perfekt versichert

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

Kündigungsrecht des Verbrauchers bei Versicherungen im Überblick:

Die Gründe, eine Versicherung zu kündigen, können unterschiedlich sein: Mal ist es zu einem Schadensfall gekommen, manchmal sind Verbraucher aber auch unzufrieden mit den Konditionen und möchten sich nach einer besseren Police umsehen. Jede Situation steht unter anderen Voraussetzungen und damit auch unter verschiedenen Kündigungsbedingungen. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Kündigung von Versicherungen zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.

 

Die ordentliche Kündigung von Versicherungen

Bei ordentlichen Kündigungen müssen Kündigungsfristen eingehalten werden, es gilt die Schriftform und der späteste Kündigungstermin ist in der Regel drei Monate vor dem Ablauf der Versicherung.

  • Gebäude- oder Hausratversicherungen
    Bei Gebäude- oder Hausratversicherungen beträgt die Laufzeit in der Regel ein Jahr, jedoch höchstens drei Jahre. Aus rechtlichen Gründen sind längere Laufzeiten nicht zulässig. Wenn diese Versicherungen durch den Kunden nicht fristgerecht gekündigt werden, verlängert sich ihre Laufzeit automatisch um ein Jahr. Der Kündigungszeitpunkt ist bei vielen Versicherungen drei Monate vor dem Ende der Laufzeit. Die genaue Frist kann dem Vertrag entnommen werden. Verbraucher sollten wissen, dass Versicherungs- und Kalenderjahr nicht unbedingt identisch sind: Wenn ein Versicherungsvertrag z. B. mit Wirkung zum 1. Juni eines Jahres unterschrieben wurde, endet das Versicherungsjahr mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres.

  • Kfz-Versicherungen
    Kfz-Versicherungen haben üblicherweise eine Laufzeit von einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Weil sich die meisten Verträge dieses Versicherungstyps am Ende eines Kalenderjahres automatisch verlängern, müssen sie bis spätestens 30. November gekündigt werden.
    Hinweis:
    Weil sich Verbraucher so sehr an die Kündigungsfrist bis zum 30. November gewöhnt haben, steigt die Zahl der Versicherungsgesellschaften, die unterjährige Autoversicherungen abschließen. In diesem Fall beginnt die Versicherung am Tag des Abschlusses und endet nach 12 Monaten, sofern sie nicht gekündigt wird. Würden Sie also am 16. Juli eine Kfz-Versicherung abschließen, so würde diese bis zum 15. Juli des Folgejahres laufen und müsste bis zum 16. Juni gekündigt werden.

  • Private Rentenversicherungen sowie Lebensversicherungen
    Private Rentenversicherungen sowie Lebensversicherungen haben entweder eine sehr lange Laufzeit oder werden für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen. In der Regel werden die Prämien immer am Ende einer Versicherungsperiode fällig, dies ist auch der Kündigungstermin. Sofern die Beiträge monatlich gezahlt werden, kann auch die Kündigung monatlich erfolgen. Kündigungen sind jedoch nicht immer empfehlenswert: Die Verbraucher erhalten dann weder Überschüsse noch Kosten und müssen auch auf den Schlussbonus verzichten. Fachleute empfehlen deshalb, den Versicherungsvertrag zu beleihen oder zu verkaufen; weitere Alternativen sind das Aussetzen der Beitragszahlung oder die Verkürzung der Laufzeit.

  • Gesetzliche Krankenkasse (GKV)
    Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) beträgt mindestens 18 Monate. Danach können Versicherte mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu jeder anderen Krankenkasse wechseln. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Website der Verbraucherzentralen hält hierfür ein Musterschreiben zum Download bereit. Nachdem bei der neuen Krankenkasse ein Aufnahmeantrag gestellt wurde, muss die Aufnahme gegenüber der alten Krankenkasse noch innerhalb der Kündigungsfrist bestätigt werden.
    Die 18-monatige Bindungsfrist muss nicht eingehalten werden, wenn die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht hat. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten; die Kündigung muss der Kasse spätestens am Ende des Monats vorliegen, in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird. Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht, sofern die Krankenkasse Zusatzleistungen (z. B. professionelle Zahnreinigung) streicht oder reduziert. Wichtig: Bei Wahltarifen gelten besondere Kündigungsfristen. Darum kann sich ihretwegen die Mitgliedschaft verlängern.
    Bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft sowie einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht, der Wechsel ist dann ohne eine vorherige Kündigung möglich.

