Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Ausschlussklausel

Eine Ausschlussklausel ist ein Vertragselement, das bestimmte Risiken oder Ansprüche von der Haftung oder Versicherungsdeckung ausschließt. Sie ist oft Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und soll die Verantwortung einer Vertragspartei begrenzen. In Deutschland sind Ausschlussklauseln nicht durch spezifische Gesetze geregelt, aber sie unterliegen verschiedenen Bestimmungen, wie dem BGB, dem HGB, dem VVG und dem AGB-Gesetz. Diese Klauseln sind in vielen Vertragsarten zu finden, von Versicherungspolicen bis zu Mietverträgen. Nach § 307 BGB sind Ausschlussklauseln unwirksam, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Im Versicherungsrecht dienen Ausschlussklauseln dazu, die Versicherer vor unerwarteten Kosten zu schützen.

Gesetzliche Grundlage für Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen
Die gesetzliche Grundlage für Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen findet sich in § 4 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort ist geregelt, dass der Versicherer nicht für Schäden haftet, die durch Gefahren entstehen, die in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Was sind die am häufigsten verwendeten Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen?

  • Ausschluss von vorsätzlichem Handeln
    Gemäß § 81 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Versicherung nicht für Schäden aufkommen muss, die der Versicherungsnehmer absichtlich verursacht hat. Diese Klausel dient dazu, Versicherungsbetrug zu verhindern und die Versicherung vor finanziellen Verlusten zu schützen.

  • Ausschluss von grober Fahrlässigkeit
    Ähnlich wie bei vorsätzlichem Handeln sind auch Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies ist in § 81 Abs. 1 VVG geregelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Auch hier soll die Versicherung vor finanziellen Verlusten geschützt werden.

  • Ausschluss von Kriegs- und Terrorrisiken
    In vielen Versicherungsverträgen sind Kriegs- und Terrorrisiken von der Deckung ausgeschlossen. Dies ist in § 4 Abs. 2 VVG festgehalten. Diese Klausel soll verhindern, dass die Versicherung für Schäden aufkommen muss, die durch kriegerische Handlungen oder terroristische Anschläge verursacht wurden. In solchen Fällen greifen oft staatliche Hilfsmaßnahmen oder spezielle Versicherungen.

  • Ausschluss von Naturkatastrophen
    Auch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Stürme sind häufig von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies ist in § 4 Abs. 1 VVG geregelt. Diese Klausel dient dazu, die Versicherung vor finanziellen Verlusten durch unvorhersehbare und oft sehr kostspielige Schäden zu schützen. In einigen Fällen können jedoch spezielle Naturkatastrophenversicherungen abgeschlossen werden.

  • Ausschluss von Kriegs- und Bürgerkriegsrisiken
    Ähnlich wie bei Kriegs- und Terrorrisiken sind auch Schäden, die durch Kriegs- und Bürgerkriegsrisiken verursacht wurden, von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies ist in § 4 Abs. 3 VVG festgehalten. Diese Klausel soll verhindern, dass die Versicherung für Schäden aufkommen muss, die durch kriegerische Handlungen oder Unruhen im eigenen Land verursacht wurden.

  • Ausschluss von Kernenergie
    In der Regel sind Schäden, die durch Kernenergie entstehen, von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies ist in § 4 Abs. 4 VVG geregelt. Diese Klausel dient dazu, die Versicherung vor finanziellen Verlusten durch atomare Risiken zu schützen. In einigen Fällen können jedoch spezielle Versicherungen für Kernenergie abgeschlossen werden.

  • Ausschluss von Alkohol- und Drogenkonsum
    Schäden, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen verursacht wurden, sind häufig von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies ist in § 81 Abs. 3 VVG festgehalten. Diese Klausel soll verhindern, dass die Versicherung für Schäden aufkommen muss, die durch die bewusste Beeinträchtigung der eigenen Wahrnehmung entstanden sind.

  • Ausschluss von grober Verletzung von Obliegenheiten
    In § 28 VVG ist geregelt, dass die Versicherung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten (Pflichten) durch den Versicherungsnehmer von der Leistung frei wird. Dies bedeutet, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierzu zählen beispielsweise die Meldepflicht von Schäden oder die Mitwirkung bei der Schadenregulierung.

Welche Bedeutung haben Ausschlussklauseln für Versicherungsnehmer?
Für Versicherungsnehmer sind Ausschlussklauseln von großer Bedeutung, da sie darüber informieren, welche Risiken nicht von der Versicherung gedeckt sind. Versicherungsnehmer sollten daher die Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen, um sich über mögliche Ausschlüsse im Klaren zu sein.

Welche Bedeutung haben Ausschlussklauseln für Versicherungsgesellschaften?
Für Versicherungsgesellschaften dienen Ausschlussklauseln dazu, das Risiko für unerwartete Kosten zu begrenzen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass die Klauseln nicht gegen geltendes Recht verstoßen und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen.

Welche Rechtsfolgen haben unwirksame Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen?
Sollte eine Ausschlussklausel unwirksam sein, kann dies zur Folge haben, dass der Versicherer den Schaden trotzdem regulieren muss. Auch eine Anpassung der Klausel ist möglich, um sie rechtskonform zu machen. Im schlimmsten Fall kann die Unwirksamkeit der Klausel jedoch dazu führen, dass der gesamte Vertrag nichtig ist.

Zusammenfassung
Eine Ausschlussklausel in Verträgen limitiert die Haftung für bestimmte Risiken und Ansprüche. In Deutschland sind sie nicht spezifisch gesetzlich geregelt, aber müssen gemäß Gesetzen wie BGB und VVG fair sein. Häufig ausgeschlossene Risiken in Versicherungsverträgen sind vorsätzliches Handeln, grobe Fahrlässigkeit, Kriegs- und Terrorrisiken, Naturkatastrophen, Kernenergie und Schäden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Unwirksame Ausschlussklauseln können zur Schadenregulierung trotz Ausschluss oder zur Vertragsanpassung führen. Versicherungsnehmer sollten Ausschlussklauseln genau prüfen, während Versicherungen darauf achten müssen, dass diese keine unangemessene Benachteiligung darstellen.

Synonyme: Ausschlussklauseln