Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Begriff | Definition |
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Insolvenzverschleppung | Eine Insolvenzverschleppung tritt ein, wenn ein Insolvenzantrag zu spät oder aber falsch gestellt wird. Wann und wie genau ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wird von der Insolvenzordnung (InsO) vorgeschrieben. Eine Insolvenzverschleppung ist in Deutschland strafbar. In anderen Ländern werden Insolvenzen u.a. anders geregelt. Nach der Insolvenzordnung gelten für bestimmte juristische Personen Zustände wie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu den Gründen für die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Genauer definiert sind diese Gründe in §§ 17, 19 InsO. Eine Insolvenzverschleppung hat strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen. Die Geschäftsführung oder das anderweitig verantwortliche Organ des Unternehmens macht sich durch eine Insolvenzverschleppung strafbar. Des Weiteren kann das jeweilige Organ für die Zahlungen des Unternehmens, die nach Eintritt der sogenannten Insolvenzreife vorgenommen wurden, persönlich in Haftung genommen werden. Die zivilrechtliche Haftung im Bereich der Insolvenzverschleppung ist komplex und immer wieder Bestandteil höchstrichterlicher Gerichtsverfahren. Im strafrechtlichen Bereich muss bei einer Insolvenzverschleppung mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gerechnet werden. Neben der Insolvenzverschleppung sieht das Insolvenzstrafrecht auch weitere Delikte wie den Bankrott, Buchführungspflicht-Verletzungen, Gläubigerbegünstigungen oder das Vorenthalten von Arbeitsentgelten vor.
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