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Verlieren Verbraucher bei Schäden durch Fahrlässigkeit ihren Versicherungsschutz?

Den Versicherungsvertrag unterschreiben und sich dann unbesorgt zurücklehnen? Ganz so einfach ist es leider nicht. Ob es sich um eine private Haftpflicht-, eine Berufshaftpflicht- oder eine (Wohn-) Gebäudeversicherung handelt: Die Versicherungsbedingungen sehen eine Grenze vor, bis zu der sie durch Fahrlässigkeit hervorgerufene Schäden ausgleichen.

 

Leichte oder grobe Fahrlässigkeit? Wenn es doch so einfach wäre…

Ganz wesentlich, wenn es um die Einschätzung eines Schadensfalls geht, ist die Frage, ob der Versicherte leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Doch wo ist da die Grenze?

  • 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert die leichte oder einfache Fahrlässigkeit so: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das heißt für die Praxis: Der Schadensverursacher hätte die Entstehung des Schadens unter Berücksichtigung der üblichen Sorgfalt voraussehen müssen. In vielen Fällen lässt sich nur schwer eine plausible Trennschärfe zum Vorsatz herstellen, also der absichtlichen Herbeiführung von Schädigungen.

Unter einer leichten Fahrlässigkeit werden meistens die Fälle verstanden, die im Allgemeinen mit dem Satz „Das kann schon mal passieren“ kommentiert werden. Das wäre z. B. der Fall, wenn eine brennende Kerze nur für die Dauer eines Toilettengangs unbeaufsichtigt ist und in dieser Zeit ein Brand entsteht. Verlässt man jedoch die Wohnung für mehr als 15 Minuten und wird dann durch die brennende Kerze ein Brand ausgelöst, ist dies eine grob fahrlässige Handlung. Der Verursacher hat in solch einem Fall die nötige Sorgfaltspflicht in einem hohen Maß missachtet.

 

Wo endet der Versicherungsschutz?

Leichte Fahrlässigkeit führt bei keiner Versicherung zu einem Verlust des Versicherungsschutzes. Schwieriger wird es bei Fällen von grober Fahrlässigkeit: Sie kann dazu führen, dass die Assekuranz nicht oder nur zum Teil für den Schaden leistet. Im letzten Fall, der auch als Quotelung bezeichnet wird, wird der Umfang der Leistungskürzung davon abhängig gemacht, wie schwer das Verschulden des Versicherten gewesen ist. Sowohl diese Feststellung als auch die Abgrenzung zwischen einer leicht oder einer grob fahrlässigen Handlung führt in vielen Fällen zu einem Streit zwischen den Versicherern und ihren Kunden, der häufig vor Gericht ausgetragen wird.

Für vorsätzlich herbeigeführte Schädigungen steht hingegen keine Versicherung ein.

 

Gehen alle Versicherungen mit der Fahrlässigkeit gleich um?

Unter welchen Voraussetzungen eine Assekuranz Schäden nicht übernimmt, geht aus den Vertragsbedingungen hervor.

  • Bei manchen Berufs- oder Diensthaftpflichtversicherungen ist die grobe Fahrlässigkeit für bestimmte Schadensarten ausgeschlossen.
  • Gebäudeversicherungen zahlen grundsätzlich nicht oder weniger, wenn es um eine grobe Fahrlässigkeit geht.
  • Üblicherweise sind bei privaten Haftpflichtversicherungen auch durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufene Schäden abgedeckt.
  • Auch die meisten Hausratversicherungen leisten bei einer groben Fahrlässigkeit.

Nach § 28 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Assekuranz bei einer groben Fahrlässigkeit berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere der Sorgfaltsverletzung zu kürzen. Der Versicherte muss hier beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Verbraucher, die ihren Versicherungsvertrag schon vor vielen Jahren abgeschlossen haben, sollten in die Vertragsbedingungen schauen: Sehr oft wurde in alten Policen die grobe Fahrlässigkeit von der Leistungspflicht des Versicherers ausgenommen. Hier hilft es in der Regel, die Assekuranz darauf anzusprechen, damit die Vertragsbedingungen entsprechend angepasst werden.