Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Storno

Von einem Storno wird beim Rückgängigmachen einer bereits getätigten Buchung gesprochen. Hierbei kann es sich um Fehlbuchungen in der Buchhaltung oder einem Bankkonto handeln. Heute wird aber auch bei einem Rücktritt von einem Vertrag der Begriff Storno verwendet.

Beim Stornoabzug handelt es sich um einen Betrag aus den Deckungsrückstellungen von einem gekündigten Lebensversicherungsvertrag, der bei der Auszahlung des Rückkaufswertes abgezogen wird. Nach dem VVG dürfen Versicherungsgesellschaften nur Storno vom Rückkaufswert abziehen, wenn dieser Stornoabzug vereinbart, angemessen und beziffert wurde.

Die Notwendigkeit eines Stornoabzugs ist darin begründet, dass bei einer Vertragskündigung die verbleibende Gemeinschaft aus Versicherungsnehmern vor negativen Folgen geschützt wird. Storno wird abgezogen, um die vom kündigenden Versicherungsnehmer ausgelösten Belastungen der verbleibenden Versicherungsverträge auszugleichen. Storno darf jedoch nicht aufgrund nicht getilgter Abschlusskosten abgezogen werden.

Ein Stornoabzug erfolgt bei kapitalbildenden Versicherungen bei vorzeitiger Kündigung. Dies vor dem Hintergrund, dass Versicherungsgesellschaften bei Vertragsschluss damit kalkulieren, länger mit dem Prämiengeld arbeiten zu können. Dieses Storno ziehen Versicherungen direkt vom Vertragswert ab, der zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. 

Synonyme: Stornoabzug