Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Positivliste | Unter einer Positivliste wird ein Verzeichnis verstanden, in dem alle Arzneimittel aufgeführt werden, die zu Lasten der Krankenversicherung als Versicherungsträger verordnet werden dürfen. Im Umkehrschluss dürfen also Arzneimittel, die nicht in der Positivliste aufgeführt werden, auch nicht verordnet - oder müssen selbst bezahlt - werden. Einfach erklärt gehören Arzneimittel von der Positivliste zu den Arzneien, die die Krankenkasse übernimmt – also erstattungsfähig sind. Arzneimittel, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, müssen selbst bezahlt werden. Diese befinden sich dann auf der Negativliste. Positivlisten über Arzneimittel werden in fast allen europäischen Ländern geführt, jedoch nicht in Deutschland. In der Schweiz wird die Positivliste auch Spezialitätenliste genannt und umfasst eine von Experten kontrollierte Auswahl von Medikamenten, die erstattungsfähig sind. In Deutschland sollte durch das Gesundheitsstrukturgesetz bereits 1992 eine Positivliste eingeführt werden. Zur Umsetzung ist es bislang nicht gekommen. Das Arzneimittel-Positivlistengesetz wurde zuletzt im Jahr 2003 zurückgestellt. Ein mit der Positivliste vergleichbares Steuerungsinstrument stellt in Deutschland das AMOG dar, das die Nutzenbewertung von neuen und bereits mit einer Zulassung versehenen Arzneimitteln enthält. Arzneimittel, die einen zusätzlichen Nutzen gegenüber einer den Zweck entsprechenden Vergleichstherapie vorweisen können, sind grundsätzlich zu Lasten der Krankenversicherung verordnungsfähig. Arzneimittel ohne diesen zusätzlichen Nutzen erhalten eine Einordnung in eine Festbetragsgruppe, was wegen der daraus resultierenden Unwirtschaftlich zu einem Ausschluss vom Markt führen kann. |