Das Rentensplitting ist ein Verfahren zur Aufteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartner. Es wird angewendet, wenn ein Ehepartner während der Ehezeit keine oder nur geringe eigene Rentenansprüche erworben hat, während der andere Ehepartner deutlich höhere Rentenansprüche hat.
Welche Gesetze regeln das Rentensplitting?
Das Rentensplitting wird in Deutschland durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Dieses Gesetz ist Teil des Familienrechts und regelt die Aufteilung von Versorgungsanrechten bei Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wer hat Anspruch auf Rentensplitting?
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben grundsätzlich Anspruch auf Rentensplitting, wenn sie während der Ehezeit gemeinsam gelebt haben. Die Ehezeit beginnt mit dem Datum der Eheschließung und endet mit dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags oder der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit ein Rentensplitting durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ehezeit
Wie bereits erwähnt, muss die Ehezeit erfüllt sein.
- Keine eigenen Rentenansprüche
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner darf während der Ehezeit keine oder nur geringe eigene Rentenansprüche erworben haben.
- Höhere Rentenansprüche des anderen Ehepartners
Der ausgleichspflichtige Ehepartner muss deutlich höhere Rentenansprüche erworben haben als der ausgleichsberechtigte Ehepartner.
Wie wird das Rentensplitting durchgeführt?
Das Rentensplitting wird in der Regel im Rahmen des Versorgungsausgleichs durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Ehepartner ermittelt und miteinander verrechnet. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält dann einen Teil der Rentenansprüche des ausgleichspflichtigen Ehepartners.
Welche Arten von Rentensplitting gibt es?
Es gibt zwei Arten von Rentensplitting: das interne und das externe Rentensplitting.
- Beim internen Rentensplitting werden die Rentenansprüche innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeteilt. Das bedeutet, dass beide Ehepartner weiterhin Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben und ihre Rentenansprüche entsprechend aufgeteilt werden.
- Beim externen Rentensplitting werden die Rentenansprüche auf verschiedene Versorgungsträger, wie zum Beispiel betriebliche Altersvorsorge oder private Rentenversicherungen, übertragen. Hierbei wird der ausgleichsberechtigte Ehepartner vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners eine eigene Versorgung zugesprochen.
Welche Auswirkungen hat das Rentensplitting auf die Rentenhöhe?
Durch das Rentensplitting wird die Rentenhöhe des ausgleichspflichtigen Ehepartners in der Regel geringer, da ein Teil der Rentenansprüche an den ausgleichsberechtigten Ehepartner übertragen wird. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält dadurch eine eigene Rente, die jedoch in der Regel niedriger ausfällt als die des ausgleichspflichtigen Ehepartners.
Welche Rolle spielt das Einkommen der Ehepartner?
Das Einkommen der Ehepartner spielt beim Rentensplitting keine Rolle. Es werden lediglich die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche berücksichtigt.
Gibt es Ausnahmen vom Rentensplitting?
Ja, es gibt Ausnahmen vom Rentensplitting. Diese sind im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt und betreffen unter anderem Fälle von kurzer Ehedauer, wenn beide Ehepartner bereits eine eigene Altersversorgung haben oder wenn ein Ehepartner aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Zusammenfassung
Das Rentensplitting ermöglicht eine gerechte Aufteilung der Rentenansprüche zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, wenn einer der beiden während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat. Es ist im Versorgungsausgleichsgesetz festgelegt und erfolgt üblicherweise bei einer Scheidung. Es gibt internes Rentensplitting innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung sowie externes Rentensplitting mit anderen Versorgungsträgern. Die Rentenhöhe des ausgleichspflichtigen Partners verringert sich, während der ausgleichsberechtigte Partner eine eigene, meist niedrigere Rente erhält. Das Einkommen der Partner hat keinen Einfluss auf das Rentensplitting, und bestimmte Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.