Firmenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Freiberufler und Unternehmer

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in § 823 eindeutig: Wer das Recht eines anderen widerrechtlich verletzt und ihn dadurch schädigt, muss dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Da von einer Höchstsumme keine Rede ist, gilt eine unbegrenzte Schadensersatzpflicht, selbstverständlich auch bei Vermögensschäden. Wenn Selbstständige hier nicht vorgesorgt haben, kann z. B. der Beratungsfehler eines Architekten oder das verspätete Einreichen einer Klage durch einen Rechtsanwalt einen so großen Schaden beim Kunden bzw. Mandanten nach sich ziehen, dass dessen Begleichung durch den selbstständigen Auftragnehmer diesen die berufliche Existenz kosten kann.

 

Fehler passieren immer wieder

Auch ein sehr gewissenhaftes und genaues Arbeiten schützt nicht vollständig davor, dass im Beruf Fehler unterlaufen. Vor ihren Folgen sind Unternehmer und Freiberufler durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geschützt. Sie wendet sich als Teil der Berufshaftpflichtversicherung insbesondere an solche Freiberufler und Unternehmer, in deren Berufsalltag geprüft und begutachtet, beraten, verwaltet, vollstreckt und / oder Aufsicht geführt wird.

Die Vermögensschadenhaftpflicht ist für die meisten Berufsgruppen freiwillig. Doch dort, wo der Gesetzgeber ein hohes Risiko gesehen hat, sich im Zuge der Berufsausübung für einen Vermögensschaden verantworten zu müssen, hat er eine Verpflichtung zu dieser Versicherung eingeführt, ohne die keine Zulassung erteilt wird. Dabei handelt es sich um z. B.

  • Architekten und Ingenieure,
  • Ärzte,
  • Anlageberater,
  • Steuer- und Rentenberater,
  • Unternehmensberater,
  • Rechtsanwälte und Notare,
  • Versicherungsvermittler,
  • Werbeagenturen,
  • Wirtschaftsprüfer oder
  • Sachverständige.

 

Das leistet die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

In der Versicherungsbranche werden die echten von den unechten Vermögensschäden unterschieden:

  • Ein echter (oder reiner) Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Kunde oder Mandant durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des von ihm beauftragten Freiberuflers oder Unternehmers einen Vermögensschaden erleidet, beispielsweise durch einen finanziellen Verlust.
  • Ein unechter Vermögensschaden ist hingegen immer die Folge eines Personen- oder Sachschadens. Das kann z. B. ein Verdienstausfall nach einem Unfall oder eine Nutzungsentschädigung für eine beschädigte Maschine sein.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt ausschließlich die echten Vermögensschäden ab. In welcher Höhe, hängt von der in der Police vereinbarten Deckungssumme ab. Für manche Berufszweige ist für sie eine Mindesthöhe vorgeschrieben.

Die Versicherung übernimmt auch die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verantwortenden Vermögensschäden. Deshalb spielt bei der Berechnung der Beitragshöhe neben der Deckungssumme auch die Unternehmensgröße eine Rolle.

Eine Besonderheit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist das sog. Verstoßprinzip. Damit wird berücksichtigt, dass viele Vermögenschäden erst nach Jahren in ihrem vollen Ausmaß deutlich werden. Die Schadensregulierung erfolgt also auch dann, wenn das Schadensereignis schon länger zurückliegt und auch über die Laufzeit des Versicherungsvertrags hinaus.

 

D&O-Versicherung für Führungskräfte

Die üblichen Verträge für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zählen allerdings die Führungskräfte einer Firma nicht zu den Angestellten. Für diese ist eine besondere Variante der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nötig, die als Directors-and-Officers-Versicherung (auch: D&O-Versicherung, Manager- oder Organhaftpflichtversicherung) bezeichnet und vom Unternehmen für seine Führungskräfte abgeschlossen wird. Dieser Versicherungstyp ist sowohl dem Versicherungs- als auch dem Arbeitsrecht zuzuordnen, da die abgesicherten Führungskräfte in einem Dienstverhältnis zum Anspruchsinhaber stehen und ihr mögliches Fehlverhalten innerhalb des Dienstverhältnisses zu einem Haftungsanspruch führen kann.

Was sich wie ein Rundum-Schutz anfühlt, ist es aber nicht: D&O-Versicherungen decken nicht das  gesamte Tätigkeitsspektrum von Führungskräften ab, sondern sparen die operativen Tätigkeiten – also das übliche Tagesgeschäft – aus. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Gründen, warum eine D&O-Versicherung nicht für Vermögensschäden aufkommt. Dazu gehören

  • wissentliche Pflichtverletzungen durch Führungskräfte,
  • der Verdacht einer Straftat,
  • Schadensereignisse, die sich in Kenntnis der Versicherten bereits vor Versicherungsbeginn ereignet haben,
  • der Wechsel der Gesellschafter und damit das Ende des Versicherungsschutzes,
  • der Verkauf von Tochterunternehmen ohne den Abschluss von Nachhaftungen in solchen Fällen und
  • die Verletzung von Obliegenheits- und Anzeigepflichten während der Vertragsdauer. Gerade hier werden häufig seitens der Unternehmen Fehler gemacht und Verdachtsfälle zu spät der Versicherung gemeldet.

 

Vermögensschadenhaftpflicht auch für den ehrenamtlichen Bereich

Unter bestimmten Bedingungen können auch ehrenamtlich in Führungspositionen arbeitende Personen für Vermögensschäden haftbar gemacht werden. Auch hier macht der Haftungsumfang nicht vor dem Privatvermögen halt. Deshalb bietet die Versicherungsbranche auch für gemeinnützige Stiftungen und Vereine spezielle D&O-Versicherungen an.

 

Ermittlung der Prämienhöhe

Wie hoch die Beiträge ausfallen, hängt von den jeweiligen Besonderheiten eines Unternehmens und dessen Risiken ab. Neben der Deckungssumme und der Betriebsgröße spielen auch die Branchenzugehörigkeit, die Höhe der Selbstbeteiligung, die Laufzeit und die Zahlungsmodalitäten eine Rolle. Die Höhe der Versicherungsprämie sollte bei der Entscheidung für eine Police nicht die Hauptrolle spielen, da eine hohe Schadenersatzforderung eben nicht nur die berufliche, sondern auch die private Existenz bedrohen kann.

Wie bei jeder Haftpflichtversicherung gehört der passive Rechtsschutz auch bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zum Leistungsspektrum. Er dient dazu, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzuwehren und einzuschätzen, ob ein echter Vermögensschaden vorliegt.