Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Quittung | Bei einer Quittung handelt es sich um eine Empfangsbestätigung über den Erhalt einer Leistung oder eines Betrages. Die Quittung ermöglicht einem Schuldner den Beweis, eine aus einem gegenseitigen Schuldverhältnis resultierende Forderung erfüllt zu haben. Unternehmer sind nach § 363 BGB zur Ausstellung einer Quittung verpflichtet, sofern sie Produkte an Privatpersonen oder andere Unternehmen verkaufen. In der Praxis werden Quittungen in der Regel für Barzahlungen ausgestellt. Quittungen gelten als beweiskräftige Urkunden, die beispielsweise auch dem Finanzamt vorgelegt werden können. Quittungen dienen also als Belege oder Nachweise. Wird auf einer Rechnung durch den Vermerk „Betrag erhalten“ nebst Datum und Unterschrift eine Zahlung bestätigt, kann sie auch als Quittung genutzt werden. Das Schreiben oder Erstellen von Quittungen fällt in die gängige Unternehmenspraxis. Im Gegensatz zur Rechnungsstellung bedeutet das Ausstellen von Quittungen jedoch deutlich weniger Aufwand. Als schriftliche Empfangsbestätigung über den Erhalt eines Betrages oder einer Ware ist eine Quittung jedoch auch an Pflichtangaben gebunden. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass Kassenbons zwar häufig als Quittung bezeichnet werden, aber nicht deren formelle Anforderungen erfüllen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einer Quittung gehören
Quittungen können per Hand ausgestellt werden. Gängig sind Quittungsblocks oder Quittungsvordrucke, die dann von Hand ausgefüllt werden. Quittungen unterliegen dem Schriftformgebot. Andere Regelungen können für Bewirtungsquittungen oder Spendenquittungen gelten.
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