Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Kriegsklausel | Aus versicherungstechnischer Sicht handelt es sich bei Schäden durch Kriegsereignisse wie auch bei Schäden durch innere Unruhen um nicht kalkulierbare Risiken, die in fast allen Versicherungen von den Leistungen ausgeschlossen werden. Darauf hingewiesen wird in Versicherungsverträgen und Versicherungsbedingungen durch die sogenannte Kriegsklausel. Private Versicherungsverträge enthalten in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht der Versicherungsgesellschaft in Fällen, bei denen Schäden durch Kriegsereignisse entstanden sind. Bei Lebensversicherungen gilt für Soldaten und die Bundeswehr eine Sonderregelung in Bezug auf das passive Kriegsrisiko, das vom Versicherungsschutz umfasst wird. Danach besteht eine Leistungspflicht, wenn Versicherungsnehmer in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen sterben, an denen sie nicht aktiv beteiligt waren. Diese Bedingungen sollten jedoch bei Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen und Versicherungen, die das Todesfallrisiko abdecken, genau geprüft werden, da nicht alle Versicherungsgesellschaften die Regelungen so umsetzen. Für die Absicherung von Soldaten und werden separate Dienst- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten, die sich am „Rahmenvertrag Bundeswehr“ orientieren und das passive Kriegsrisiko mitversichern. Zu den Kriegsereignissen können jedoch auch Ereignisse zählen, die schon weit zurückliegen. Dies beispielsweise dann, wenn eine Weltkriegsbombe gefunden wird, entschärft werden muss und dabei Schäden entstehen. Hausratversicherungen und Wohngebäudeversicherungen schließen Schäden durch Kriegsereignisse in der Regel aus. Schäden aufgrund einer Detonation zum Zwecke der Entschärfung wurden in der Vergangenheit jedoch von den Versicherungsgesellschaften übernommen und reguliert. Bei einer Entschärfung sollten Besitzer von Kraftfahrzeugen darauf achten, das Fahrzeug außerhalb der Evakuierungszone abzustellen. Explosionsschäden und Schäden aufgrund von Kriegsereignissen sind bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen und werden nur in Teilen von Kaskoversicherungen übernommen. |