Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Witwen- oder Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Form der Altersvorsorge, die den Ehepartner oder die Ehepartnerin eines verstorbenen Arbeitnehmers oder einer verstorbenen Arbeitnehmerin absichert. Sie soll sicherstellen, dass der hinterbliebene Ehepartner auch nach dem Tod des anderen finanziell abgesichert ist. Die Witwen- oder Witwerrente ist Teil des deutschen Rentensystems und wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ausgezahlt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente zu haben?
Um Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente zu haben, muss der verstorbene Ehepartner in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und einen Anspruch auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente gehabt haben. Zudem muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden haben oder es muss ein gemeinsames Kind vorhanden sein. Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten ähnliche Voraussetzungen.

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?
Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente richtet sich nach den Rentenansprüchen des verstorbenen Ehepartners. Sie beträgt in der Regel 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei einer Erziehungsrente oder einer großen Witwen- oder Witwerrente kann sie bis zu 100 Prozent betragen. Eine Mindesthöhe gibt es nicht, jedoch wird die Rente aufgrund von Einkommen und anderen Rentenansprüchen gegebenenfalls gekürzt.

Gibt es eine Altersgrenze für den Bezug der Witwen- oder Witwerrente?
Ja, die Altersgrenze für den Bezug der Witwen- oder Witwerrente ist abhängig vom Geburtsjahr des hinterbliebenen Ehepartners. Bei Geburtsjahr vor 1942 gibt es keine Altersgrenze, danach steigt sie stufenweise an. Bei Geburtsjahr ab 1962 liegt sie bei 47 Jahren und 6 Monaten. Bei einer Erwerbsminderung gibt es keine Altersgrenze.

Wie lange wird die Witwen- oder Witwerrente gezahlt?
Die Witwen- oder Witwerrente wird in der Regel bis zum Lebensende des hinterbliebenen Ehepartners gezahlt. Bei einer Wiederheirat oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch jedoch. Ausnahmen gelten bei einer Wiederheirat mit einem Rentner oder einer Rentnerin oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Person, die selbst eine Witwen- oder Witwerrente bezieht.

Kann die Witwen- oder Witwerrente mit anderen Einkommen kombiniert werden?
Ja, die Witwen- oder Witwerrente kann mit anderen Einkommen kombiniert werden. Hierbei gibt es jedoch Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen, um den Anspruch auf die Rente nicht zu verlieren. So darf das eigene Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners nicht höher als die Hälfte der Rente des Verstorbenen sein. Auch andere Rentenansprüche können die Witwen- oder Witwerrente beeinflussen.

Was ist die kleine Witwen- oder Witwerrente?
Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt sind. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird in der Regel bis zum 45. Lebensjahr gezahlt und endet dann, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Was ist die große Witwen- oder Witwerrente?
Die große Witwen- oder Witwerrente wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die kleine Witwen- oder Witwerrente erfüllt sind. Sie beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. Die große Witwen- oder Witwerrente wird in der Regel bis zum Lebensende gezahlt, es sei denn, die Witwe oder der Witwer heiratet erneut oder wird selbst erwerbsgemindert.

Welche Leistungen können neben der Witwen- oder Witwerrente in Anspruch genommen werden?
Neben der Witwen- oder Witwerrente können Hinterbliebene auch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Beamtenversorgung haben. Auch private Lebensversicherungen können im Todesfall des Partners Leistungen erbringen.

Was passiert, wenn die Witwe oder der Witwer selbst verstirbt?
Wenn die Witwe oder der Witwer selbst verstirbt, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Diese beträgt 10 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner erhalten hätte.

Welche Rolle spielt die Anzahl der Kinder bei der Witwen- oder Witwerrente?
Die Anzahl der Kinder spielt eine wichtige Rolle bei der Witwen- oder Witwerrente. Bei einem gemeinsamen Kind beträgt die Rente 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Prozentsatz um 10 Prozent. Dabei gibt es jedoch eine Obergrenze von insgesamt 100 Prozent.

Kann die Witwen- oder Witwerrente auch ins Ausland überwiesen werden?
Ja, die Witwen- oder Witwerrente kann auch ins Ausland überwiesen werden. Hierbei gibt es jedoch einige Einschränkungen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. So muss der Empfänger oder die Empfängerin in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz leben oder es muss ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Wohnsitzland bestehen.

Zusammenfassung
Die Witwen- oder Witwerrente ist ein Teil des deutschen Rentensystems, das dem überlebenden Ehepartner nach dem Tod des anderen finanzielle Sicherheit bietet. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Verstorbene in die Rentenversicherung eingezahlt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestand. Die Rente beträgt normalerweise 60 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird bis zum Lebensende des Hinterbliebenen gezahlt, es sei denn, es erfolgt eine Wiederheirat. Die Rente kann mit anderen Einkommen kombiniert werden, wobei Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Bei Kindern erhöht sich die Rente, und auch eine Überweisung ins Ausland ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

Synonyme: Witwenrente, Witwerrente