Krankenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit oder Bezug von Bürgergeld

Wer aufgrund von Arbeitslosigkeit ein reduziertes Einkommen verzeichnen muss, sieht sich häufig mit Herausforderungen bezüglich seiner privaten Krankenversicherung konfrontiert. Die finanzielle Lage kann dazu führen, dass die zuvor beglichenen monatlichen Prämien nicht mehr tragbar sind. Zudem ist eventuell die notwendige Einkommensschwelle für den Verbleib in der privaten Krankenversicherung nicht mehr erreichbar.

 

Wechselpflicht zur GKV-Versicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, sind Sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich verpflichtet, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Diese Pflicht gewährleistet, dass Arbeitslose sozial abgesichert sind. Die Versicherung in der GKV beginnt eventuell schon während der Sperrzeit, also der Zeitspanne zwischen dem Ende der letzten Anstellung und dem Beginn des ALG

  1. Fristen und Anforderungen
    Mit Beginn der Versicherungspflicht in der GKV haben Sie zwei Wochen Zeit, eine gesetzliche Krankenversicherung zu wählen und der Agentur für Arbeit eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Es ist unerlässlich, Ihre bisherige private Krankenversicherung fristgerecht über den Wechsel zu informieren, um Doppelversicherungen oder Lücken zu vermeiden.

Nach dem Ende der Arbeitslosigkeit richtet sich die Krankenversicherung nach der neuen Arbeitssituation.

  1. Bei Aufnahme einer Arbeit mit einem Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze bleibt man automatisch gesetzlich pflichtversichert.
  2. Verdient man mehr, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern, ohne eine Vorversicherungszeit zu benötigen, wenn man bereits nach Arbeitslosengeld I gesetzlich versichert war.

 

Freiwilliger Verbleib in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Sie haben die Möglichkeit, sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Versicherungspflicht zur GKV befreien zu lassen, wenn Sie in den fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit privat versichert waren.

  1. Antragsverfahren
    Um die Befreiung zu erhalten, müssen Sie innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des ALG I-Bezugs bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Befreiungsantrag stellen und diesen bei der Arbeitsagentur einreichen. Wird diese Frist überschritten, tritt die Versicherungspflicht in Kraft und Sie werden gesetzlich versichert.
  2. Unwiderruflichkeit der Entscheidung
    Entscheiden Sie sich für den Verbleib in der PKV, ist diese Entscheidung endgültig. Während der gesamten Arbeitslosigkeit bleiben Sie in der PKV, ohne Möglichkeit, in die GKV zurückzukehren.

Nach dem Ende der Arbeitslosigkeit müssen Personen, die keine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, privat versichert bleiben. Dies betrifft Selbstständige oder jene mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze. Wer jedoch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I gesetzlich versichert war, hat die Möglichkeit, weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein.

 

Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung

Für Versicherte, die in die GKV wechseln müssen, aber die Rückkehr in die PKV offenhalten wollen, ist die Anwartschaftsversicherung empfehlenswert. Diese Versicherung sichert die Rückkehr zu den gleichen Konditionen, sobald das entsprechende Einkommen wieder erzielt wird.

  1. Gesundheitsprüfung und Konditionen
    Ein wesentlicher Vorteil der Anwartschaftsversicherung ist, dass bei der Rückkehr in die PKV keine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt, auch wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Dies bietet finanzielle Planungssicherheit ohne das Risiko von höheren Beiträgen aufgrund gesundheitlicher Veränderungen.

 

Arbeitslose über 55 Jahre Rückkehr in die GKV ausgeschlossen

Für Arbeitslose über 55 Jahre, die in den letzten fünf Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, ist eine Rückkehr in die GKV § 6 Abs. 3a SGB V nicht möglich. Diese Regelung soll die GKV vor hohen Kosten durch ältere Versicherte bewahren.

