Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Gewinnbeteiligung | Bei einer Gewinnbeteiligung handelt es sich um die Anteile, mit denen Versicherungsnehmer an den von der Versicherungsgesellschaft erzielten Überschüssen beteiligt sind. Gewinnbeteiligungen werden beispielsweise bei Lebensversicherungen erzielt und an den Versicherungsnehmer weitergegeben. Die Prämien für eine Lebensversicherung werden mit einer Art „Sicherheitspolster“ kalkuliert und nach Einzahlung von der Versicherungsgesellschaft zu einem Großteil angelegt. Da Lebensversicherungen regelmäßig über einen langen Zeitraum laufen, um eine Vorsorge aufzubauen, entstehen bei der Versicherungsgesellschaft Kapitalerträge, die sie im Rahmen der Gewinnbeteiligung an die Versicherungsnehmer ausschütten. Wie hoch die Beteiligungen ausfallen, wird im Versicherungsvertrag festgelegt. Bei Lebensversicherungen kann die Höhe der Gewinnbeteiligung schwanken, was einer jährlichen Anpassung bedarf. Bei Schadensversicherungen kann die Höhe der Gewinnbeteiligungen den Satzungen entnommen werden. In diesen Fällen erhalten Versicherungsnehmer eine Beitragsrückerstattung. Bei Versicherungen mit dem Zusatz VVaG, also Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, erfolgt eine Auszahlung der Gewinnbeteiligungen an alle Mitglieder. Handelt es sich bei der Versicherungsgesellschaft jedoch um eine Aktiengesellschaft, dann wird nur ein Teil der Überschüsse im Rahmen der Gewinnbeteiligung an die Versicherungsnehmer entrichtet. Bei einer AG handelt es sich dann in der Regel auch nicht um Gewinnbeteiligungen, sondern um Dividenden. Durch die Gewinnbeteiligung werden Versicherungsnehmer auf Grundlage des Versicherungsvertrages am Überschuss der Gesellschaft beteiligt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungsgesellschaft auch einen Gewinn erzielt hat. Versicherungsnehmer haben das Recht, sich über den Gewinn und die entsprechende Gewinnbeteiligung bei der Versicherungsgesellschaft zu informieren. |