Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Erweiterte Einlösungsklausel | Im Regelfall beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem die Versicherungsgesellschaft den Zahlungseingang der ersten Prämie feststellen konnte. Je nach Versicherungssparte und Versicherungsvertrag kann der Versicherungsschutz auch durch die erweiterte Einlösungsklausel sofort oder ab einem vereinbarten Zeitpunkt beginnen. Auch in diesen Fall muss die erste Prämie unverzüglich nach Erhalt der Rechnung bzw. der Versicherungsdokumente – häufig innerhalb von 14 Tagen – ausgeglichen werden. Durch die erweiterte Einlösungsklausel werden Lücken im Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die erweiterte Einlösungsklausel ist in vielen Versicherungsbedingungen bereits enthalten. Ist dies nicht der Fall, sollten Vermittler oder Kunden auf die Klausel oder die Vereinbarung einer vorläufigen Deckung hinweisen. Durch die erweiterte Einlösungsklausel wird aus rechtlicher Sicht der materielle mit dem technischen Versicherungsbeginn zusammengefasst. Durch die erweiterte Einlösungsklausel lässt sich der Versicherungsbeginn individuell festlegen, damit unabhängig von der Prämienzahlung Versicherungsschutz besteht. Im Gegensatz zur erweiterten Einlösungsklausel wird bei der einfachen oder strengen Einlösungsklausel keine besondere Regelung getroffen. In diesen Fällen beginnt der Versicherungsschutz dann, wenn die Prämie gezahlt worden ist. Da der Versicherungsschein erst mit dem Ausgleich des Beitrages eingelöst wird, heißt diese Regelung umgangssprachlich auch Einlösungsprinzip. |