Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Sicherungsvermögen

Das Sicherungsvermögen stellt im Versicherungswesen den Teil des Vermögens einer Versicherungsgesellschaft dar, das der Deckung von Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten dient. Durch das Sicherungsvermögen werden bei einer Insolvenz die Ansprüche der Versicherungsnehmer abgesichert. Deshalb gelten für das Sicherungsvermögen strenge Vorschriften, die dauerhaft ausreichend Vermögenswerte sicherstellen sollen.

Die Höhe des Sicherungsvermögens muss in der Summe den Beitragsüberträgen, Deckungsrückstellungen, laufenden Rückstellungen, festgelegten Beitragsrückerstattungen, Verbindlichkeiten und erstattungspflichtigen Prämieneingängen entsprechen. Ist das Sicherungsvermögen geringer als die benötigte Summe, muss der Unternehmensvorstand Fehlbeträge unverzüglich ausgleichen. Es muss dem Sicherungsvermögen deshalb laufend ein Teil der Beiträge zugeführt werden, um der Summe aller Positionen entsprechen zu können. Das Sicherungsvermögen wird gesondert von anderen Vermögenswerten verwaltet. Es handelt sich dabei um ein Sondervermögen, das dem Zugriff potenzieller Gläubiger entzogen wird.

Das Sicherungsvermögen einer Versicherungsgesellschaft ist für Versicherungsnehmer von Bedeutung, da potenzielle Ansprüche im Falle einer Insolvenz daraus befriedigt werden. Um zu gewährleisten, dass alle Ansprüche erfüllt werden, wird das Sicherungsvermögen treuhänderisch überwacht. Der Treuhänder muss allen Entnahmen und Verfügungen aus dem Sicherungsvermögen zustimmen. Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen dürfen nur zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder aber bei Geschäftsplan-Änderungen vorgenommen werden.