Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Folgeprämienverzug | Zu einem Folgeprämienverzug kann es kommen, wenn ein Versicherungsnehmer eine Folgeprämie für einen Versicherungsvertrag nicht oder nicht fristgerecht ausgleicht. Zu Folgeprämien zählen die Prämien, die aus zeitlicher Sicht nach der Erstprämie entrichtet werden müssen. Geregelt wird der Folgeprämienverzug und seine Folgen in § 38 Versicherungsvertragsgesetz. Denn im schlechtesten Fall deckt die Versicherung einen nach dem Folgeprämienverzug entstandenen Schaden nicht ab und hat das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Wird eine Folgeprämie nicht fristgerecht ausgeglichen, übermittelt die Versicherungsgesellschaft dem säumigen Versicherungsnehmer eine schriftliche Mahnung. In der Regel enthält diese eine Zahlungsfrist von zwei Wochen oder – je nach Versicherungssparte – einen längeren Zeitraum. Des Weiteren weist die Versicherungsgesellschaft darauf hin, welche Konsequenzen folgen, sofern die Folgeprämie innerhalb der Zahlungsfrist nicht gezahlt wird. Hierzu gehört die Leistungsfreistellung der Versicherungsgesellschaft im Schadensfall oder die Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Voraussetzung für die Kündigung des Versicherungsvertrages ist die schriftliche Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über die Konsequenzen des Folgeprämienverzugs. Wird die Folgeprämie innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt, kann die Versicherung eine fristlose Kündigung aussprechen. Wird die noch ausstehende Prämie nach dem Mahnschreiben ausgeglichen, kann die Versicherungsgesellschaft die Kündigung zurücknehmen und das Versicherungsverhältnis wieder aktivieren. Die wegen dem Folgeprämienverzug bei der Versicherungsgesellschaft entstandenen Kosten und Zinsen hat der Versicherungsnehmer auszugleichen. |