Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Begriff | Definition |
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Rückrufkostenversicherung | Eine Rückrufkostenversicherung ist eine Ergänzung zur Produkthaftpflichtversicherung und deckt das Risiko der Durchführung von Rückrufen ab. Abgesichert wird der finanzielle Schaden, den der zurückrufende Händler oder Hersteller durch den Rückruf erleidet. Unter einem Rückrufschaden ist nach dem Gesetz der Aufwand zu verstehen, der dann anfällt, wenn nur durch einen Rückruf die Risiken von erheblichen Personenschäden vermieden werden können. Zu einem Rückruf verpflichtet werden können EWR-Importeure von gefährlichen Produkten sowie Teilehersteller und Endhersteller. Ein Rückruf erfolgt entweder durch deren Aufforderung oder aber durch Aufforderung von Behörden an Endverbraucher, Händler oder Werkstätten, mit dem Ziel, die gefährlichen Produkte zurückzugeben und auf die das Risiko begründenden Mängel zu überprüfen. Über diese Prüfung hinaus müssen festgestellte Mängel beseitigt oder andere geeignete Maßnahmen durchgeführt werden, um Gefahren zu verhindern. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich entsprechende Produkte beim Endverbraucher befinden könnten. Bei Produkten in Lagerräumen oder bei Händlern ist die drohende Gefahr noch nicht so akut. Rückrufkostenversicherungen werden beispielsweise für Händler und Herstellern von Waren außerhalb der Verwendung in Kraftfahrzeugen und Flugzeugen angeboten sowie für Zulieferer von Kfz-Herstellern. In der Rückrufkostenversicherung tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn der Versicherungsnehmer durch die gesetzlichen Vorschriften zum Rückruf verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Rückruf kann sich aus behördlicher Anordnung oder der Pflicht zur Produktbeobachtung ergeben. Vom Schutz der Rückrufkostenversicherung umfasst sind reine Vermögensschäden durch den Rückruf. Hierzu gehören Benachrichtigungskosten, Überprüfungskosten, Mängelbeseitigungskosten, Reparaturkosten sowie die dafür anfallenden Kosten für Transport, Zwischenlagerung, Entsorgung und Kosten für Ablaufkontrollen sowie Erfolgskontrollen. Versichert ist in der Regel immer die günstigste Mangelbeseitigungsmaßnahme. Die Kosten für die mangelhaften Waren und Produkte selbst sind nicht versichert. Ebenfalls nicht von der Rückrufkostenversicherung abgedeckt sind Personen- und Sachschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist immer ein Rückruf, der Personenschäden vermeiden soll. Ein lediglich der Vermeidung von Sachschäden dienender Rückruf fällt nicht unter den Schutz der Rückrufkostenversicherung. Darüber hinaus muss der Rückruf wegen einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden. Rückrufe wegen abgegebener Garantien, mangelhafter Erprobung oder Manipulation sind nicht versichert. Kfz-Zulieferer können durch die Rückrufkostenversicherung zusätzlich Maßnahmen gegen Vorfeldschäden und Austauschmaßnahmen außerhalb der Abwehr von Gefahren versichern.
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