Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland hat ihre Ursprünge im Jahr 1884 und wurde von Reichskanzler Otto von Bismarck eingeführt. Sie entstand als Antwort auf die zunehmende Industrialisierung und die damit einhergehenden schlechten Arbeitsbedingungen in Fabriken, die häufig zu Unfällen führten. Diese führten oft zu Kündigungen und Armut. Zwischen 1883 und 1889 wurden daher die Sozialversicherungen, einschließlich der Unfallversicherung, geschaffen.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und bietet Arbeitnehmern, Auszubildenden und Schülern Schutz bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten durch finanzielle Hilfe und medizinische Versorgung. Sie gilt für alle in einer versicherten Tätigkeit Beschäftigten. Mit mehr als 780.000 gemeldeten Arbeitsunfällen im Jahr 2023 unterstreicht sie ihre wichtige Rolle im sozialen Sicherungsnetz Deutschlands. Die Unfallversicherungsbeiträge für Pflichtversicherte werden komplett vom Arbeitgeber oder bei Schulen und ehrenamtlichen Tätigkeiten vom Staat getragen, sodass für die Versicherten keine direkten Kosten entstehen.
Automatischer Schutz für Beschäftigte
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt eine breite Palette von Personen, die in einer versicherten Tätigkeit stehen. Nach § 2 des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) gehören hierzu unter anderem:
- Alle Arbeitnehmer und Auszubildende sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb sie angemeldet hat und Teil einer Berufsgenossenschaft ist.
- Schüler sind automatisch über ihre Schule unfallversichert.
- Studenten an Universitäten und Hochschulen genießen Unfallversicherungsschutz, vorausgesetzt, ihre Bildungseinrichtung ist bei der Unfallversicherung registriert.
Verschiedene Personengruppen sind in besonderen Situationen abgesichert:
- Kinder in Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern
- Minijobber in Privathaushalten
- Zeugen und Schöffen bei Gerichtsprozessen
- Blutspender und Ersthelfer bei Notfällen
- Ehrenamtliche, etwa bei der freiwilligen Feuerwehr
- Personen in der Rehabilitation wie im Krankenhaus
- häusliche Pflegekräfte
- Landwirte
- Selbstständige im Gesundheitsbereich, z.B. Physiotherapeuten und Hebammen
Unter welchen Umständen leistet die gesetzliche Unfallversicherung Zahlungen?
- Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Arbeitsunfälle ab, die im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen, wie Stürze am Arbeitsplatz oder Verletzungen im Schulsport.
- Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause sind ebenfalls versichert, sofern keine unnötigen Umwege gemacht oder private Unterbrechungen eingelegt werden.
- Unfälle bei Betriebsveranstaltungen, die für alle Mitarbeiter zugänglich sind, fallen auch unter den Schutz.
- Berufskrankheiten, die durch die Arbeit verursacht werden, werden anerkannt. Allerdings sind Gesundheitsschäden ohne äußere Einwirkung, wie Herzinfarkte am Schreibtisch, nicht von der Unfallversicherung abgedeckt.
Gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice
Die Unfallversicherung für das Homeoffice ist durch eine Änderung des § 8 SGB VII geregelt, die Arbeitsunfälle zu Hause ähnlich wie in der Unternehmensstätte abdeckt. Es ist wichtig, dienstliche von privaten Tätigkeiten zu unterscheiden, um Versicherungsschutz zu gewährleisten. Gerichtsurteile haben die Abgrenzung präzisiert, wie das Urteil des BSG, das einen Sturz auf dem Weg zum Schreibtisch als Arbeitsunfall anerkannte. Beispiele zeigen, dass Unfälle im häuslichen Arbeitsbereich versichert sind, während private Aktivitäten wie der Weg zur Küche ohne beruflichen Grund nicht abgedeckt sind.
Die richtige Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall sind folgende Schritte zu beachten:
- Zuerst sollten Kollegen Erste Hilfe leisten und bei Bedarf den Notruf tätigen.
- Der Vorfall muss unverzüglich dem Vorgesetzten mitgeteilt und im Verbandbuch eingetragen werden, um spätere Ansprüche bei der Unfallversicherung geltend zu machen.
