In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland können Versicherte unter bestimmten Bedingungen von Zuzahlungen befreit werden, die sie normalerweise für medizinische Dienstleistungen leisten müssten. Zuzahlungen sind Teil der Selbstbeteiligung und sollen eine faire Kostenverteilung sicherstellen sowie zur sparsamen Nutzung von Gesundheitsleistungen anregen. Eine Befreiung von diesen Zuzahlungen ist dann möglich, wenn Versicherte chronisch krank sind oder ein geringes Einkommen haben. Dadurch werden sie finanziell entlastet, da sie keine oder nur reduzierte Eigenleistungen tragen müssen.
Was versteht man unter der Zuzahlungsbefreiung?
Es handelt sich um einen Mechanismus, der es Versicherten ermöglicht, von Zuzahlungen befreit zu werden, sobald eine festgelegte Belastungsgrenze erreicht ist. Diese Grenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Einkommens, bei chronisch erkrankten Menschen bei 1 Prozent. Ab diesem Punkt können Versicherte die Befreiung beantragen und sind von weiteren Zuzahlungen befreit.
Welche Gesundheitsleistungen fallen unter die Zuzahlungsbefreiung?
Die Regelung betrifft diverse Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie Medikamente, medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte, therapeutische Behandlungen wie Physiotherapie oder Logopädie sowie häusliche Krankenpflege. Auch bei stationären Aufnahmen in Krankenhäusern oder Reha-Kliniken kann die Befreiung in Anspruch genommen werden.
Wie hoch sind die Zuzahlungen im Allgemeinen?
Gesetzliche Vorgaben bestimmen die Höhe der Zuzahlungen, die normalerweise 10 Prozent der Kosten betragen, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Arzneimittel oder Behandlung. Bei stationären Klinikaufenthalten beträgt die Zuzahlung täglich 10 Euro, maximal jedoch für 28 Tage im Kalenderjahr. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent des Jahreseinkommens.
Auf welcher gesetzlichen Basis basiert die Zuzahlungsbefreiung?
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuzahlungsbefreiung sind im § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgehalten. Dort sind die Voraussetzungen und die Höhe der Befreiung genau definiert. Auch § 31 SGB V, der die Selbstbeteiligung regelt, behandelt die Zuzahlungsbefreiung. Weitere wichtige Regelungen finden sich in der Verordnung zur Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZuzahlBefrV) sowie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Befreiung von Zuzahlungen.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine Zuzahlungsbefreiung zu erhalten?
Versicherte müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um sich von Zuzahlungen befreien zu lassen.
- Dazu gehört unter anderem die Offenlegung der Einkommensverhältnisse gegenüber der Krankenkasse und das Erreichen der Belastungsgrenze.
- Zudem ist es erforderlich, eine Befreiungskarte mit sich zu führen und diese bei Arztbesuchen oder in Apotheken vorzulegen.
- Auch bei Krankenhausaufenthalten muss die Karte vorgezeigt werden, um von der Zahlungspflicht befreit zu werden.
Wie lange ist die Zuzahlungsbefreiung gültig?
Sie gilt für das gesamte Kalenderjahr und muss jedes Jahr erneut beantragt werden. Sie beginnt gewöhnlich ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden, und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres. Chronisch kranke Versicherte profitieren von einer Verlängerung der Befreiung um ein zusätzliches Jahr.
Gibt es Ausnahmen bei der Zuzahlungsbefreiung?
Ja, bestimmte Leistungen sind von der Befreiung ausgeschlossen.
- Dazu zählen Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, wie etwa kosmetische Eingriffe.
- Auch bei einigen Medikamenten oder Hilfsmitteln können Ausnahmen bestehen, wenn günstigere Alternativen verfügbar sind.
- Zudem müssen Versicherte bei einigen Leistungen, wie beispielsweise Krankenhausbehandlungen, immer eine Zuzahlung leisten, unabhängig von der Befreiung.
Zusammenfassung
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Mitglieder unter bestimmten Bedingungen von Zuzahlungen für medizinische Leistungen befreit werden, wenn sie eine Belastungsgrenze von 2 Prozent bzw. 1 Prozent für chronisch Kranke ihres Jahreseinkommens erreichen. Diese Regelung umfasst u.a. Medikamente, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen, wobei bestimmte Leistungen wie kosmetische Eingriffe ausgeschlossen sind. Die Befreiung muss jedes Jahr neu beantragt werden und ist im Sozialgesetzbuch sowie weiteren Verordnungen gesetzlich verankert.