Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Gefährdungshaftung

Im Regelfall wird ein Schadensersatz durch ein schuldhaftes Verhalten wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit begründet. In bestimmten Fällen mit einer besonderen Gefährdung wird jedoch von dieser Regel abgewichen. Ein Schadensersatzanspruch besteht dann schon aus dem Grund, dass sich eine charakteristische Gefahr konkretisiert hat. Die Gefährdungshaftung ist demnach eine Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden nach dem Prinzip der Verschuldenshaftung voraussetzt. Die Gefährdungshaftung beruht also darauf, dass bei einem erlaubten Verhalten unvermeidlich eine Gefährdung herbeigeführt wird.

Bestimmte Verhalten und Tätigkeiten werden von der Gesellschaft erlaubt, auch wenn sie mit Gefahren verbunden sind. Dies aus dem Grund, weil die Nützlichkeit dieser Tätigkeit Vorrang vor der Gefährdung hat. Hierzu gehört beispielsweise das Fahren eines Kraftfahrzeugs oder das Betreiben eines Kraftwerkes; auch wenn jeder weiß, dass diese Tätigkeiten gefährlich sein können. Kommt es auch ohne Verschulden des Fahrzeugführers oder Kraftwerkbetreibers zu einem Sach- oder Personenschaden, steht für diesen Schaden derjenige ein, der den Nutzen aus der Tätigkeit zieht. Die Gefährdungshaftung beruht also darauf, dass derjenige, der mit Erlaubnis eine gefährliche Tätigkeit ausübt und daraus einen Nutzen zieht, den Schaden übernehmen muss, den andere in diesem Zusammenhang erleiden.

Die Gefährdungshaftung betrifft u.a. die Haftung von Kraftfahrzeughaltern. Ein Fahrzeughalter hat Schäden zu ersetzen, die beim Betrieb seines Fahrzeuges entstanden sind. Dies auch dann, wenn er das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls gar nicht selbst gefahren ist. Bereits die Inbetriebnahme eines Kfz stellt ein Risiko dar, für das der Halter die Verantwortung zu übernehmen hat. Auch ohne Verschulden, beispielsweise durch das Platzen eines Reifens, lassen sich also Ansprüche aus der Gefährdungshaftung herleiten. 

Die Gefährdungshaftung bezieht sich auch auf Tierhalter. Im Rahmen der Tierhalterhaftung haften Tierhalter und Tieraufseher für entstandene Schäden, die durch das Tier an Mensch oder Sache entstanden sind. Zur Begründung der Ansprüche muss weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen. Alleiniger Haftungsgrund ist die Möglichkeit, dass sich das Tier verwirklichen könnte.

Letztendlich kann die Gefährdungshaftung auch Hersteller von fehlerhaften Produkten treffen. Die Schäden, die wegen eines Produktfehlers entstehen, muss der Hersteller auch ohne eigenes Verschulden ausgleichen. Bei der Gefährdungshaftung kommt es also darauf an, dass ein Schaden deshalb entstanden ist, weil sich die dafür typische Gefahr verwirklicht hat.