absprache mit dem Arbeitgeber kann eine zeitlich begrenzte Absenkung der Beitragszahlungen vereinbart werden, bis die Kurzarbeit endet. Danach kann die Entgeltumwandlung in der früheren Höhe fortgesetzt werden. Alternativ lässt sich die Erklärung zur Entgeltumwandlung auch widerrufen.
Die Vertragsbedingungen sehen üblicherweise für beide Möglichkeiten Fristen vor. Im Zuge der Corona-Krise zeigen sich die meisten Assekuranzen jedoch kulant und bieten Beitragsstunden von bis zu einem halben Jahr an oder verzichten auf eine feste Fristsetzung. Hierbei ist seitens der Arbeitgeber darauf zu achten, dass der Vertrag ohne eine neue Gesundheitsprüfung fortgesetzt werden kann.
Nach dem Ende der Kurzarbeit haben viele Arbeitnehmer möglicherweise den Wunsch, die Versorgungsleistung so aufzustocken, dass sie die Höhe erreicht, die sie ohne die Beitragssenkung gehabt hätte. Bei vielen Versicherungsunternehmen ist dies problemlos durch höhere Beitragszahlungen möglich.
Wie geht es mit der bAV nach dem Verlust des Arbeitsplatzes weiter?
Die Mehrheit der Arbeitnehmer profitiert bei einer Direktversicherung, für die der Arbeitgeber die Beiträge zahlt, in diesem Fall von der Regelung der sog. unverfallbaren Anwartschaft der bAV. Der Anspruch bleibt erhalten, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung wenigstens drei Jahre bestanden hat und der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist. Die Dauer der Kurzarbeit zählt in vollem Umfang zur Betriebszugehörigkeit.
Wenn die Beiträge mittels Entgeltumwandlung eingezahlt wurden, bleibt der Anspruch ebenfalls bestehen. Man spricht hier von der sofortigen Unverfallbarkeit. Der Versicherungsvertrag kann nach dem Verlassen des Unternehmens üblicherweise mit selbst gezahlten Beiträgen fortgesetzt werden.
Beides begründet sich dadurch, dass Arbeitnehmer entweder einen unmittelbaren Leistungsanspruch an das Versicherungsunternehmen haben (bei Direktversicherungen und Pensionskassen) oder es gibt einen Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (bei Direktzusage, Pensionsfonds und Unterstützungskassen). Die erworbenen Ansprüche bleiben also auch nach einer Insolvenz des Arbeitgebers erhalten.