Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Materieller Versicherungsbeginn | Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages gehen viele Versicherungsnehmer davon aus, dass der Versicherungsbeginn bereits mit der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages startet. Dies ist jedoch in den meisten Fällen anders, da es beim Versicherungsbeginn sowohl die formelle, materielle und technische Variante gibt. Die Rechtsgrundlagen zu den unterschiedlichen Varianten werden für den jeweiligen Versicherungsvertrag im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Der materielle Versicherungsbeginn beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz für potenziell eintretende Versicherungsfälle von der Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Der Zusatz „materiell“ weist auf die tatsächliche Haftungsübernahme durch die Versicherung hin. Durch den materiellen Versicherungsbeginn wird also der Moment markiert, in dem das Versicherungsverhältnis aktiv ist und eine Risikoübernahme durch die Versicherungsgesellschaft stattfindet. Wurde der Zeitpunkt der Haftungsübernahme im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt, wird davon ausgegangen, dass der materielle Versicherungsbeginn dem formellen Versicherungsbeginn gleichgesetzt wird. Grundvoraussetzung für den materiellen Versicherungsbeginn ist bei Vereinbarung der strengen Einlösungsklausel die Zahlung der ersten Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer. Wurde die erweiterte Einlösungsklausel vereinbart, dann wird bereits ab dem technischen Versicherungsbeginn Versicherungsschutz gewährt und die Versicherungsprämie unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheines ausgeglichen.
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