Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Begriff | Definition |
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Rentensplitting | Bei einem Rentensplitting können Eheleute oder eingetragene Lebenspartner ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit zu gleichen Anteilen untereinander aufteilen. Die Möglichkeit des Rentensplittings gibt es seit dem Jahr 2002. Beide Partner einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft können ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit gleichmäßig untereinander aufteilen. Die Ehezeit ist die Zeit von der Hochzeit oder Gründung der Lebenspartnerschaft bis zum Rentenbeginn im Alter. Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden von beiden Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Hat ein Partner höhere Ansprüche erworben, gibt er einen Teil seiner Rentenansprüche an den anderen Partner ab. Häufig führt das Rentensplitting zu höheren eigenen Rentenansprüchen der Frau, die sich häufig während der Ehe um Kinder und Haushalt gekümmert hat und deshalb nicht vollumfänglich arbeiten konnte. Das Ergebnis des Rentensplittings ist, dass jeder Ehepartner ab dem Renteneintritt eine eigene und durch das Splitting in der Höhe veränderte Rente erhält. Stirbt ein Partner, bleibt die Rente im Gegensatz zur Witwenrente dem überlebenden Partner auch nach einer erneuten Hochzeit erhalten. Für ein Rentensplitting können sich Partner erst nach Abschluss ihres Erwerbslebens entscheiden. Dies ist in der Regel dann, wenn erstmals ein Anspruch auf die volle Altersrente entstanden ist und der andere Partner auch mindestens 65 Jahre alt ist. Als Voraussetzung für ein Rentensplitting gilt, dass Ehe oder eingetragene ebenspartnerschaft ab dem Jahr 2002 geschlossen wurde. Alternativ ist auch ein Rentensplitting bei früher geschlossenen Ehen möglich, wenn beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden. Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können. Ein Rentensplitting erfordert eine gemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Witwen oder Witwer können nach dem Tod des Partners das Rentensplitting auch allein veranlassen, wenn beide Partner die Voraussetzungen für das Rentensplitting zu Lebzeiten nicht erfüllt hatten. Das geht nur, wenn mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten gesammelt wurden. Ein Rentensplitting nach dem Tod kann einen Anspruch auf Erziehungsrente begründen. Ein Rentensplitting teilt nicht nur die Rentenansprüche auf, sondern auch die Wartezeit. Bei der Wartezeit handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zur Zahlung einer Rente erfüllt sein muss. Witwen und Witwer können aus dem Rentensplitting also zusätzliche Wartezeitmonate erhalten und diese für die eigene Rente nutzen. Ein Rentensplitting gilt als verbindliche Entscheidung, die nicht mehr umgewandelt werden kann. Zu beachten ist, dass ein Rentensplitting Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten und Waisenrenten haben kann.
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