- Bei nicht schwerwiegenden Verletzungen ist ein Besuch beim Durchgangsarzt ratsam, der auf Arbeitsunfälle spezialisiert ist.
- Arbeitgeber müssen bei mehr als dreitägiger Arbeitsunfähigkeit eine Unfallanzeige erstellen und diese innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall bei der zuständigen Stelle einreichen.
Bei tödlichen oder schweren Unfällen ist eine sofortige Meldung notwendig. - Der zuständige Versicherungsträger untersucht den Vorfall eingehend und trifft eine Entscheidung hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen.
- Bei Berufskrankheiten sollte ein Besuch beim Hausarzt erfolgen.
- Wenn die Versicherung die Leistungen verweigert, steht es dem Betroffenen frei, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, gegebenenfalls mit Unterstützung eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen, die auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten zugeschnitten sind:
- Heilbehandlungen
Nach einem Unfall übernimmt die Unfallversicherung die vollständigen Kosten für die notwendige medizinische Behandlung, einschließlich:- Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
- Therapien (Physio-, Psychotherapie)
- Krankhauseinweisungen und Reha-Maßnahmen
- Verletztengeld
Das Verletztengeld stellt einen Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit dar und beläuft sich auf 80% des entgangenen Bruttolohns, bis maximal zur Höhe des Nettolohns.
Es wird für einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen gezahlt. - Pflegegeld
Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit, die zu langfristiger Pflegebedürftigkeit führt, zahlt die Unfallversicherung ein Pflegegeld, dessen Höhe vom festgestellten Pflegegrad abhängt. - Unfallrente
Bei schweren Gesundheitsschäden durch Unfall oder Berufskrankheit leistet die Unfallversicherung eine Rente, die sich nach dem Einkommen und der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet, welche mindestens 20% betragen muss. - Hinterbliebenenrente
Im Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erhalten Hinterbliebene:- Witwen-/Witwerrente: Anfangs zwei Drittel des letzten Bruttogehalts, ab dem vierten Monat 30%
- Hinterbliebenenrente für zwei Jahre: Zusätzliche finanzielle Unterstützung
- Weitere Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Fahrzeughilfe und Wohnungshilfe bei Unfallfolgen
Definition Arbeitsunfall und Wegeunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein unerwartetes Ereignis, das während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin zu einem Gesundheitsschaden führt. Es ist unerheblich, wo der Unfall geschieht, solange er mit der Arbeit zusammenhängt, wie bei Betriebsausflügen oder Betriebssport. Ein Wegeunfall ereignet sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit und verursacht ebenfalls einen Gesundheitsschaden. Beide Unfallarten sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt.
- Wann greift der Versicherungsschutz beim Arbeitsunfall?
Der Versicherungsschutz greift bei einem Arbeitsunfall, der während der versicherten Tätigkeit passiert. Auch Tätigkeiten, die direkt mit der Arbeit zusammenhängen, wie Betriebsausflüge oder Betriebssport, sind versichert. - Welche Voraussetzungen müssen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein?
Ein Arbeitsunfall muss ein plötzliches Ereignis sein, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden führt. Zudem muss der Unfall während der versicherten Tätigkeit passieren. - Welche Tätigkeiten sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?
Tätigkeiten, die nicht direkt mit der Arbeit zusammenhängen, wie beispielsweise private Aktivitäten während der Arbeitszeit, sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Auch Gesundheitsschäden ohne äußere Einwirkung fallen nicht unter den Versicherungsschutz. - Welche Voraussetzungen müssen für einen Wegeunfall erfüllt sein?
Ein Wegeunfall muss ein plötzliches Ereignis sein, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden führt. Zudem muss der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause passieren. - Gilt der Versicherungsschutz auch für Wochenendpendler?
Ja, auch Wochenendpendler sind auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. - Welche Ausnahmen gibt es beim Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg?
Der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Versicherte von der gewählten Strecke abweicht oder die Fahrt für private Aktivitäten unterbricht.
