Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Rechnungszins | Beim Rechnungszins handelt es sich um einen Zinssatz aus dem Bereich der Versicherungsmathematik. Der Rechnungszins gehört zu den wichtigen Rechnungsgrundlagen für kapitalbildende Lebensversicherungen. Genutzt wird der Rechnungszins zur Berechnung der künftigen Leistungen, um deren aktuellen Wert feststellen zu können. Dies ist bei vielen Lebensversicherungen notwendig, weil sie über lange Laufzeiten andauern und nur so Beiträge und Deckungsrückstellungen berechnet werden können. Mit dem Rechnungszins wird ein Kapitalanlageerfolg einkalkuliert, der sich auf Sparprämien und Prämienvorauszahlungen bezieht. Die Höhe des Rechnungszinses wird im Bereich der Lebensversicherung gesetzlich festgelegt. Er berechnet sich auf Basis der durchschnittlichen Rendite von zehnjährigen Staatsanleihen in Euro. Durch diese Renditen wird auch die Höchstgrenze des Rechnungszinses definiert, der maximal 60 % betragen darf. Die Festsetzung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen, das entsprechende Vorschläge von der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und von der Deutschen Aktuarvereinigung erhält. Mit dem Höchstrechnungszinssatz wird eine Verzinsung von Deckungsrückstellungen eingegrenzt. Wird ein Rechnungszins einmal vertraglich fixiert, darf er nicht mehr erhöht werden. Eine Senkung des Rechnungszinses kommt in Betracht, wenn Versicherungsgesellschaften diesen Zinssatz nicht mehr erwirtschaften können.
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