In Deutschland müssen sich Studierende, die an öffentlichen oder staatlich anerkannten Universitäten immatrikuliert sind, zwangsläufig gesundheitlich absichern. Diese Verpflichtung bleibt auch für weiterführende oder ergänzende Studiengänge sowie während eines Studienaufenthalts im Ausland oder eines beurlaubten Semesters bestehen. Indes sind diejenigen, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums zur Promotion übergehen, von dieser Versicherungspflicht ausgenommen.
Die Anzahl der bisher besuchten Semester wirkt sich nicht mehr aus. Unabhängig von der zeitlichen Länge des Studiums, bleibt der Krankenversicherungsschutz bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erhalten. Unter speziellen Bedingungen ist es sogar machbar, diesen Schutz bis zum Höchstalter von 37 Jahren zu verlängern.
- Die Beitragshöhe für die Krankenversicherung orientiert sich an den festgelegten Sätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und beträgt normalerweise monatlich ca. 85,00 Euro.
Zusätzlich besteht für die gesetzlichen Versicherungsträger die Option, von ihren Versicherten nach Maßgabe des Einkommens gestaffelte, spezifische Extrabeiträge einzufordern. Sollte ein solcher individueller Extrabeitrag von der Versicherung eingeführt werden, steht es Versicherten frei, ein außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. - Der Beitrag für die Pflegeversicherung beläuft sich für Studierende auf circa 25,00 Euro. Lernende ohne Nachwuchs, welche das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen mit einem Beitragssatz von etwa 28,00 Euro kalkulieren.
Hinweis für Anwärter auf einen Studienplatz und Studienanfänger
Im Rahmen des Immatrikulationsprozesses ist es für Studienanwärter unerlässlich, ihrer Bildungseinrichtung einen Beleg über ihre Krankenversicherungslage vorzulegen. Dies geschieht durch eine Aufforderung der Studienaspiranten an ihre Krankenkasse, eine Bescheinigung bezüglich ihres Versicherungsverhältnisses auf elektronischem Weg unmittelbar an die Universität weiterzuleiten. Sollte die Bildungsstätte das elektronische Übermittlungsverfahren bisher nicht unterstützen, ist es die Aufgabe der Krankenversicherung, den Kandidaten eine Bescheinigung der Versicherung zur persönlichen Überreichung an die Bildungseinrichtung zu erstellen.
Die Zuständigkeit für die Erstellung dieses Nachweises oder für die elektronische Übermittlung des Versicherungsstandes obliegt prinzipiell der Krankenversicherung, bei der der angehende Studierende zum Zeitpunkt der Studienaufnahme versichert ist oder versichert sein wird. Studieninteressierte, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht erhalten haben, müssen sich an die Krankenversicherung wenden, die diese Befreiung gewährt hat.
Studierende in der Familienversicherung
Bis zum Erreichen des 25. Lebensjahrs besteht für Studierende die Möglichkeit, ohne eigene Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Erziehungsberechtigten mitversichert zu werden. Die Zeitspanne bis zur Beendigung dieser Mitversicherungsoption kann sich ausweiten, wenn die studierende Person einen freiwilligen Dienst wie beispielsweise den Bundesfreiwilligendienst absolviert oder als Entwicklungshelfer tätig ist, jedoch maximal um ein Jahr. Sofern ein Elternteil über eine staatliche und der andere über eine private Krankenversicherung verfügt und beide den Bund der Ehe geschlossen haben, ist eine sorgfältige Überprüfung des elterlichen Einkommens notwendig, um die kostenfreie Mitversicherung des Nachwuchses zu gewährleisten.
Ebenfalls ist es machbar, dass Studierende über ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kostenfrei mitversichert werden, sofern alle Grundbedingungen der Familienversicherung erfüllt sind, ohne dass hierfür eine Altershöchstgrenze existiert.
Wichtiger Hinweis!
Studierende müssen darauf achten, dass ihr monatliches Gesamteinkommen die festgelegte Grenze für den Anspruch auf Familienkrankenversicherung nicht übersteigt, um ihre Anspruchsberechtigung nicht zu gefährden. Im Jahr 2025 ist diese Grenze auf 556 Euro festgesetzt.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Studierende
Studierende, die nicht mehr unter die günstigere Pflichtversicherung fallen oder die Bedingungen für den Einbezug in die Familienversicherung nicht mehr erfüllen, haben die Option, sich eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern zu lassen. In diesem Fall wird die Höhe des Beitrages nach dem jeweiligen Verdienst bemessen. Diese Beitragsfestsetzung folgt einem standardisierten Verfahren, das durch die Richtlinien des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen bestimmt ist.
Akademische Weiterbildung und Erwerbstätigkeit
Es ist für Studierende, die ein Einkommen neben ihrer akademischen Laufbahn erzielen, unerlässlich, dass die Mehrheit ihrer Zeit und Energie durch das Hochschulstudium beansprucht wird. Dies ist eine Voraussetzung, um weiterhin von der vorteilhaften Sozialversicherungspflicht als Studierende profitieren zu können. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungsperiode 20 Stunden nicht übersteigt, wird eine Beschäftigung, die über eine geringfügige Tätigkeit hinausgeht, als nicht sozialversicherungspflichtig angesehen.
Wahl der Krankenkasse für Studierende
Die Auswahlmöglichkeiten für die obligatorische oder freiwillige studentische Gesundheitsfürsorge umfassen verschiedene Träger:
- Allgemeine Ortskrankenkassen
- Ersatzkrankenkassen
- die Knappschaft
- Betriebs- und Innungskrankenkassen
Innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht muss eine Entscheidung für eine dieser Kassen, die in der Region ansässig sein müssen, getroffen werden.
