Krankenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Familien­versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es den Verwandten von gesetzlich versicherten Personen erlaubt, ihre Kinder, Ehepartner und registrierten Lebenspartner ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen in der gesundheitlichen Absicherung zu inkludieren. Diese kostenfreie Einbeziehung in den Versicherungsschutz der Familie erfordert die Erfüllung diverser Bedingungen:

  1. Der zu versichernde Angehörige muss seinen ständigen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik vorweisen.
  2. Es darf keine geltende Gesundheitsfürsorge existieren, die die Berechtigung zur Mitversicherung von Angehörigen untersagt – zum Beispiel eine verpflichtende Absicherung für Arbeitnehmer oder Ruheständler.
  3. Das monatliche Einkommen einer in der Familienversicherung registrierten Person ist nach oben hin begrenzt. Es ist erlaubt, dass diese Einkommensgrenze maximal zweimal jährlich überschritten wird.
  4. Beim Festlegen der Einkommenshöchstwerte für den Krankenversicherungsschutz wird die Zahlung von Elterngeld nicht einbezogen, was zur Folge hat, dass der familiäre Versicherungsschutz gewahrt bleibt, auch wenn das Einkommen einzig und allein aufgrund des erhaltenen Elterngeldes die festgelegten Grenzwerte überschreitet.
  5. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit führt zum Ausschluss von der Familienversicherung.
  6. Es ist ebenfalls nicht zulässig, sich auf eigenen Wunsch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen.
  7. Weiterhin ist es für bestimmte Berufsstände wie Beamte, Richter, Militärangehörige oder Angehörige des Klerus nicht möglich, in die Familienkrankenversicherung aufgenommen zu werden.

 

Einkommensschwelle im Jahr 2025

Um in den Genuss der kostenfreien Versicherung für Familienmitglieder zu kommen, ist es erforderlich, dass Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten oder Kinder ein Höchsteinkommen nicht überschreiten, das sich auf 17 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß Paragraf 16 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) beläuft.

  • Für das Jahr 2025 ist diese finanzielle Obergrenze auf einen einheitlichen Betrag von 535 Euro monatlich festgesetzt.
  • Sofern die betreffende Person einer gering bezahlten Tätigkeit nachgeht, erhöht sich diese Schwelle auf 556 Euro monatlich.

 

Die kostenfreie Einbeziehung von Kindern in den Krankenversicherungsschutz der Familie

Eine unentgeltliche Einbeziehung von Nachkommen in die gesetzliche Krankenversicherung ist an die Bedingungen der elterlichen Sozialversicherung und deren Einkommensverhältnisse gekoppelt.

  • Die kostenlose Mitversicherung eines Kindes im öffentlichen Gesundheitssystem ist gewährleistet, solange die Sorgeberechtigten dort versichert sind; dabei spielt das Niveau des Verdienstes keine Rolle. Andererseits besteht kein Anspruch auf eine beitragsfreie Versicherung, wenn die Sorgeberechtigten eine private Krankenversicherung gewählt haben.

  • Sofern ein Erziehungsberechtigter Mitglied einer privaten Krankenversicherung und der andere Teil einer staatlichen Krankenkasse ist, wird der Zugang zur gemeinschaftlichen Versicherung der Familie verwehrt, sofern das Einkommen des privat Versicherten höher liegt als das des gesetzlich Versicherten und das Einkommen des privat Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Die Einkommenssituation wird von den öffentlichen Krankenversicherungen regelmäßig kontrolliert. 

  • Bei einer Ehescheidung ändern sich die Bedingungen für die familienversicherungsfreie Absicherung des Nachwuchses. Sofern zuvor der privatversicherte, einkommensstärkere Elternteil mit seinem Gehalt die Grenze überschritt, die zur Pflichtversicherung führt, entfällt diese Barriere nach Rechtskraft der Trennung. Konsequenz davon ist, dass, wenn die Mutter bereits langfristig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, das Kind nach Vollzug der Scheidung kostenfrei in ihrer Familienversicherung aufgenommen werden kann. Sollte die Mutter bisher über ihren Ehemann mitversichert gewesen sein, so verliert sie mit der Scheidung diese kostenfreie Versicherungsoption. Sie hat jedoch die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden. In jedem Fall bleibt das Kind über den Vater oder die Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.

  • Für Nachkommen unverheirateter Eltern besteht die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung, solange mindestens ein Elternteil der gesetzlichen Krankenkasse angehört. Das Einkommen des anderen, nicht verheirateten Elternteils bleibt dabei irrelevant.

  • Eine Familienversicherung erstreckt sich ebenfalls auf Adoptiv- und Pflegekinder. Sofern beispielsweise der Stiefelternteil einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört und die Hauptverantwortung für den Lebensunterhalt des Kindes trägt, besteht die Möglichkeit der Mitversicherung. Die Berechnung des maßgeblichen Unterhalts erörtern die jeweiligen Versicherungsträger detailliert. Bei einer dauerhaften Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt, können diese durch gesetzlich krankenversicherte Pflegepersonen in deren Familienversicherung aufgenommen werden.

