In jeder Firma steckt ein hoher Wert: Was unter dem Begriff „Betriebseinrichtung“ läuft, umfasst alles von der Einrichtung eines Restaurants bis zu den Maschinen in einem produzierenden Unternehmen oder Waren und Vorräten. Inhaltsversicherungen – die auch als Geschäftsinhaltsversicherungen oder Inventarversicherungen bezeichnet werden - decken jedoch nicht nur die zum Betrieb gehörende Einrichtung, sondern auch das Eigentum der Mitarbeiter und betriebsfremder Personen ab.
Damit es zum Leistungsfall kommt, müssen bestimmte Ereignisse eingetreten sein, die zu einem Schaden geführt haben. Dazu zählen üblicherweise Sturm, Hagel, Feuer, Wasserschäden durch ein geborstenes Wasserrohr, Cyber-Schäden (IT-Versicherung) und Verluste nach einem Diebstahl. Die entstandenen Schäden werden in der Regel zum Neuwert ersetzt. Aufgrund der Ähnlichkeit des Leistungsumfangs ist die gewerbliche Inhaltsversicherung das Pendant zur privaten Hausratversicherung.
Die meisten Policen enthalten außerdem die Kostenübernahme für die Brandlöschung sowie die Sanierung der Betriebsstätte.
Mit diesen Bausteinen lässt sich der Versicherungsschutz vervollständigen
Der Leistungsumfang einer Inhaltsversicherung lässt sich individuell um einige Optionen erweitern. Die meisten Versicherungsunternehmen bieten hierfür die Absicherung
- von Elementargefahren (also Schäden durch Schneedruck, Lawinen, Erdbeben, Überschwemmung oder Vulkanausbruch),
- des Ertragsausfalls,
- des gewerblichen Miet-/Pachtausfalls,
- eines Fahrzeuganpralls,
- von Streik oder Aussperrung,
- von vorsätzlichen Beschädigungen,
- von technischen Schäden an elektronischen Geräten,
- von Schäden während eines Transports mit eigenen Fahrzeugen,
- von Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sowie
- von Glasbruch
an.
Unternehmer, die eine Inhaltsversicherung abschließen wollen, sollten immer darauf achten, eine Unterversicherung zu vermeiden. Um den Betrieb nach einem Schadensereignis fortführen zu können, ist es wichtig, ihn wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Das ist nicht möglich, wenn – um z. B. Versicherungsbeiträge zu sparen – die vereinbarte Versicherungssumme nicht hoch genug ist. Die Assekuranz leistet jedoch immer nur bis zu deren Höhe. Dabei sollten auch Dinge einbezogen werden, die vom Mieter oder Pächter einer Gewerbeimmobilie nachträglich in die Räume eingefügt worden sind. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Empore, einen extra gegossenen Sockel oder eine abgehängte Zimmerdecke handeln. Diese Bestandteile werden von Versicherungskunden oft fälschlicherweise der Gebäudeversicherung zugerechnet, sie gehören jedoch in den Leistungsumfang einer Inhaltsversicherung und erhöhen den Wert des Betriebsinventars.
Inhaltsversicherungen individuell anpassen
Jede Inhaltsversicherung wird an den jeweiligen Bedarf des Versicherungsnehmers angepasst. Die Assekuranzen bieten zwar auch auf spezielle Berufsgruppen zugeschnittene Policen z. B. für Apotheker, Landwirte oder Hotels und Gaststätten an, letztendlich müssen aber auch sie für den jeweiligen Betrieb angepasst werden.
Unabhängig von der Branche oder Betriebsgröße sollten die Versicherungsverträge mindestens diese Leistungsmerkmale enthalten:
- den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung für kleine Schäden bis zu 5.000 Euro,
- die Übernahme der Kosten für die nach einem Einbruch nötigen Sicherungsmaßnahmen,
- die Mitversicherung von Gegenständen im Freien,
- Überspannungsschäden durch Blitzschlag ohne Selbstbeteiligung sowie
- den Verzicht auf eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit.
Das sind die Pflichten der versicherten Unternehmen
Um den Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung bei einem Einbruchdiebstahl nicht zu gefährden, müssen Betriebe die Sicherungsbeschreibung und -vereinbarung unbedingt einhalten. Wurden z. B. bestimmte Fenstersicherungen oder Verriegelungen vereinbart, so müssen diese auch tatsächlich vorhanden sein. Die Sicherungsvereinbarung ist ein Vertragsbestandteil und wird vom Versicherungsnehmer mit seiner Unterschrift akzeptiert. Wird sie nicht eingehalten, behalten sich die Assekuranzen das Recht vor, vom Vertag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder eine Vertragsanpassung zu verlangen.
Kunden haben außerdem die Pflicht, ihrem Versicherer Gefahren zu melden, die nach dem Abschluss der Inhaltsversicherung eingetreten sind. Dazu zählen auch vorübergehende Gefahren wie beispielsweise das Aufstellen eines Baugerüsts für Sanierungsarbeiten: Einbrechern wird damit der Einstieg in das Gebäude erleichtert.