Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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MDK - MD | Die Abkürzung MDK steht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Bei einem MDK handelt es sich um medizinische und pflegefachliche Dienste für Begutachtungen und Beratungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen in Deutschland. Als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen organisierten sich MDKs bislang in den jeweiligen Bundesländern. Künftig werden MDKs als Körperschaften des öffentlichten Rechts betrachtet und führen die Bezeichnung "MD - Medizinischer Dienst" bzw. "MD Bund - Medizinischer Dienst Bund" für den vormaligen MDS - Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Aber nicht nur die Bezeichnungen der MDKs, sondern auch die Tätigkeiten wurden vereinheitlicht. Ein MDK unterstützt das deutsche Gesundheitssystem als Bindeglied zwischen Kranken- bzw. Pflegekassen, Patienten, Ärzten und Leistungserbringern. Insbesondere im Bereich der Pflegeversicherung hat der MDK die Aufgabe, Beratungen und Begutachtungen von Pflegebedürftigen durchzuführen. Gutachten des MDK sollen sicherstellen, dass Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen nach objektiven und medizinischen Gesichtspunkten zugutekommen. Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, wird der MDK mit einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt. Dieses Gutachten enthält auch Empfehlungen, in welchen Pflegegrad der Versicherte eingegliedert werden soll. Dies ist ausschlaggebend für den Umfang und die Höhe von Pflegeleistungen. Nach dem Sozialgesetz ist der MDK fachlich unabhängig. Begutachtungen erfolgen im Auftrag der Krankenkassen und Pflegekassen. Der MDK ist bei medizinischen und pflegerischen Begutachtungen nur seinem ärztlichen sowie pflegefachlichen Wissen unterworfen und darf nicht in ärztliche Behandlungen und Therapien eingreifen. Nur sozialrechtliche Vorgaben und die Begutachtungsrichtlinien binden die Gutachter des MDK. In Grundsatzfragen beratend tätig wird der MDK für die gesetzlichen Krankenkassen. Die Versicherten sollen Leistungen erhalten, die dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse sowie Techniken entsprechen und gleichzeitig wirtschaftlich vertretbar sind. Der MDK finanziert sich durch Umlagen von den Kranken- und Pflegekassen.
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