Krankenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Zuzahlungen (Eigenbeteiligung) in der gesetzlichen Krankenkasse

Versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind dazu verpflichtet, bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen der staatlichen Gesundheitsfürsorge einen Eigenanteil zu entrichten:

  • bei Medikamenten und medizinischem Verbandsmaterial
    • Bei Kosten unter 5 € entspricht der Eigenanteil dem Produktpreis.
    • Bei Preisen zwischen 5 und 50 € werden 5 € fällig.
    • Bei Kosten zwischen 50 und 100 €  beträgt der Eigenanteil 10 Prozent des Preises.
    • Ab einem Warenwert von 100 € ist die Zuzahlung auf zehn Euro limitiert.

Existieren Rabattverträge zwischen der Krankenversicherung und Pharmakonzernen, kann die Kasse den Eigenanteil für ihre Mitglieder reduzieren oder vollständig erlassen. Bestimmte preiswerte Pharmazeutika sind von der Eigenbeteiligung ausgenommen.

  • bei Gebrauchsgütern
    Die Palette der Gebrauchsgüter umfasst zahlreiche Artikel wie beispielsweise Hilfen bei Inkontinenz, Stützstrümpfe, Schuheinlagen, künstliche Gliedmaßen, Rollstühle und Hörapparate.
    • Für Verbrauchsartikel, wie Insulinspritzen, fällt ein Eigenanteil von zehn Prozent des Packungspreises an, maximal jedoch zehn Euro für den monatlichen Bedarf solcher Güter.
    • Für alle anderen Gebrauchsgüter beträgt die Regelzuzahlung ebenfalls zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Diese Summe ist an den Anbieter der Hilfsmittel zu entrichten.

  • bei therapeutischen Maßnahmen
    Therapeutische Behandlungen umfassen unter anderem Physiotherapie, Massagen, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie.
    Hier beläuft sich der Eigenanteil auf zehn Prozent der Kosten zuzüglich einer Gebühr von zehn Euro pro Verschreibung.

  • bei stationärer Behandlung
    Für Krankenhausaufenthalte ist täglich ein Betrag von zehn Euro zu entrichten. Diese Zahlung ist auf maximal 28 Tage oder 280 Euro pro Jahr begrenzt.
    Sollte im Anschluss eine Reha erforderlich sein, so sind die Eigenbeiträge auf die 28 Tage inklusive der Krankenhausbehandlung beschränkt.
    Für Kurmaßnahmen für Mütter und Väter gibt es keine zeitliche Begrenzung und es fällt täglich ein Betrag von zehn Euro an.

  • häusliche Pflege
    Für die Betreuung zu Hause ist neben zehn Euro pro Verschreibung auch ein Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten zu leisten. Die Obergrenze liegt hier bei 28 Tagen pro Jahr.

  • Haushaltshilfe
    Sofern die Krankenversicherung eine Haushaltshilfe genehmigt, wird ein täglicher Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten erhoben, der jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro beträgt.

  • Transportkosten
    • Transporte zu medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen oder Kliniken können von der gesetzlichen Krankenversicherung für deren Mitglieder übernommen werden, vorausgesetzt, sie verfügen über eine ärztliche Verordnung, die ausschließlich bei medizinischer Notwendigkeit ausgestellt werden darf. Mitglieder der Krankenversicherung tragen zehn Prozent der Transportkosten pro Fahrt, wobei der Betrag mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro beträgt.
    • Die Übernahme der Kosten für Transporte zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht durch eine ärztliche Verordnung gedeckt, daher sollte diesbezüglich eine direkte Anfrage bei der zuständigen Krankenversicherung gestellt werden.
    • Versicherte Personen, die einen gewissen Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung aufweisen, sind berechtigt, ohne eine vorherige Genehmigung durch ihre Krankenversicherung einen Taxidienst in Anspruch zu nehmen und die entstandenen Kosten im Nachhinein erstattet zu bekommen.

