Die gesetzliche Krankenversicherung ist in Deutschland für einen Großteil der Bevölkerung verpflichtend. Sie finanziert sich hauptsächlich durch Beiträge, die anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem Einkommen des Versicherten und unterliegt gesetzlichen Regelungen, die im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt sind.
Wichtige Grundlagen:
- Gesetzlichen Regelungen: Entscheidende Paragraphen sind
- § 5 SGB V, der die Versicherungspflicht definiert.
- § 8 SGB V, der die Bedingungen für eine mögliche Befreiung von dieser Pflicht klarstellt.
- Solidarprinzip: Alle Versicherten tragen in Abhängigkeit von ihrem Einkommen zum gemeinsamen Fonds bei.
- Beitragsbemessungsgrenze: Es gibt eine Höchstgrenze, bis zu der Beiträge berechnet werden.
Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer
Der Krankenkassenbeitrag in Deutschland besteht aus einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6% und einem variablen Zusatzbeitrag, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird. Im Jahr 2025 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,5%, was zu einem Gesamtbeitrag von 17,1% des Bruttoeinkommens führt. Die Beiträge werden auf Basis des Bruttoeinkommens berechnet und durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, die angibt, bis zu welchem Einkommen Beiträge entrichtet werden müssen. Höhere Einkommen zahlen demnach höhere Beiträge, während bei niedrigeren Einkommen die Beiträge geringer ausfallen. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden ebenfalls in die Beitragsberechnung einbezogen.
Krankenkassenbeitrag für Selbstständige
Der allgemeine Beitragssatz für Selbstständige in Deutschland liegt bei 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Es gibt einen ermäßigten Satz von 14,0 Prozent für diejenigen ohne Anspruch auf Krankengeld. Selbstständige müssen zusätzlich den Zusatzbeitrag entrichten, der je nach Krankenkasse variiert. Außerdem fallen Beiträge zur Pflegeversicherung an, deren Höhe sich nach der Familiensituation richtet.
Bei der Beitragsberechnung wird das Einkommen bis Beitragsbemessungsgrenze jährlich berücksichtigt. Es zählen alle Einkünfte, wie Gewinne aus der Selbstständigkeit, Mieteinnahmen oder Zinsen, auch aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu viel gezahlte Beiträge können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden, wenn ein Steuerbescheid vorgelegt wird. Ohne Einkommensnachweis wird vorläufig der Höchstbeitrag fällig, bis eine Neuberechnung erfolgt.
- Selbstständige mit geringem Einkommen
Für geringverdienende Selbstständige in Deutschland wird zur Berechnung ihrer Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ein fiktives Mindesteinkommen angenommen. Im Jahr 2025 liegt dieser Betrag bei 1.248,33 Euro monatlich. Der durchschnittliche Beitrag bei diesem Einkommen beläuft sich auf etwa 266 Euro pro Monat.
Krankenkassenbeitrag für freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte in Deutschland, wie Selbstständige, Freiberufler, Studenten oder gut verdienende Arbeitnehmer, zahlen Krankenkassenbeiträge ohne gesetzliche Versicherungspflicht. Der Beitrag setzt sich aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem Zusatzbeitrag zusammen, dazu kommt die Pflegeversicherung. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze, die sicherstellt, dass nur bis zu dieser Einkommensgrenze Beiträge berechnet werden. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, allerdings nur bis zu dieser Grenze.
Mindestbeitrag für freiwillig gesetzlich Versicherte
Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich an freiwillig Versicherte mit geringem Einkommen. Dazu gehören Selbstständige, Freiberufler und geringfügig Beschäftigte, die nicht genug verdienen, um den vollen Beitragssatz zu entrichten. Die Höhe des Beitrags basiert auf der jährlich neu festgelegten Mindestbemessungsgrundlage. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie Studenten und Auszubildende, die unter Umständen von der Beitragspflicht befreit sind. Ebenso existieren Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte.
Krankenkassenbeitrag für Studierende
Studenten, die nicht mehr familienversichert sind, können bis zum 30. Lebensjahr den günstigeren Studententarif nutzen. Durch den erhöhten Bafög-Bedarfssatz zahlen sie etwa 77 Euro monatlich für die Krankenversicherung, zuzüglich Zusatztarif und Pflegeversicherung. Ab 23 Jahren ohne Kinder beträgt der Beitrag rund 110 Euro pro Monat. Nach dem 30. Lebensjahr oder bei längerer Studiendauer besteht die Wahl zwischen privater oder freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung zu einem höheren Tarif. Beim Übergang in den Examens- oder Absolvententarif wird der Beitrag einkommensabhängig festgelegt. Ein Vergleich der Beiträge und Leistungen ist ratsam, da die Entscheidung für eine Versicherung bis Studienende bestehen bleibt.
