Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.
Begriff | Definition |
---|---|
Produktakzessorischer Versicherungsvermittler | Ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler bietet Versicherungen als ergänzenden Service zu Produkten oder Dienstleistungen an. Seine Aufgaben umfassen die Beratung der Kunden, den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Unterstützung im Schadensfall. Die angebotenen Versicherungen hängen vom Hauptgeschäft des Vermittlers ab. Dazu zählen beispielsweise Reiseversicherungen bei Reiseveranstaltern, Handyversicherungen bei Mobilfunkanbietern, Garantieverlängerungen bei Elektronikfachgeschäften und Autoversicherungen, die oft in Kooperation mit Autohäusern vermittelt werden. Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit mit einem produktakzessorischen Versicherungsvermittler? Welche Voraussetzungen muss ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler erfüllen? Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Erlaubnispflicht befreien zu lassen, wenn die Vermittlung nicht Haupttätigkeit ist, eine andere Haupttätigkeit ausgeübt wird und die fachliche Eignung nachgewiesen wird. Trotz Befreiung müssen sich diese Vermittler in das Register für Versicherungsvermittler eintragen. Die Befreiung erleichtert den Einstieg in die Versicherungsvermittlung, besonders für kleine Unternehmen. Für die Befreiung und Registrierung ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht können zu strafrechtlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Zusammenfassung |