Schadenermittlungskosten sind alle Aufwendungen, die sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer getragen werden, um einen ersatzpflichtigen Schaden festzustellen und nachzuweisen. Sie fallen im Rahmen der Schadenregulierung an und können sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Welche Kosten umfassen Schadenermittlungskosten?
Schadenermittlungskosten umfassen alle Kosten, die für die Feststellung und den Nachweis eines Schadens anfallen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen, Gutachtern oder Rechtsanwälten, die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln oder auch die Kosten für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen.
Wer trägt die Schadenermittlungskosten?
Die Schadenermittlungskosten werden sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer getragen. Der Versicherer trägt die Kosten, die ihm bei der Schadenregulierung entstehen, selbst. Die Kosten des Versicherungsnehmers für den Nachweis des Schadens werden gemäß § 85 VVG vom Versicherer erstattet.
Wann muss der Versicherer die Schadenermittlungskosten erstatten?
Gemäß § 85 Absatz 1 VVG muss der Versicherer die Schadenermittlungskosten des Versicherungsnehmers erstatten, wenn diese zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer selbst die Kosten trägt oder ob sie vom Versicherer übernommen werden.
Gibt es Ausnahmen bei der Erstattung von Schadenermittlungskosten?
Nach § 85 Absatz 2 VVG muss der Versicherer die Kosten für Sachverständige nur dann erstatten, wenn der Versicherungsnehmer vertraglich dazu verpflichtet war, einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. In diesem Fall muss der Versicherer die Kosten in vollem Umfang erstatten.
Kann der Versicherer die Erstattung von Schadenermittlungskosten kürzen?
Der Versicherer kann die Erstattung von Schadenermittlungskosten nach § 85 Absatz 3 VVG kürzen, wenn er berechtigt ist, die Leistung zu kürzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn der Schaden durch eine Ausschlussklausel nicht gedeckt ist. In diesem Fall kann der Versicherer die Erstattung der Schadenermittlungskosten entsprechend kürzen.
Übersicht über relevante Urteile des BGH im Bezug auf Schadenermittlungskosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht in Zivil- und Strafsachen und somit auch für die Rechtsprechung im Bereich der Schadenersatzansprüche zuständig. Im Folgenden werden einige wichtige Urteile des BGH im Bezug auf Schadenermittlungskosten aufgelistet und kurz kommentiert.
- BGH, Urteil vom 11.07.2006 - VI ZR 197/05
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines Gutachters zur Ermittlung des Schadensumfangs grundsätzlich erstattungsfähig sind. Diese Kosten gehören zum Schadensersatz und müssen vom Schädiger getragen werden, sofern sie erforderlich und angemessen sind. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die Kosten in einem angemessenen Rahmen zu halten und nicht überhöhte Honorare zu akzeptieren.
- BGH, Urteil vom 15.09.2009 - VI ZR 308/08
In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, mehrere Gutachter zu beauftragen, um den Schaden zu ermitteln. Es genügt, wenn der Geschädigte einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter beauftragt, der die Schadenshöhe zuverlässig ermitteln kann. Eine Erstattung der Kosten für mehrere Gutachter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn der erste Gutachter offensichtlich unzureichend oder fehlerhaft gearbeitet hat.
- BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 208/11
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Geschädigte den Schaden selbst repariert hat und somit keine Reparaturkosten angefallen sind. Denn auch in diesem Fall ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, den Schaden selbst zu begutachten und die Schadenshöhe zu ermitteln. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind somit Teil des Schadens und müssen vom Schädiger erstattet werden.
- BGH, Urteil vom 10.12.2013 - VI ZR 318/12
In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen im Voraus zu bezahlen. Der Schädiger muss die Kosten erstatten, sobald der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen beglichen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Geschädigte erkennbar zahlungsunfähig ist oder wenn die Beauftragung des Sachverständigen offensichtlich unnötig war.
- BGH, Urteil vom 14.04.2015 - VI ZR 267/14
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte auch dann Anspruch auf Erstattung der Schadenermittlungskosten hat, wenn er den Schaden selbst repariert hat und somit keine Reparaturkosten angefallen sind. Der Geschädigte kann in diesem Fall die Kosten für die Begutachtung des Schadens als sogenannten "fiktiven Schaden" geltend machen. Dies bedeutet, dass der Schädiger die Kosten für die Begutachtung des Schadens erstatten muss, auch wenn der Geschädigte den Schaden nicht tatsächlich repariert hat.
Zusammenfassung
Schadenermittlungskosten entstehen bei der Feststellung und dem Nachweis von Schäden und werden sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherten getragen. Dazu zählen Aufwendungen für Sachverständige, Gutachter und Rechtsanwälte. Laut § 85 VVG muss der Versicherer die Ermittlungskosten des Versicherungsnehmers erstatten, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Der Versicherer ist zur vollen Erstattung verpflichtet, wenn der Versicherte zur Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgefordert wurde. Allerdings kann die Erstattung bei grober Fahrlässigkeit oder nicht gedeckten Schäden gekürzt werden. Der BGH hat entschieden, dass Schadenermittlungskosten auch ohne tatsächliche Reparaturkosten erstattungsfähig sind.
Synonyme:
85 VVG, Schadenfeststellungskosten