Studierende, die über die Familienversicherung abgesichert sind, besitzen keine individuelle Wahlmöglichkeit; hier richtet sich die Versicherungsart nach der Auswahl des bereits versicherten Familienmitglieds.
Krankenversicherung für Studenten aus der Europäischen Union
Für ein Studium in Deutschland ist eine Krankenversicherung notwendig. Auch für EU-/EWR-Bürger gilt diese Regelung.
- Zur Einschreibung benötigt man einen Versicherungsnachweis, oft ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ausreichend. Sie muss allerdings manchmal von einer gesetzlichen Krankenkasse bestätigt werden.
- Erasmus-Studierende bleiben bei ihrer heimischen Versicherung und nutzen die EHIC für medizinische Leistungen in Deutschland.
- Unterschiede im Gesundheitssystem können zu verschiedenen Kostendeckungen führen. Private EU-/EWR-Versicherungen werden in Deutschland teilweise anerkannt, dann ist eine Befreiung von der deutschen Versicherungspflicht nötig.
- Studierende aus der EU/EWR, die in Deutschland ein Vollstudium aufnehmen, können ebenfalls die EHIC benutzen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt im Heimatland beibehalten. Erhalten sie jedoch in Deutschland Fördergelder oder wollen dauerhaft bleiben, ist eine deutsche Krankenversicherung notwendig.
- Die EHIC deckt Notfälle ab und ist für kurzfristige Auslandsaufenthalte gedacht. Nicht-Notfallbehandlungen können Probleme bei der Kostendeckung verursachen.
- Studierende aus bestimmten Ländern außerhalb der EU benötigen dank Sozialversicherungsabkommen oft keine zusätzliche deutsche Versicherung. Trotzdem kann die Mitgliedschaft in einer deutschen Studenten-Krankenversicherung sinnvoll sein.
- Teilnehmer an Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht versicherungspflichtig und können eine private Versicherung abschließen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Studierender in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein?
Studierende sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr über ihre Eltern familienversichert. Danach müssen sie sich selbst versichern, wenn sie nicht über einen studentischen Krankenversicherungsvertrag verfügen.
Gibt es eine Altersgrenze für die Familienversicherung von Studierenden?
Ja, in der Regel endet die Familienversicherung mit dem 25. Lebensjahr. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. bei einer Behinderung oder einem Studium im Ausland.
Kann ich als Studierender auch eine private Krankenversicherung abschließen?
Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. ein bestimmtes Mindesteinkommen oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Welche Leistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende enthalten?
Studierende haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle anderen Versicherten, z.B. ärztliche Behandlungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und Vorsorgeuntersuchungen.
Muss ich als Studierender eine Zuzahlung zu medizinischen Leistungen leisten?
Ja, auch Studierende müssen Zuzahlungen leisten, z.B. für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte. Allerdings gibt es bestimmte Befreiungsmöglichkeiten, z.B. bei geringem Einkommen.
Was passiert, wenn ich als Studierender einen Job neben dem Studium ausübe?
Wichtig ist, dass das Studium im Vordergrund steht und die Nebentätigkeit nur eine geringe Bedeutung hat.
Im Jahr 2025 können Studierende in Minijobs monatlich bis zu 556 Euro steuerfrei verdienen und bleiben in der Familienversicherung.
Gibt es besondere Regelungen für Studierende im Ausland?
Wer in einem EU-Land wie der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen studiert, kann unter Umständen seine deutsche Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung weiter nutzen. Bedingung ist, dass der Hauptwohnsitz in Deutschland bleibt. Für ein Studium in einem Nicht-EU-Land, ist eine lokale Versicherung oder eine private Auslandskrankenversicherung notwendig.
Wie kann ich mich als Studierender bei der gesetzlichen Krankenversicherung anmelden?
Die Anmeldung erfolgt in der Regel über die Immatrikulation an der Hochschule. Studierende müssen dann eine Versicherungsbescheinigung bei ihrer Krankenkasse beantragen und diese an die Hochschule weiterleiten.
Kann ich als Studierender auch während der vorlesungsfreien Zeit versichert bleiben?
Ja, Studierende sind auch während der vorlesungsfreien Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, solange sie immatrikuliert sind.
Was passiert, wenn ich mein Studium abbreche oder beende?
Wird das Studium beendet, muss eine eigenständige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) abgeschlossen werden.
Kann ich als Studierender auch eine Krankenversicherung für meine Familie abschließen?
Studierende in Deutschland haben die Möglichkeit, ihre Familie unter bestimmten Bedingungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse beraten zu lassen, um die erforderlichen Kriterien zu verstehen und die Mitversicherung korrekt zu beantragen.
Zusammenfassung
In Deutschland müssen Studierende an Hochschulen sich gesetzlich krankenversichern, wobei die Versicherungspflicht auch für Auslandsaufenthalte oder beurlaubte Semester gilt. Promovierende sind jedoch befreit. Die Versicherung ist bis zum 30. Lebensjahr, unter Umständen bis 37 Jahre, gewährleistet. Die Beiträge orientieren sich am BAföG, wobei die Krankenversicherung ca. 85 Euro und die Pflegeversicherung ca. 25 Euro monatlich kostet. Studienanfänger müssen der Universität einen Versicherungsnachweis vorlegen. Bis 25 Jahre können Studierende kostenfrei über die Eltern mitversichert sein, danach besteht die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Wer neben dem Studium arbeitet, muss das Studium im Vordergrund stehen haben, um weiterhin versichert zu sein. Die Krankenkassenwahl muss binnen 14 Tagen erfolgen, und für EU-Bürger ist die Europäische Krankenversicherungskarte oft ausreichend.