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Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte, Richter und Soldaten

Die Dienstunfähigkeitsversicherung richtet sich an alle Beamten, Richter* und Soldaten. Wer glaubt, dass gerade diese Berufsgruppen, die einen sicheren Job haben, sich um so etwas nicht kümmern müssen, irrt sich. Denn auch sie können in die Situation kommen, nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten zu können.

 

Was unterscheidet Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?

Faktisch ist die Dienst­un­fäh­ig­keits­ver­si­che­rung eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, die jedoch eine Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Diese Klausel ist inbsondere deswegen wichtig, weil für eine Dienstunfähigkeit der Beamten andere Bedingungen gelten.

  • Eine Be­rufs­un­fä­hig­keitsversicherung zahlt, wenn eine berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann.
  • Ein Beamter kann jedoch selbst bei einer Leistungsfähigkeit von 80 als dienstunfähig gelten. Bei der Dienstfähigkeit geht es insbesondere um die Frage, ob und wann eine vollständige Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Es wäre auch durchaus denkbar, dass einerseits eine Dienstunfähigkeit festgstellt wird, die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung jedoch feststellt, dass der Versicherte noch als 50 Prozent seiner beruflichen Tätigkeit ausüben kann.
  • Um dies zu vermeiden, muss zwingend darauf geachtet werden, dass Beamte eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbaren!

Sinnvoll ist die Dienst­un­fäh­ig­keits­ver­si­che­rung insbesondere für Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf und Zeitsoldaten. Dieser Personenkreis erhält im dauerhaften Krankheitsfall kein Ruhegehalt. Zu beachten ist, dass die Höhe des Ruhegehalts erst mit zunehmender Dienstzeit steigt. Insofern ist die Dienst­un­fäh­ig­keits­ver­si­che­rung auch für junge Beamte äußerst wichtig, um trotz dauerhafter Krankheit den Lebensstandard abzusichern.

 

Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung besser als eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Sehr häufig vertreten Versicherungsvertreter gegenüber ihren Kunden die Meinung, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung viel besser sei, wenn ein anerkannter Grad der Berufsunfähigkeit vorliegt. Angeblich würde dann eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, auch wenn keine Dienstunfähigkeit vorliegt. Diese Aussage wird insbesondere gern von gebundenen Versicherungsvertretern getroffen, die keine Berufsunfähigkeitsversicherung mit vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel im Angebot haben.
 

Diese Aussage ist falsch!

Die sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel besagt ganz klar, dass die attestierte Dienstunfähigkeit als vollständiger Leistungsfall gilt. Insofern ist die Dienstunfähigkeitsversicherung zwar eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die jedoch auch dann leisten muss, wenn ein Beamtenanwärter oder Beamten wegen Dienstunfähigkeit versetzt oder entlassen wird.
 
Allerdings und genau darauf kommt es an, würde eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht unbedingt zahlen müssen. Wichtig ist zudem, dass sowohl eine Entlassung als auch eine Versetzung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit gilt.
 

Zur Verdeutlichung:

Einem Beamtenanwärter oder Beamten wird eine Berufsunfähigkeit von 47 Prozent anerkannt, sein Dienstherr attestiert jedoch eine Dienstunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, weil 3 Prozent fehlen. Die Dienstunfähigkeitsversicherung zahlt jedoch, weil die Dienstunfähigkeit attestiert ist.
 
 

Wann sind Beamte, Richter und Soldaten dienstunfähig?

Zu den Beamten gehören nicht nur diejenigen Beamten, die auf Lebenszeit ernannt wurden, sondern auch solche, die sich in der Ausbildung befinden (Beamte auf Widerruf) sowie die, die zwar ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben, sich aber noch bewähren müssen, ehe sie zu Beamten auf Lebenszeit werden (Beamte auf Probe).

Wenn ein Beamter oder Soldat aus gesundheitlichen Gründen oder wegen seines körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist er in den Ruhestand zu versetzen. Ein Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er wegen einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht zum Dienst erschienen ist und man nicht damit rechnen kann, dass seine Dienstfähigkeit im Laufe der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt ist. So steht es sinngemäß in § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und so verfahren auch die Länder mit ihren Beamten. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung wegen einer Dienstunfähigkeit trifft beim Bund und den Ländern der Dienstherr, also die jeweilige (Gebiets-)Körperschaft, die durch eine Oberbehörde (in der Regel einem Ministerium) vertreten wird.

Für Soldaten gilt das Soldatengesetz (SG). Dort regelt § 44 Abs. 3 bis 6 SG die Zurruhesetzung wegen einer Dienstunfähigkeit sowohl für Berufs- als auch für Zeitsoldaten. Die Gründe für eine Zurruhesetzung entsprechen denen, die auch bei Beamten dazu führen. Es fehlt aber die zeitliche Eingrenzung von mindestens drei Monaten, die der Dienst innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums nicht angetreten wurde. Als dienstunfähig gelten hier auch diejenigen Soldaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht innerhalb eines Jahres ihre Dienstfähigkeit wiederherstellen können. Die Dienstunfähigkeit wird grundsätzlich von einem Arzt der Bundeswehr festgestellt. Der ärztlichen Einschätzung, ob eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach einem Jahr zu erwarten ist, muss im Regelfall eine sechsmonatige Heilbehandlung vorausgegangen sein.