    1. Betroffen sind vor allem Personen,
      1. die in den letzten fünf Jahren von der Versicherungspflicht befreit oder
      2. als Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren.
    2. Auch bei Arbeitslosigkeit müssen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, wobei die Bundesagentur für Arbeit sich bis zur Höhe des gesetzlichen Beitrags beteiligt und direkt an das Versicherungsunternehmen zahlt.
    3. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitslose über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied verfügt und darüber familienversichert werden kann.

 

Regelungen bei Bezug von Bürgergeld

Seit Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Wer Bürgergeld bezieht, bleibt gemäß § 5 Abs. 5a SGB V in der PKV, sofern keine Versicherungspflicht bestehtI.

  1. Die Zuschussregelungen für Bürgergeldempfänger sind in § 26 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches II geregelt.
  2. Das Jobcenter beteiligt sich nur bis zu 50 Prozent am Basistarif der privaten Krankenversicherung, auch wenn der tatsächliche Beitrag höher ist.
  3. Bei der privaten Pflegeversicherung übernimmt das Amt ebenso höchstens die Hälfte des gesetzlichen Höchstbeitrags.
  4. Ein Selbstbehalt der Versicherung wird vom Jobcenter nicht bezuschusst.
  5. Während des Bezugs von Bürgergeld darf der private Krankenversicherer weder Leistungen einstellen noch den Vertrag kündigen.
  6. Wer die verbleibenden Kosten der privaten Krankenversicherung nicht tragen kann, sollte sich über einen Tarifwechsel informieren.

Hinweise:

  1. Versicherte sollten sich informieren, ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung sinnvoll ist. Die Möglichkeit zum Wechsel besteht grundsätzlich bis zum 55. Lebensjahr, vorausgesetzt, man bezieht Sozialleistungen nach dem SGB II. Es ist wichtig, die eigene Situation genau zu analysieren und mit den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen zu vergleichen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
  2. Für Alleinverdiener mit Kindern kann ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung empfehlenswert sein, da hier die Familienangehörigen ohne zusätzliche Kosten mitversichert sind.

 

Sonderfall: Personen, die nicht in den Genuss von staatlichen Zuwendungen kommen

Personen ohne staatliche finanzielle Unterstützung müssen selbst für ihre Krankenversicherung sorgen. Sie müssen sich bei einer Krankenversicherung anmelden, um medizinisch abgesichert zu sein. Wer Unterstützung vom Arbeitsamt erhalten möchte, muss seine Bedürftigkeit belegen. Wer keinen Anspruch auf solche Hilfen hat, ist für seine Gesundheitsvorsorge selbst verantwortlich.

Unter welchen Umständen die staatlichen Beihilfen gemäß SGB II verwehrt bleiben:
Die Gewährung von Sozialleistungen setzt eine nachgewiesene finanzielle Notwendigkeit voraus. Wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und keine Unterstützung von anderen erhält, gilt als bedürftig. Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zu Sozialhilfe, wenn genügend eigene Mittel vorhanden sind. Reicht das Geld nicht für Krankenkassenbeiträge, muss das Arbeitsamt einspringen.

 

Zusammenfassung

Personen, die arbeitslos werden und Arbeitslosengeld I beziehen, müssen in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld I erfolgen, um eine Versicherungslücke zu vermeiden. Nach der Arbeitslosigkeit hängt die Krankenversicherung von der neuen Beschäftigung ab. Wer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, bleibt in der GKV, und wer mehr verdient, kann sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Wer vor der Arbeitslosigkeit privat versichert war, kann sich von der Pflicht zur GKV befreien lassen, muss dies jedoch innerhalb von zwei Wochen beantragen. Die Entscheidung für die private Krankenversicherung (PKV) während der Arbeitslosigkeit ist unwiderruflich. Um die Option offen zu halten, in die PKV zurückzukehren, kann eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Für über 55-Jährige, die zuvor nicht gesetzlich versichert waren, ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich. Empfänger von Bürgergeld können in der PKV bleiben, erhalten aber nur einen begrenzten Zuschuss. Es ist wichtig, dass man sich gut informiert, um eine fundierte Entscheidung über den Krankenversicherungsschutz zu treffen, insbesondere wenn keine staatlichen Zuwendungen bezogen werden.