Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Regulierungsvollmacht | Bei der Regulierungsvollmacht handelt es sich entweder um eine vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Versicherung erteilten Vollmacht oder um eine von der Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Versicherungsvermittlers erteilten Vollmacht, die sich auf alle Angelegenheiten in Bezug auf die Regulierung eines Schadens beschränkt. Eine Regulierungsvollmacht wird insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherungen benötigt. Sie beinhaltet die Befugnis der Versicherungsgesellschaft, im Namen ihres Versicherungsnehmers und Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gegenüber Geschädigten und anderen an der Schadenregulierung beteiligten Dritten wie Gerichten oder Behörden alle ihr zur Beilegung, Erfüllung oder Abwehr von Forderungen von Anspruchstellern als zweckmäßig erscheinende Erklärungen abzugeben und entsprechende Handlungen durchzuführen. Die Versicherungsgesellschaft wird durch die Regulierungsvollmacht ermächtigt, Ansprüche entweder abzuwehren oder vorbehaltlos zu bezahlen. Auch wird die Versicherungsgesellschaft durch die Regulierungsvollmacht ermächtigt, Abfindungsvergleiche zu schließen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer wird die Versicherungsgesellschaft durch eine Regulierungsvollmacht befugt, alle mit der Regulierung zusammenhängenden Maßnahmen weisungsunabhängig zu treffen. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass die Versicherungsgesellschaften mit der Regulierungsvollmacht Entscheidungen treffen dürfen, die nicht mit den Entscheidungen der Versicherungsnehmer übereinstimmen müssen.
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