  • Innerhalb der rechtlichen Vorgaben sind Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung des 18. Lebensjahres in der kollektiven Krankenversicherung ihrer Familie abgesichert. Diese Absicherung dehnt sich für nicht erwerbstätige Angehörige bis zum Alter von 23 Jahren aus. Zudem besteht für Sorgeberechtigte die Möglichkeit, diese gemeinsame Versicherung bis zum 25. Geburtstag ihrer Kinder zu verlängern, vorausgesetzt, sie befinden sich in einer universitären oder beruflichen Weiterbildung oder leisten ein entgeltliches Jahr im sozialen Bereich. Für junge Menschen, deren Bildungsweg durch freiwillige Einsätze im Militärdienst oder ein soziales Jahr unterbrochen wurde und die bis zum Alter von 25 Jahren noch keinen Abschluss erreicht haben, lässt sich die Altersgrenze der Versicherung um die Dauer des absolvierten Dienstes, jedoch höchstens um ein Jahr, hinausschieben. Dabei ist relevant, dass auch in der familiären Krankenversicherung eingeschlossene Nachwuchs nur bis zu einem festgesetzten Höchsteinkommen erwirtschaften dürfen.

  • Studierende genießen üblicherweise den Vorzug, durch ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert zu sein. Diese Vergünstigung besteht bis zum Vollenden des 25. Lebensjahres. Der Aufenthaltsort des Studierenden, sei es im elterlichen Heim oder außerhalb, hat keinen Einfluss auf diesen Status. Es ist jedoch zu beachten, dass das monatliche Einkommen der Studierenden eine Höchstgrenze nicht überschreiten darf, um die Berechtigung für diese kostenfreie Familienversicherung nicht zu verlieren.

 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems und sorgt dafür, dass Familienmitglieder gemeinsam versichert werden können.
Im Folgenden werden die häufigsten Fragen zur Familienversicherung beantwortet:

1. Wer kann in der Familienversicherung mitversichert werden?
In der Regel können Ehepartner, Kinder und auch Stiefkinder bis zum 18. Lebensjahr in der Familienversicherung mitversichert werden. Auch volljährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin familienversichert bleiben.

2. Gibt es eine Altersgrenze für die Familienversicherung?
Ja, in der Regel endet die Familienversicherung für Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausnahmen gelten für Kinder in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr sowie für behinderte Kinder, die dauerhaft auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sind.

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Ehepartner familienversichert werden kann?
Der Ehepartner muss nicht selbst gesetzlich versichert sein und darf auch kein eigenes Einkommen über der geltenden Versicherungspflichtgrenze haben. Zudem muss er oder sie mit dem versicherten Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben.

4. Was ist, wenn ein Ehepartner selbstständig ist?
In diesem Fall kann der selbstständige Ehepartner entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. In beiden Fällen ist eine Familienversicherung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetztungen möglich. Hier ist eine Beratung durch die zuständige Krankenkasse sinnvoll!

5. Sind auch unverheiratete Partner in der Familienversicherung mitversichert?
Nein, unverheiratete Partner können nicht in der Familienversicherung mitversichert werden. Sie müssen sich selbst versichern, entweder über eine eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung.

6. Kann ein Kind auch dann familienversichert bleiben, wenn es selbst ein Einkommen hat?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, weiterhin familienversichert bleiben. Dazu zählen beispielsweise geringfügige Beschäftigungen oder Ausbildungsvergütungen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.

7. Muss ein Kind, das volljährig ist, immer selbst versichert sein?
Nein, volljährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin familienversichert bleiben, zum Beispiel wenn sie sich in Ausbildung oder Studium befinden oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

8. Was passiert, wenn ein Kind aus der Familienversicherung ausscheidet?
In diesem Fall muss das Kind sich selbst versichern, entweder über eine eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern zurückzukehren.

9. Kann ein Elternteil aus der Familienversicherung ausgeschlossen werden?
Ja, wenn ein Elternteil ein eigenes Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hat, kann er oder sie aus der Familienversicherung ausgeschlossen werden und muss sich selbst versichern.

10. Gibt es eine Einkommensgrenze für die Familienversicherung?
Ja, das Einkommen des mitversicherten Ehepartners oder Kindes darf die geltende Versicherungspflichtgrenze nicht überschreiten. Bei geringfügigen Beschäftigungen oder Ausbildungsvergütungen gibt es jedoch Ausnahmen.

Bei Unsicherheiten oder individuellen Fragen ist es ratsam, sich an die zuständige Krankenkasse zu wenden.