Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Folgeprämie

Bei der Folgeprämie oder dem Folgebeitrag handelt es sich um die Prämien, die aus zeitlicher Sicht nach der Erstprämie fällig werden. Von Folgeprämien wird gesprochen, wenn für eine Versicherung mehr als ein Abrechnungszeitraum vereinbart wird oder jährlich mehrmalige Prämienzahlungen Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind. Durch den Ausgleich der Folgeprämie leistet ein Versicherungsnehmer seinen Beitrag zur unveränderten Weiterführung des Versicherungsverhältnisses.

Steigen Versicherungsprämien um nicht unwesentliche Beträge an, könnten Versicherungsnehmer unter Umständen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Neukalkulationen von Folgeprämien werden in Versicherungsbereichen durchgeführt, in denen sich die Risiken und Einflussfaktoren regelmäßig ändern. Dies gilt beispielweise für Gebäudeversicherungen oder Kfz-Haftpflichtversicherungen.

Wird eine Folgeprämie nicht fristgerecht ausgeglichen, kann die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer auf seine Kosten eine Frist setzen und die Rechtsfolgen für den Fall der Nichtzahlung bestimmen. Diese Zahlungsfrist muss je nach Versicherungssparte mindestens zwei Wochen betragen.

Wurde die Folgeprämie innerhalb der von der Versicherungsgesellschaft gesetzten Frist nicht bezahlt, ist die Versicherungsgesellschaft wegen des Prämienverzugs von der Leistung im Schadensfall freigestellt. Des Weiteren kann die Versicherung den Versicherungsvertrag bei Prämienverzug der Folgeprämie fristlos kündigen. Der Versicherungsgesellschaft steht bei vorzeitiger Beendigung eine Teilprämie für die Dauer des Versicherungsschutzes zu.

Synonyme: Folgebeitrag