Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein zentraler Begriff im deutschen Schwerbehindertenrecht. Er wird in § 2 Abs. 1 SGB IX definiert als "das Ausmaß der Beeinträchtigung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit". Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben, wobei ein höherer Wert eine stärkere Behinderung bedeutet.
Der GdB ist somit ein Indikator für die Schwere einer Behinderung und dient als Grundlage für die Gewährung von Rechten und Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen. Er kann sowohl für körperliche als auch für geistige und seelische Beeinträchtigungen festgestellt werden.

Wie wird der Grad der Behinderung ermittelt?
Die Feststellung des GdB erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Versorgungsbehörde. Dabei wird in einem mehrstufigen Verfahren geprüft, inwieweit die Beeinträchtigungen des Antragstellers die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.

  1. Zunächst muss der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung des GdB stellen und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf sein tägliches Leben umfassend darlegen. Hierbei können auch ärztliche Gutachten oder andere medizinische Unterlagen eingereicht werden.
  2. Im nächsten Schritt erfolgt eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst des zuständigen Versorgungsamtes. Dabei werden die vorhandenen Einschränkungen in verschiedenen Bereichen wie Mobilität, Sinnesfunktionen, kognitive Fähigkeiten und psychische Belastbarkeit bewertet.
  3. Abschließend wird der GdB durch das Versorgungsamt festgestellt und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Bedarf können auch weitere Begutachtungen oder Nachprüfungen durchgeführt werden, um eine angemessene Einstufung des GdB zu gewährleisten.

Welche Rechte und Nachteilsausgleiche gibt es?
Der GdB hat verschiedene Auswirkungen auf die Rechte und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen.

  • So können beispielsweise bei einem GdB von mindestens 50 bestimmte Nachteilsausgleiche wie Steuererleichterungen, Zusatzurlaub oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.
  • Ab einem GdB von 30 besteht zudem die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Dieser dient als Nachweis für die Schwerbehinderteneigenschaft und ermöglicht den Zugang zu verschiedenen Vergünstigungen, wie beispielsweise Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Eintrittspreisen.
  • Darüber hinaus können Menschen mit einem GdB von mindestens 50 auch einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Dadurch erhalten sie die gleichen Rechte und Nachteilsausgleiche wie Schwerbehinderte, auch wenn ihr GdB unter 50 liegt.

 

Synonyme: GdB