  • Private Krankenversicherung (PKV)
    Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt üblicherweise eine Mindestversicherungsdauer von einem bis drei Jahren. Eine ordentliche Kündigung hat gem. § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres. Wenn ein Versicherungsunternehmen die Leistungen ändert oder die Beiträge erhöht, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Wer kündigen will, muss das innerhalb von zwei Monaten nach dem Empfang der Änderungsmitteilung erledigen. Versicherte müssen jedoch spätestens zwei Monate nach der Kündigung einen neuen Versicherungsschutz nachweisen, damit die Kündigung Bestand hat. Diese Einschränkung hat ihren Grund darin, dass es sich bei einer Krankenversicherung seit 2009 um eine Pflichtversicherung handelt. In den meisten Fällen sollte eine private Krankenversicherung allerdings nicht gekündigt werden, weil dann die jahrelang angesparten Altersrückstellungen teilweise wegfallen. Sie sorgen dafür, dass die Beiträge im Alter nicht zu stark steigen. Bei Altverträgen, die vor 2009 abgeschlossen wurden, müssen Versicherte sogar vollständig auf die angesammelten Altersrückstellungen verzichten. Ein weiterer Nachteil der Kündigung ist, dass für den neuen Vertrag eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird und auch das nun höhere Alter in die Beitragsgestaltung einfließt.

 

Die außerordentliche Kündigung von Versicherungen

Wird eine Versicherung anlässlich eines Schadensfalls gekündigt, handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung. Sie kann sowohl vom Versicherten als auch dem Versicherungsunternehmen ausgesprochen werden. Die grundsätzliche Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Versicherung ergibt sich aus § 111 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er legt fest, dass beide Vertragsparteien das Versicherungsverhältnis kündigen können, sobald der Versicherer nach einem Schadensfall den Freistellungsanspruch des Versicherten anerkannt oder zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Anerkennung einer Freistellung geschieht, indem ein Versicherungsunternehmen entweder den entstandenen Schaden ausgleicht oder unberechtigte Ansprüche Dritter abwehrt. Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung oder Zurückweisung haben beide Vertragsparteien einen Monat Zeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Auch ein Gerichtsurteil löst diese Frist aus.

Unter diesen Voraussetzungen können die nachfolgenden Versicherungen gekündigt werden:

  • private Haftpflichtversicherung, Tierhalter-Haftpflicht, Unfall- sowie Wohngebäudeversicherung 
    Diese Versicherungen können unter den o. g. Voraussetzungen gekündigt werden.

  • Hausratversicherung und Gebäudeversicherung
    Die Hausrat- und die Gebäudeversicherung können bereits ab dem Zeitpunkt der Schadensmeldung mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monats gekündigt werden. Der Grund für diese Abweichung ist, dass es hier nicht darauf ankommt, ob der Versicherer den Schaden reguliert oder die Übernahme ablehnt.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung
    Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach einem Unfall innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse entgehen Verbraucher so allerdings nicht: Die Schäden werden dem neuen Versicherungsunternehmen vom bisherigen Versicherer gemeldet.

  • Rechtsschutzversicherung
    Für die Rechtsschutzversicherung gelten je nach Sachverhalt zwei unterschiedliche Handhabungen:
    • Sofern der Versicherer abgelehnt hat, die Prozesskosten zu übernehmen, kann die Versicherung innerhalb eines Monats mit Wirkung zu einem selbst gewählten Datum, aber spätestens zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
    • Sollte die Rechtsschutzversicherung jedoch in den letzten zwölf Monaten mindestens zwei Mal geleistet haben, ist nur eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres möglich.

 

Warum kann für Verbraucher die Kündigung einer Versicherung sinnvoll sein?

Immer dann, wenn der Versicherer einen sehr hohen Schaden übernommen hat oder für mehrere Schäden aufgekommen ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass er die Versicherung kündigt. Unter dieser Voraussetzung wird es ein Verbraucher allerdings schwer haben, einen neuen Versicherer zu finden. Sollten Verbraucher eine Kündigung erhalten, ist es daher besser, die Assekuranz um deren Rücknahme zu bitten, um dann selbst zu kündigen.

Einzige Ausnahme ist die Kfz-Haftpflichtversicherung: Da sie eine Pflichtversicherung für Kfz-Halter ist, besteht für die Assekuranzen eine Annahmepflicht.