Weitere Vorteile für Studenten:
- Kinder und Ehepartner sind mitversichert.
- Der Ehepartner eines verheirateten Studenten kann den Studententarif nutzen, sofern er nicht selbst versicherungspflichtig ist.
- Studenten, die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, können diesen Versicherungsschutz beibehalten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht für Studenten befreien lassen.
Krankenkassenbeitrag für Rentner
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Rentner wird zwischen Pflichtmitgliedern und freiwillig Versicherten unterschieden.
- Pflichtmitglieder in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind Rentner, die mindestens 90% der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren, inklusive Zeiten der Familienversicherung und der Kindererziehung. Pflichtversicherte Rentner zahlen Beiträge, die ähnlich wie bei Arbeitnehmern berechnet werden: der Beitragssatz beträgt 14,6% plus einem variablen Zusatzbeitrag, wovon die Rentenversicherung einen Teil übernimmt.
Für verschiedene Rentenarten wie Hinterbliebenenrenten werden die Einkünfte für die Beitragshöhe zusammengefasst. Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten sind ebenfalls beitragspflichtig, allerdings trägt der Rentner hier den gesamten Beitragssatz von 14,6% plus Zusatzbeitrag, wenn ein bestimmter Mindestbetrag überschritten wird. Es gibt einen Freibetrag bei Betriebsrenten, oberhalb dessen volle Beiträge gezahlt werden müssen. Kinderlose Rentner zahlen alleine den Pflegeversicherungsbeitrag von 4,0%.
Renteneinkünfte aus dem Ausland unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht, und Rentner müssen ihre Krankenkasse über solche Einnahmen informieren. - Freiwillig versicherte Rentner, die nicht die Vorversicherungszeiten erfüllen, können sich weiterhin freiwillig versichern und müssen ebenfalls Beiträge auf ausländische Renten zahlen. Bei ihnen sind zusätzlich Einkünfte wie Mieteinnahmen und Kapitalerträge beitragspflichtig. Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge direkt an die Krankenkasse, bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze und unter Beachtung einer Mindesteinkommensgrenze. Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung geleistet.
Krankenkassenbeitrag für Arbeitslose und Bezieher von Bürgergeld
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten oder Bürgergeld beziehen, profitieren von der Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge durch das Jobcenter. Für gesetzlich Versicherte übernimmt das Jobcenter die gesamten regulären Beiträge und Zusatzkosten. Privat Versicherte bekommen einen Zuschuss zu ihren Beiträgen. ALG I Bezieher können von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und müssen dies innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der ALG I Zahlungen tun. Die Beiträge werden auch während einer Sperrzeit übernommen. Nach Ende der Arbeitslosigkeit kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortbestehen. Wer über 55 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre privat versichert war, kann nicht in die gesetzliche Versicherung wechseln. Andere müssen gegebenenfalls ihre private Versicherung kündigen.
Bürgergeldempfänger, die gesetzlich versichert sind, erhalten ebenfalls eine Übernahme der Beiträge durch das Jobcenter. Ein Wechsel der Krankenkasse ist jederzeit möglich. Privat Versicherte bleiben in ihrer privaten Versicherung, und das Jobcenter berät über mögliche Zuschüsse. Arbeitslose, die kein ALG I oder Bürgergeld erhalten, können sich freiwillig gesetzlich weiterversichern und sollten ihre voraussichtlichen Einkünfte zur Beitragsberechnung angeben. Alle Arbeitslosen sollten ihre Krankenversicherung über den Statuswechsel informieren, um Versicherungsschutz nicht zu gefährden, da Verzögerungen bei der Meldung durch den Arbeitgeber auftreten können.
Krankenkassenbeitrag für Beamte
Die meisten Beamten haben eine private Krankenversicherung, die spezielle Tarife bietet, passend zu den staatlichen Beihilfen. Diese Tarife decken Kosten ab, die nicht von der Beihilfe übernommen werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Versicherung müssen bei der privaten Krankenversicherung separate Policen für jedes Familienmitglied abgeschlossen werden. Früher mussten Beamte, die gesetzlich versichert waren, ihre Beiträge selbst zahlen. Üblicherweise wählten sie die private Versicherung wegen der Beihilfe, die mindestens 50% der Kosten abdeckt.
