Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Amtshaftung

Die Amtshaftung ist ein Rechtsprinzip, das besagt, dass der Staat oder seine Bediensteten für Schäden haftbar gemacht werden können, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts und soll sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger bei Fehlern oder Versäumnissen des Staates oder seiner Vertreterinnen und Vertreter nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben.

Welche Gesetze regeln die Amtshaftung?
Die Amtshaftung ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Im BGB findet sich die allgemeine Regelung zur Haftung des Staates für seine Bediensteten in den Paragrafen 839 bis 847. Das VwVfG enthält spezielle Regelungen zur Amtshaftung im Verwaltungsverfahren.

Wer kann für Amtshaftungsansprüche haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich können sowohl der Staat als auch seine Bediensteten für Amtshaftungsansprüche haftbar gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine staatliche Behörde, eine kommunale Einrichtung oder eine Person handelt, die im Auftrag des Staates handelt. Auch Privatpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen für Amtshaftungsansprüche verantwortlich gemacht werden, wenn sie im Auftrag des Staates tätig sind.

Wann tritt die Amtshaftung ein?
Die Amtshaftung tritt ein, wenn durch eine Amtshandlung ein Schaden entstanden ist und dieser Schaden aufgrund eines Fehlers oder Versäumnisses des Staates oder seiner Bediensteten verursacht wurde. Dabei muss der Schaden einen direkten Bezug zur amtlichen Tätigkeit haben. Eine Haftung für rein privates Handeln von Bediensteten besteht nicht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Amtshaftungsansprüche geltend zu machen?
Um Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss ein Schaden vorliegen, der aufgrund einer Amtshandlung entstanden ist. Zum anderen muss dieser Schaden auf ein Fehlverhalten oder eine Pflichtverletzung des Staates oder seiner Bediensteten zurückzuführen sein. Zudem muss der Schaden auch kausal auf das Fehlverhalten zurückzuführen sein, das heißt, es muss nachgewiesen werden, dass der Schaden ohne das Fehlverhalten nicht entstanden wäre.

Welche Arten von Amtshaftungsansprüchen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Amtshaftungsansprüchen, die je nach Art des Schadens unterschiedlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder auch Ansprüche auf Amtshaftung bei Amtspflichtverletzungen im Strafverfahren.

Welche Rechte haben Bürgerinnen und Bürger bei Amtshaftungsansprüchen?
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bei Schäden, die durch eine Amtshandlung entstanden sind, Ansprüche auf Amtshaftung geltend zu machen. Dazu können sie sich an die zuständige Behörde wenden und dort ihren Schaden melden. Die Behörde ist dann verpflichtet, den Schaden zu prüfen und gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten. Sollte die Behörde den Anspruch ablehnen, können Bürgerinnen und Bürger auch den Rechtsweg beschreiten und ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen.

Wie kann man sich als Bediensteter vor Amtshaftungsansprüchen schützen?
Um sich als Bediensteter vor Amtshaftungsansprüchen zu schützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Die sorgfältige Erfüllung von Amtspflichten und Einhaltung von Gesetzen ist essentiell, um Haftungsansprüche zu vermeiden. Regelmäßige Fortbildungen helfen zudem, Fehler zu reduzieren und die Aufgabenerfüllung zu verbessern.
  2. Eine Diensthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Versicherung für Bedienstete des öffentlichen Dienstes. Sie übernimmt im Falle von Amtshaftungsansprüchen die Kosten für Schadensersatzforderungen und Rechtsverteidigung.
  3. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, im Dienstvertrag einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass der Bedienstete nicht persönlich haftet, sondern die Haftung auf die Behörde oder den Staat übertragen wird.

Was ist bei der Wahl der Diensthaftpflichtversicherung zu beachten?
Bei der Wahl der Diensthaftpflichtversicherung sollten Bedienstete darauf achten, dass der Versicherungsumfang ausreichend ist und auch mögliche Schäden durch Amtsmissbrauch abgedeckt sind. Zudem ist es wichtig, dass die Versicherung auch für bereits begangene Fehler aufkommt und nicht nur für zukünftige Schäden.

Was tun im Falle von Amtshaftungsansprüchen?
Sollte es dennoch zu Amtshaftungsansprüchen kommen, ist es wichtig, schnell zu handeln und sich an den Dienstherren oder die zuständige Versicherung zu wenden. Diese werden die Ansprüche prüfen und gegebenenfalls die Kosten für Schadensersatzforderungen und Rechtsverteidigung übernehmen.

Zusammenfassung
Die Amtshaftung ermöglicht es, den Staat oder seine Bediensteten in Deutschland für Schäden haftbar zu machen, die bei ihrer amtlichen Tätigkeit entstehen. Sie ist im BGB und VwVfG geregelt und betrifft Staatsorgane sowie Personen, die im Staatsauftrag handeln. Die Haftung tritt bei Schäden durch Amtshandlungen ein, die auf Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen zurückgehen. Bürger können bei solchen Schäden Amtshaftungsansprüche stellen, die Behörden prüfen und ggf. Schadensersatz leisten müssen. Bedienstete können sich durch sorgfältige Pflichterfüllung und Diensthaftpflichtversicherungen schützen.

Synonyme: Amtshaftpflicht