 

Welche Folgen hat eine Dienstunfähigkeit für Beamte, Richter und Soldaten?

Sie können erst dann mit einer Versorgung rechnen, wenn sie mindestens fünf Dienstjahre abgeleistet haben. Das Risiko der Dienstunfähigkeit trifft also besonders Beamte und Richter auf Widerruf und auf Probe sowie Soldaten mit einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren. Beamte und Richter auf Probe werden bei einer festgestellten Dienstunfähigkeit ebenso wie Beamte auf Widerruf entlassen, ohne einen Anspruch auf Besoldung oder Versorgung zu haben. Um die wegfallende Beamtenversorgung finanziell aufzufangen, werden diese Beamten und Richter bei der Deutschen Rentenversicherung rückwirkend nachversichert. Die Nachversicherung umfasst neben dem Arbeitgeber- auch den Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge.

Wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte erhalten auf jeden Fall eine Mindestversorgung. Für Bundesbeamte ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) maßgeblich, für Soldaten das Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Die Bundesländer verfügen über entsprechende eigene Gesetze. Das Mindestruhegehalt für Beamte und Soldaten beträgt entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der erreichten Besoldungsgruppe oder 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich eines festen Betrages von derzeit 30,68 Euro. Die für die Berechnung der Versorgung zuständige Behörde errechnet von sich aus, welche Variante sich für den Beamten günstiger auswirkt. Ausnahmen von diesem Vorgehen gibt es in drei Bundesländern:

  • Das Land Baden-Württemberg setzt die Mindestversorgung auf 61,4 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A5 für alle neuen Fälle fest.
  • In Bayern werden 66,5 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 errechnet.
  • In Hessen beträgt die Mindestversorgung 62 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6.

Was auf den ersten Blick angesichts der unterschiedlichen Besoldungsgruppen, auf deren Grundlage die Mindestversorgung errechnet wird, ungerecht erscheint, ist es nicht: Das Gehalt, das innerhalb einer Besoldungsgruppe gezahlt wird, ist nicht bundeseinheitlich. Tatsächlich ist die Höhe der zugrunde liegenden Besoldung fast identisch.

 

Inwieweit ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll?

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung wird von Beamten, Soldaten und Richtern privat abgeschlossen. Vielen ist jedoch nicht bekannt, dass dieser Versicherungstyp im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung deutliche Unterschiede hat. Berufsunfähigkeitsversicherungen treten ein, wenn der Versicherte wegen einer Erkrankung oder Verletzung für sechs Monate nicht in der Lage sein wird, seine letzte oder eine gleichwertige Tätigkeit zu wenigstens 50 % auszuüben. Diese Kriterien spielen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Beamten, Soldaten und Richtern jedoch nicht zwangsläufig eine Rolle. Betroffene können deshalb in die Situation kommen, dass sie zwar von ihrem Dienstherrn als dienstunfähig eingeschätzt werden, aber nicht die Voraussetzungen erfüllen, die für die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nötig sind.

Deshalb sollten Beamte, Soldaten und Richter immer auf die Konditionen einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten: Sie müssen eine echte und vollständige Dienstunfähigkeitsklausel enthalten. Das bedeutet: Der Vertrag darf nicht auf die Kriterien der Berufsunfähigkeitsversicherung verweisen und sich nicht auf eine feste Gruppe von Beamten beschränken.

Auch auf die Abdeckung der begrenzten Dienstunfähigkeit sollte geachtet werden. Sie liegt vor, wenn Beamte nicht mehr voll, aber mindestens noch die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten können (§ 27 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, § 45 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Mit einer sog. gleitenden Klausel, die eine Aussage über die Höhe der Versicherungsleistung beim Eintritt einer begrenzten Dienstunfähigkeit trifft, lassen sich Gehaltskürzungen abfedern. Da das Endgrundgehalt bei Beamten auf Lebenszeit nicht gegen ihren Willen gekürzt werden kann (§ 44 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz), sind sie nicht von einer solchen Kürzung betroffen.

Beamte und Soldaten, deren Tätigkeit mit erheblichen Gefahren verbunden ist, sollten darauf bestehen, dass die entsprechenden Klauseln in die Vertragsbedingungen eingefügt werden. Das betrifft beispielsweise Polizeibeamte, Feuerwehrbeamte, zahlreiche Zollbeamte oder Soldaten.

Wie bei vielen anderen Versicherungen prüfen die Assekuranzen auch bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung, ob der Antragsteller bestimmte Risiken wie z. B. Vorerkrankungen mitbringt oder gefahrgeneigte Tätigkeiten ausübt. In solchen Fällen werden in der Regel Beitragszuschläge verlangt. Ob eine Dienstunfähigkeitsversicherung zu empfehlen ist, kommt immer auf den Einzelfall an. Es ist ratsam, vorab zu prüfen, wie hoch das aktuelle Ruhegehalt wäre, wenn es zu einer Dienstunfähigkeit käme und wie es sich im Laufe der nächsten Jahre entwickeln würde. So lässt sich abschätzen, ob ggf. eine Versorgungslücke drohen könnte.

*: Für Staatsanwälte gelten dieselben Vorschriften wie für Richter.

 kfh23