Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Begriff | Definition |
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Bindefrist | Die Bindefrist ist im Versicherungswesen ein in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegter Zeitraum, der einen Antragsteller an einen von ihm gestellten Versicherungsantrag bindet. Die Bindefrist kann auch bereits im Antragsvordruck verankert sein. Wenn ein Antragsteller seinen Versicherungsauftrag ausgefüllt hat, übermittelt er diesen an die jeweilige Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung erhält durch die Bindefrist ausreichend Zeit, eine Risikoprüfung für den Vertrag durchzuführen. Versicherungsgesellschaften dürfen die Bindefrist zeitlich voll ausschöpfen. Rechtliche Grundlagen für die Bindefristen ergeben sich aus § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Während der Bindefrist ist der Antragsteller an seinen Antrag gebunden, damit die Versicherungsgesellschaften ihr wirtschaftlich sicheres Handeln gründlich prüfen können. Die Versicherungen dürfen jedoch die Bindefristen nicht frei wählen. Die dafür vorgesehene Zeitspannen ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bindefristen variieren in den verschiedenen Versicherungssparten und betragen bei
Bindefristen beginnen bei Krankenversicherungsanträgen in der Regel an dem Tag der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers. Frühestens dann kann die Versicherungsgesellschaft über die für eine Risikobewertung erforderlichen Informationen verfügen. Wird dem gestellten Versicherungsantrag während der Bindefrist entsprochen, so gilt der Vertrag als geschlossen. Nimmt die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag jedoch erst nach Ablauf der Bindefrist an, gilt die Annahme als verspätet. Nur wenn eine Bindefristverlängerung vereinbart worden ist, kann die Versicherung die Annahme entsprechend fristgerecht erklären. Liegt keine Fristverlängerungsklausel vor, muss ein neuer Versicherungsantrag gestellt werden. Die Bindefrist ist damit jedoch aufgehoben, was dem Antragsteller erneut die Optionen auf andere Versicherungen und Tarife eröffnet. |