 

Obergrenzen für Eigenbeteiligungen

Um zu verhindern, dass Personen in medizinischer Behandlung finanziell zu stark belastet werden, sind Obergrenzen für die zu zahlenden Eigenanteile festgelegt. Die Belastungsgrenze berechnet sich aus der Summe aller im Rahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge geleisteten Eigenbeiträge. Es ist wichtig, alle Belege über geleistete Eigenbeteiligungen sorgfältig aufzubewahren. Ärzte, Sanitätshäuser und sämtliche andere Leistungserbringer sowie die Krankenversicherungen sind verpflichtet, Ihnen die geleisteten Eigenanteile kostenfrei zu bestätigen.
Siehe dazu: Die Härtefallregelung

 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Gibt es Ausnahmen von den Zuzahlungen?
Ja, es gibt bestimmte Personengruppen, die von Zuzahlungen befreit sind, wie beispielsweise Kinder unter 18 Jahren, chronisch Kranke oder Menschen mit geringem Einkommen.

Wie kann ich eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen?
Eine Zuzahlungsbefreiung kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Bruttoeinkommens.

Welche Leistungen sind von den Zuzahlungen betroffen?
Zuzahlungen fallen in der Regel bei Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten sowie bei bestimmten ärztlichen Leistungen an.

Gibt es eine Obergrenze für Zuzahlungen?
Ja, die Zuzahlungen sind auf eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Bruttoeinkommens begrenzt. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1%.

Muss ich Zuzahlungen auch bei Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen leisten?
Nein, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind von Zuzahlungen befreit. Allerdings können Kosten für zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise bestimmte Impfungen, anfallen.

Wie kann ich meine Zuzahlungen nachweisen?
Die Zuzahlungen werden in der Regel von der Apotheke oder dem Arzt auf der Quittung oder Rechnung ausgewiesen. Diese können bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Gibt es eine Möglichkeit, die Zuzahlungen zu reduzieren?
Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Zuzahlungen zu reduzieren, wie beispielsweise die Wahl von günstigeren Medikamenten oder die Nutzung von Rabattverträgen der Krankenkasse.

Sind Zuzahlungen auch bei ambulanten Behandlungen notwendig?
Ja, auch bei ambulanten Behandlungen können Zuzahlungen anfallen, beispielsweise bei Physiotherapie oder bestimmten ärztlichen Leistungen.

Kann ich die Zuzahlungen von der Steuer absetzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können die Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür ist eine Bescheinigung der Krankenkasse notwendig.

Werden die Zuzahlungen von der Krankenkasse erstattet?
Nein, die Zuzahlungen werden nicht von der Krankenkasse erstattet. Allerdings können sie bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Wie werden die Zuzahlungen bei Familien mit mehreren Kindern berechnet?
Bei Familien mit mehreren Kindern gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 1% des Bruttoeinkommens. Dies bedeutet, dass ab dem dritten Kind keine Zuzahlungen mehr geleistet werden müssen.

Muss ich auch Zuzahlungen leisten, wenn ich im Ausland behandelt werde?
Ja, auch im Ausland können Zuzahlungen anfallen. Diese müssen jedoch in der Regel vor Ort beglichen werden und können nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Gibt es eine Möglichkeit, die Zuzahlungen zu umgehen?
Nein, die Zuzahlungen sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht umgangen werden. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren oder zu begleichen, wie beispielsweise eine Befreiung oder Ratenzahlung.

Muss ich auch Zuzahlungen leisten, wenn ich im Krankenhaus behandelt werde?
Ja, auch bei einem Krankenhausaufenthalt sind Zuzahlungen zu leisten. Diese betragen 10 Euro pro Tag, jedoch maximal 28 Tage pro Jahr. Bei längeren Aufenthalten entfällt die Zuzahlung ab dem 29. Tag.

Fallen für Kinder und Jugendliche ebenfalls Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung an?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Begleitpersonen, die beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt mit im Zimmer übernachten.

 

Zusammenfassung

In Deutschland müssen Versicherte über 18 Jahre bei Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen einen Eigenanteil zahlen. Bei Medikamenten liegt dieser je nach Preis zwischen dem Produktpreis und maximal 10 Euro. Für medizinische Gebrauchsgüter ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro erforderlich. Therapeutische Behandlungen erfordern 10 Prozent der Kosten plus eine Gebühr von 10 Euro pro Verordnung. Bei stationärer Behandlung beträgt der Eigenanteil täglich 10 Euro, maximal 280 Euro jährlich. Für häusliche Pflege und Transportkosten fallen ebenfalls Zuzahlungen an. Die Eigenbeteiligung hat eine Obergrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Kinder unter 18 sind von Zuzahlungen befreit, ebenso chronisch Kranke oder Geringverdiener. Sonderregelungen gelten für bestimmte Personengruppen und Situationen.