Ausnahmen gelten jedoch bei Fahrgemeinschaften, der Kinderbetreuung und bei Umfahren von Staus, Unfällen oder Unwetter. - Welche Tätigkeiten sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?
Die gesetzliche Unfallversicherung erstattet keine Sachschäden, außer sie entstehen im Rahmen des Arbeitsunfalls oder bei Erst-Hilfe-Maßnahmen.
Auch Gesundheitsschäden ohne äußere Einwirkung sind nicht durch die Versicherung abgedeckt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während ihres Praktikums und auch ehrenamtlich Tätige.
Welche Leistungen werden von der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht?
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Leistungen für Berufs- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten, einschließlich medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsunfall und einem Wegeunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin passiert. Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit oder umgekehrt geschieht.
Müssen auch Auszubildende in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen werden?
Ja, auch Auszubildende sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, unabhängig davon, ob sie eine schulische oder betriebliche Ausbildung absolvieren.
Was ist eine Berufskrankheit und welche Leistungen werden hierbei erbracht?
Eine Berufskrankheit ist eine durch Arbeit verursachte Krankheit, für die die Unfallversicherung medizinische und rehabilitative Leistungen sowie Renten zahlt.
Welche Rolle spielt der Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung?
Der Unternehmer muss seine Beschäftigten bei der Berufsgenossenschaft anmelden, Beiträge zahlen und für Arbeitssicherheit sorgen.
Muss der Arbeitgeber die gesetzliche Unfallversicherung bezahlen?
Arbeitgeber müssen gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherungsbeiträge abhängig von Branche und Risikoklasse für ihre Angestellten entrichten.
Was muss der Arbeitgeber tun, um meine Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall zu unterstützen?
Arbeitgeber müssen die Arbeitssicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter durch Einhaltung von Schutzvorschriften und Bereitstellung von Ausrüstung gewährleisten.
Was muss der Arbeitnehmer tun, wenn er einen Arbeitsunfall hatte?
Nach einem Arbeitsunfall sollte man diesen sofort dem Arbeitgeber melden, einen Unfallbericht ausfüllen und ärztliche Behandlung sowie die Meldung an die Berufsgenossenschaft nicht vergessen.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die gesetzliche Unfallversicherung?
In Deutschland ist die gesetzliche Unfallversicherung hauptsächlich im SGB VII geregelt und wird durch spezielle Gesetze wie das SGB IV und IX für Rehabilitation und Prävention ergänzt.
Wer ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist aufgeteilt in Berufsgenossenschaften für die gewerbliche Wirtschaft und Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.
Wie wird die gesetzliche Unfallversicherung finanziert?
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland wird ausschließlich von Arbeitgebern finanziert, basierend auf Lohnsummen und Gefahrtarifen, ohne Beitragszahlung der Versicherten.
Welche Aufgaben haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen?
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind verantwortlich für Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Übernahme von Rehabilitations- und Entschädigungskosten bei Berufsrisiken.
Gibt es Ausnahmen von der gesetzlichen Unfallversicherung?
Nicht gesetzlich unfallversichert sind Selbstständige und Freiberufler, sofern sie nicht zu speziellen Gruppen gehören oder sich freiwillig versichern, sowie Beamte, die durch die Beamtenversorgung abgesichert sind.
Zusammenfassung
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland wurde 1884 als Teil der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck eingeführt. Sie bietet Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, indem sie für finanzielle Hilfe und medizinische Versorgung aufkommt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber oder Staat getragen. Versicherungsschutz besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende, Schüler und weitere Gruppen wie Minijobber und Ehrenamtliche. Arbeitsunfälle und Wegeunfälle sind abgedeckt, private Tätigkeiten jedoch nicht. Im Homeoffice ist die Abgrenzung zwischen beruflichen und privaten Aktivitäten entscheidend für den Versicherungsschutz. Nach einem Arbeitsunfall sollten Betroffene Erste Hilfe leisten, den Vorfall melden und zum Durchgangsarzt gehen. Die Unfallversicherung bietet Leistungen wie Heilbehandlungen, Verletztengeld, Pflegegeld und Renten. Ein Arbeitsunfall muss plötzlich sein und während der Arbeit passieren, Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause.