Krankenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

In der Bundesrepublik gibt es Bürger, die nicht zwangsweise dem System der staatlichen Gesundheitsfürsorge angehören müssen. Solche Personen sind nicht genötigt, der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nachzukommen, und stehen daher vor einer Entscheidung:  Sie können entweder ihre bisherige Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig fortsetzen oder sich für eine maßgeschneiderte private Krankenversicherung entscheiden.  Diese Wahlmöglichkeit besteht für jene, deren Pflichtmitgliedschaft oder Mitversicherung aufgrund gewisser Lebensereignisse endet. Die kontinuierliche Absicherung im Bereich der staatlichen Gesundheitsvorsorge ist demzufolge auf freiwilliger Basis möglich.

Verschiedenartige Lebensumstände können zu dieser Entscheidung führen, wie zum Beispiel

  • die Initiierung selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit,
  • das wiederholte Überschreiten der Einkommensschwelle für die Versicherungspflicht,
  • das Erreichen des 30. Geburtstags bei Studierenden,
  • der Empfang von Altersrenten ohne Pflichtversicherungsschutz,
  • Nachwuchs, der nicht im Rahmen der Familienversicherung abgesichert ist, sowie
  • Personen, die nicht erwerbstätig sind, außerhalb einer Familienversicherung stehen und keine Sozialleistungen erhalten.

Bei Personen, die vormals nicht Teil der gesetzlichen Krankenversicherung waren, gelten besondere Konditionen für die Versicherung. In diese Kategorie können fallen:

  • Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Deutschland aufnehmen und sofort ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze erzielen,
  • Rückkehrer aus dem Ausland oder neu Eingewanderte mit nachweisbaren Vorversicherungszeiten im Ausland,
  • ehemalige Zeitsoldaten nach Dienstende und
  • Personen, die innerhalb der ersten drei Monate nach Feststellung einer Schwerbehinderung anerkannt werden.

Die präzisen Bestimmungen zur Versicherungspflicht befinden sich in Paragraph 5 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

 

Beiträge für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte unterliegen dem regulären Beitragssatz, welcher aktuell bei 14,6 Prozent liegt, ergänzt um den krankenkassenspezifischen Zusatzbeitrag.

  1. Arbeitnehmer
    Arbeitnehmer, die freiwillig versichert sind, profitieren von der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers, der jeweils die Hälfte des Kranken- und Zusatzbeitrages übernimmt.

  2. Selbstständige und Freiberufler
    Sie können entweder den regulären Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags wählen und ab der siebten Woche im Krankheitsfall Krankengeld beziehen.
    Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für einen reduzierten Beitragssatz zu entscheiden, der ohne Anspruch auf Krankengeld bei 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag liegt.

  3. Renter
    Freiwillig versicherte Rentner, die eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen, können einen Antrag auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu stellen.
    Dieser Zuschuss deckt die Hälfte des zu leistenden Versicherungsbeitrags ab.

 

Der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge umfasst nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Dazu zählen zum Beispiel Profite aus Kapitalanlagen oder Einnahmen aus Verkauf und Vermietung von Eigentum bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Spitzenverband der Krankenkassen hat in den Beitragsverfahrensgrundsätzen genau definiert, welche Einkünfte für die Beitragsbemessung relevant sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Entschädigungen oder vergleichbare Zahlungen, die aufgrund der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgen,
  • Pensionen sowie einmalige Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen,
  • Zahlungen bei Insolvenz,
  • Unterhaltszahlungen bei Ehepartnern oder im Falle einer räumlichen Trennung,
  • Gewinne aus Geschäftsveräußerungen,
  • Erträge aus Kapitalinvestitionen.

 

Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenkasse

Die Beendigung einer freiwilligen Versicherung tritt ein, sobald

  • die Bedingungen für eine obligatorische Versicherungspflicht beginnen,
  • die Ansprüche an eine familiäre Absicherung gegeben sind, oder
  • im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsaufhebung.

 

Hinweise

  • Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine obere Einkommensgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu welcher maximal Beiträge entrichtet werden müssen.
  • Darüber hinaus wird für freiwillig Versicherte ein hypothetisches Mindesteinkommen als Grundlage für die Beitragskalkulation herangezogen.
  • Grundsätzlich ist zu bedenken, dass nach der Festlegung auf eine private Versicherung eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nur unter spezifischen Bedingungen möglich ist.

 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Viele Menschen haben Fragen dazu, wie sie sich freiwillig versichern können und welche Vorteile und Pflichten damit verbunden sind. Im Folgenden werden die häufigsten Fragen zur freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse beantwortet:

1. Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern?
Grundsätzlich können sich alle Personen, die nicht pflichtversichert sind, freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Dazu gehören Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Studenten und Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze.

2. Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung?
Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen und der Krankenkasse, in der man versichert ist. Sie werden in der Regel als Prozentsatz des Einkommens berechnet und können je nach Krankenkasse variieren.

3. Kann man zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen wählen?
Ja, als freiwillig Versicherter hat man die Möglichkeit, zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen zu wählen. Dabei sollten jedoch nicht nur die Beiträge, sondern auch die Leistungen und Serviceangebote verglichen werden.

4. Gibt es eine Mindestversicherungsdauer in der freiwilligen Krankenversicherung?
Nein, anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Mindestversicherungsdauer in der freiwilligen Krankenversicherung. Man kann jederzeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

5. Kann man als freiwillig Versicherter auch Familienmitglieder mitversichern?
Ja, Familienangehörige können in der Regel über den freiwillig Versicherten mitversichert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für jedes Familienmitglied ein eigener Beitrag gezahlt werden muss.

6. Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen?
Bei Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen kann man unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Beitragsentlastung oder Befreiung von den Beiträgen stellen. Auch hier gelten jedoch bestimmte Einkommensgrenzen.

7. Gibt es eine Wartezeit bei der freiwilligen Krankenversicherung?
Nein, anders als bei privaten Krankenversicherungen gibt es in der freiwilligen Krankenversicherung keine Wartezeit. Die Leistungen können sofort in Anspruch genommen werden, sobald der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist.

8. Gibt es eine Altersgrenze für die freiwillige Krankenversicherung?
Nein, es gibt keine Altersgrenze für die freiwillige Krankenversicherung. Auch Rentner können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

9. Kann man während der freiwilligen Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Pflichtversicherung wechseln?
Ja, ein Wechsel zurück in die gesetzliche Pflichtversicherung ist möglich, wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.

9. Welche Auswirkungen hat ein Wechsel in die private Krankenversicherung auf die freiwillige Krankenversicherung?
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung beendet automatisch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Rückkehr ist in der Regel nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

10. Welche Leistungen sind in der freiwilligen Krankenversicherung enthalten?
Die Leistungen der freiwilligen Krankenversicherung entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzlich können individuelle Zusatzleistungen, wie beispielsweise homöopathische Behandlungen, gewählt werden.

11. Welche Unterlagen werden für die Anmeldung zur freiwilligen Krankenversicherung benötigt?
Für die Anmeldung zur freiwilligen Krankenversicherung werden unter anderem der Personalausweis, die Steueridentifikationsnummer und Nachweise über das Einkommen benötigt.

Bei weiteren Fragen und für eine individuelle Beratung stehen die Krankenkassen und die Krankenkassenverbände gerne zur Verfügung.