Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
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BegriffDefinition
Risikofortfall

Der Ausdruck "Risikofortfall" beschreibt das Erlöschen der Gefahr oder des Anliegens, auf das sich der Schutz der Versicherung bezieht. Dies impliziert, dass das versicherte Anliegen nicht mehr vorhanden ist und folglich keine Verpflichtung zur Leistung durch die Versicherungsgesellschaft besteht. Der Vertrag mit der Versicherung endet automatisch und der Versicherungsnehmer erleidet keinen finanziellen Nachteil mehr.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Risikofortfall?
Bei einem endgültigen und irreversiblen Verlust des versicherten Anliegens nach Beginn der Versicherung tritt kein weiterer Schaden für den Versicherten ein. Eine Pflicht zur Leistung seitens der Versicherung besteht nicht mehr. Der Versicherungsvertrag endet automatisch, und das Schicksal der Prämie wird gemäß § 80 II VVG geregelt.

In welchen Sektoren kommt es zum Risikofortfall?
Der Risikofortfall kann entweder ohne oder durch einen Versicherungsfall eintreten.

  1. Bei Sachversicherungen tritt er ein, wenn etwa ein Gebäude oder Fahrzeug vollständig zerstört wird.
  2. Bei Diebstahl eines Fahrzeugs tritt der Risikofortfall erst ein, wenn die Wiederbeschaffung aussichtslos ist.
  3. Bei Inbegriffsversicherungen liegt kein Risikofortfall vor, solange Gegenstände des versicherten Inbegriffs noch existieren oder ersetzt werden können.
  4. In der Personenversicherung tritt er ein, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt.
  5. In der Haftpflichtversicherung gilt er, wenn alle Haftungsmöglichkeiten wegfallen.
  6. In der Kfz-Haftpflichtversicherung tritt der Risikofortfall erst bei vollständiger Zerstörung des Fahrzeugs auf.
  7. Der Tod des Versicherungsnehmers in sachbezogenen Haftpflichtversicherungen führt nicht zum Risikofortfall, sondern der Vertrag wird auf die Erben übertragen.
  8. In berufsbezogenen Haftpflichtversicherungen wird der Tod des Versicherungsnehmers jedoch als Risikofortfall betrachtet.
  9. In der Grundstückshaftpflichtversicherung tritt er ein, wenn das Grundstück verkauft wird.

Wie wird das Prämienschicksal beim Risikofortfall behandelt?

  1. Die frühere Unterscheidung, ob der Versicherungsfall den Risikofortfall verursacht hat, entfällt.
  2. Die Versicherungsgesellschaft kann die Prämie so verlangen, als ob die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt des Verlustes des versicherten Anliegens beantragt worden wäre.
  3. Bei einem Risikofortfall im ersten Vertragsjahr gilt der Kurztarif für die Prämienbemessung, ansonsten wird die anteilige Prämie bis zur Kenntnisnahme berechnet.
  4. Auch bei einem Risikofortfall in späteren Versicherungsjahren wird die anteilige Prämie abgerechnet. Dies gilt ebenso bei einem Grundstücksverkauf in der Grundstückshaftpflichtversicherung, da diese nicht auf den Erwerber übergeht.

Welche Bedeutung hat der Risikofortfall für Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften?

  1. Für Versicherungsnehmer bedeutet der Risikofortfall, dass sie bei einem endgültigen und dauerhaften Wegfall des versicherten Interesses keine Leistungen mehr von der Versicherung erhalten. Sie müssen jedoch weiterhin die vereinbarte Prämie zahlen, bis der Versicherungsvertrag endet.
  2. Für Versicherungsgesellschaften bedeutet der Risikofortfall, dass sie bei einem Wegfall des versicherten Interesses keine Leistungspflicht mehr haben und somit auch keine Kosten für Schadensfälle tragen müssen. Sie erhalten jedoch weiterhin die vereinbarten Prämien und können somit ihre Kosten decken.

Zusammenfassung
Risikofortfall bedeutet, dass ein versicherter Gegenstand oder Umstand nicht mehr existiert und die Versicherung somit keine Leistungen mehr erbringen muss. Der Versicherungsvertrag endet in diesem Fall automatisch. Dies kann etwa durch vollständige Zerstörung eines Gebäudes oder Fahrzeugs oder den Tod des Versicherten bei Personenversicherungen erfolgen. Die Prämie wird bis zum Eintritt des Risikofortfalls anteilig berechnet, wobei im ersten Vertragsjahr ein Kurztarif zur Anwendung kommt. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er keine Ansprüche mehr hat, aber bis zum Vertragsende weiterhin Prämien zahlen muss. Die Versicherung trägt keine Kosten mehr für Schäden, erhält aber weiterhin die Prämien.