Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Haftungsdach

Das Haftungsdach ist der Begriff für einen Ausnahmetatbestand aus der im KWG (Kreditwesengesetz) geregelten Bankenaufsicht. Nach § 2 Abs. 10 S. 1 KWG müssen Unternehmen, die keine Bankgeschäfte betreiben und im Rahmen von Finanzdienstleistungen nur Anlagen und Abschlüsse vermitteln, ihre Geschäfte ausnahmslos auf Rechnung für inländisch ansässige oder im Inland tätige Kreditinstitute bzw. Wertpapierhändler erbringen, die dafür auch die Haftung übernehmen. Derart vertraglich gebundene Vermittler benötigen dann keine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), wenn das haftende Institut dies der BaFin anzeigt. Aus zivilrechtlicher Sicht werden dann die Tätigkeiten des Vermittlers dem jeweils haftenden Institut zugerechnet.

Über die unter das vorbeschriebene Haftungsdach fallenden Vermittler führt die BaFin ein öffentliches Register, das sowohl das haftende Institut als auch Informationen zum Vermittler und der Haftungsdauer ausweist. Einträge in dieses Register können nur von den haftenden Instituten selbst vorgenommen werden.

Mit Einführung der Finanzmarktrichtlinie im Jahr 2007 wurde bei den Regelungen zum Haftungsdach die bisher erlaubnisfreie Anlageberatung in eine Finanzdienstleistung umgewandelt, die von einer Erlaubnis abhängig ist. Das Haftungsdach gilt als Rechtsträger für Berater und Unternehmen im Bereich der Kapitalanlage, die über keine eigene Zulassung verfügen. Dadurch fungiert beispielsweise ein Anlageberater als Vermittler, der vertraglich an ein zugelassenes Institut gebunden ist. Das Haftungsdach hat die Pflicht, die entsprechenden Anlageberater zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Haftungsdächer entlasten ihre vermittelnden Berater durch die Übernahme von organisatorischen und administrativen Aufgaben. Im Gegenzug dafür bekommt das Haftungsdach entsprechende Provisionen, die in Teilen dann wiederum an den Anlageberater weitergeleitet werden. Selbst wenn der Anlageberater selbstständig tätig ist, tritt er gegenüber dem jeweiligen Kunden wie ein Angestellter auf.