Neu ernannte Beamte in den Bundesländern wie Bremen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Sachsen und Thüringen können zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung wählen, wobei der Arbeitgeber die Hälfte des gesetzlichen Beitrags übernimmt. Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten gefällt werden und ist endgültig. Das ist besonders für Beamte mit Kindern und nicht berufstätigen Partnern vorteilhaft, da diese von der kostenlosen Familienversicherung profitieren.
Beamte mit bestehenden privaten Beihilfen können nicht zur Pauschalbeihilfe wechseln. Ein Umzug in ein anderes Bundesland könnte finanzielle Nachteile mit sich bringen, da Beamte entweder den vollen gesetzlichen Beitrag zahlen oder eine private Versicherung für zusätzliche Kosten benötigen.
Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags resultiert aus der Gegenüberstellung der prognostizierten jährlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen und den erwarteten Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds. Dieses Ergebnis wird durch die angenommenen Gesamtjahreseinnahmen der Versicherten aller Kassen dividiert und anschließend mit 100 multipliziert. Somit spiegelt der durchschnittliche Zusatzbeitrag nicht die tatsächliche Spanne der einzelnen Zusatzbeiträge der Krankenkassen wider, sondern resultiert aus einer kalkulatorischen Berechnung.
Zusatzbeiträge für das Jahr 2025 der bundesweit geöffneten Krankenkassen
Der GKV-Spitzenverband hält eine ständig aktualisierte Liste aller gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Zusatzbeiträge auf seiner Homepage bereit:
https://www.gkv-spitzenverband.de/
Die Entwicklung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gestaltete sich in den vergangenen Jahren wie folgt:
- Im Jahr 2025: 2,5%
- Im Jahr 2024: 1,7%
- Im Jahr 2023: 1,6%
- Im Jahr 2022: 1,3%
- Im Jahr 2021: 1,3%
- Im Jahr 2020: 1,1%
- Im Jahr 2019: 0,9%
- Im Jahr 2018: 1,0%
- Im Jahr 2017: 1,1%
Hinweis:
Bestimmte Gruppen müssen statt des individuellen, von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzten Zusatzbeitrags den durchschnittlichen Zusatzbeitrag entrichten. Darunter fallen beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, Personen, die Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, Lehrlinge mit einem monatlichen Verdienst unter 325 Euro sowie Menschen mit Behinderungen, die in offiziell anerkannten Werkstätten arbeiten und dabei nicht mehr als 595 Euro verdienen. Sollten diese Versicherten zusätzliche einkommensabhängige Abgaben zu leisten haben, wird für diese der spezifische Zusatzbeitrag ihrer Versicherung fällig.
Auswirkungen der Gesundheitsreformen auf die Beiträge
In den letzten Jahren gab es mehrere Gesundheitsreformen, die Auswirkungen auf die Beiträge in der GKV hatten.
- Eine wichtige Reform war die Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009. Seitdem werden die Beiträge nicht mehr von den Krankenkassen selbst festgelegt, sondern einheitlich vom Gesundheitsfonds erhoben. Dadurch sollte eine gerechtere Verteilung der Beiträge erreicht werden.
- Eine weitere wichtige Reform war das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) im Jahr 2015. Hier wurde unter anderem der Zusatzbeitrag eingeführt, der von den Versicherten alleine getragen wird. Dieser kann je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ausfallen und wird jährlich angepasst.
- Das jüngste Beispiel für eine Gesundheitsreform mit Auswirkungen auf die Beiträge ist das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) im Jahr 2019. Durch dieses Gesetz wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte gesenkt und der Arbeitgeberanteil an den Zusatzbeiträgen erhöht.
Zusammenfassung
In Deutschland ist die Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversicherung für die meisten Bürger verpflichtend und finanziert sich über Beiträge, die vom Einkommen abhängig sind und zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geteilt werden. Die Beitragshöhe wird durch das Sozialgesetzbuch V geregelt, wobei eine Beitragsbemessungsgrenze existiert. Der Krankenkassenbeitrag setzt sich aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem variablen Zusatzbeitrag zusammen, während Selbstständige und freiwillig Versicherte eigene Regelungen haben. Studenten, Rentner und Arbeitslose haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf vergünstigte Beiträge oder Beitragserstattungen. Beamte können zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen, wobei ihr Beitrag von der Wahl und der Beihilfe abhängt. Gesundheitsreformen wie die Einführung des Gesundheitsfonds und des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes haben die Beitragsstruktur in den letzten Jahren beeinflusst.