Die Unverfallbarkeit ist ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit betrieblichen Altersvorsorge (BAV) und bezieht sich auf den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Leistungen aus der Versicherung, auch wenn er nicht mehr im Unternehmen tätig ist. Sie stellt somit sicher, dass die erworbenen Ansprüche auf die betriebliche Altersvorsorge auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleiben.
Welche Gesetze gelten diesbezüglich?
Die Regelungen zur Unverfallbarkeit sind in verschiedenen Gesetzen verankert, die je nach Art der betrieblichen Altersvorsorge unterschiedlich sein können. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Gesetze:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Das Betriebsrentengesetz regelt die betriebliche Altersvorsorge und enthält auch Bestimmungen zur Unverfallbarkeit. Laut § 1 Abs. 1 BetrAVG haben Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mindestens fünf Beschäftigten tätig sind, einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Dieser Anspruch wird als unverfallbar bezeichnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und enthält auch Bestimmungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Laut § 1 Abs. 1 VAG müssen Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge unverfallbar sind.
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung enthält ebenfalls Bestimmungen zur Unverfallbarkeit. Gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die betriebliche Altersvorsorge unverfallbar ist.
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können Regelungen zur Unverfallbarkeit enthalten sein. Diese müssen jedoch im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Ansprüche unverfallbar werden?
Damit die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge unverfallbar werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfüllung der Wartezeit
Die Wartezeit bezeichnet den Zeitraum, den ein Arbeitnehmer im Unternehmen tätig sein muss, um Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge zu haben. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verkürzt werden.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge werden unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dies kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Renteneintritt oder Tod des Arbeitnehmers geschehen.
- Keine vorzeitige Auszahlung
Die Ansprüche werden nur dann unverfallbar, wenn sie nicht vorzeitig ausgezahlt werden. Eine vorzeitige Auszahlung kann beispielsweise durch eine Abfindung oder eine Kapitalauszahlung erfolgen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.
- Keine anderweitige Verwendung der Beiträge
Die Beiträge, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge gezahlt hat, dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Sie müssen ausschließlich für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden, um die Unverfallbarkeit der Ansprüche zu gewährleisten.
Welche Leistungen sind von der Unverfallbarkeit betroffen?
Die Unverfallbarkeit betrifft in der Regel alle Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, die während der Beschäftigung erworben wurden. Dazu gehören beispielsweise die betriebliche Altersrente, die betriebliche Hinterbliebenenrente und die betriebliche Invaliditätsrente.
Wie wirkt sich die Unverfallbarkeit auf die betriebliche Altersvorsorge aus?
Die Unverfallbarkeit hat verschiedene Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge:
- Sicherheit für den Versicherungsnehmer
Durch die Unverfallbarkeit wird sichergestellt, dass die erworbenen Ansprüche auf die betriebliche Altersvorsorge auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleiben. Dies gibt dem Versicherungsnehmer eine gewisse Sicherheit für seine Altersvorsorge.
- Kein Verlust der Ansprüche bei Arbeitsplatzwechsel
Durch die Unverfallbarkeit gehen die Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechselt. Sie bleiben bestehen und können bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt werden.
- Möglichkeit der Übertragung auf einen neuen Versicherer
Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge können bei einem Arbeitsplatzwechsel auch auf einen neuen Versicherer übertragen werden. Dadurch bleibt die Unverfallbarkeit erhalten und der Versicherungsnehmer muss sich nicht um die Verwaltung seiner Ansprüche kümmern.
Zusammenfassung
Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) garantiert, dass Ansprüche auch nach Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der Firma bestehen bleiben. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Voraussetzungen für Unverfallbarkeit sind eine Wartezeit von meist fünf Jahren, Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorzeitige Auszahlung und zweckgebundene Verwendung der Beiträge. Alle erworbenen Leistungen der BAV sind unverfallbar, was Sicherheit bei Arbeitsplatzwechsel bietet und eine Übertragung der Ansprüche ermöglicht.