Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Rabattübertragung | Schadenfreiheitsrabatte in Kfz-Versicherungen sind personengebunden und kommen nur für die Kfz-Haftpflicht oder die Vollkaskoversicherung in Betracht. In der Teilkaskoversicherung ist keine Übertragung der Schadenfreiheitsrabatte möglich. Eine Rabattübertragung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen auf einen anderen Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Ziel der Rabattübertragung ist die Einstufung eines Versicherungsnehmers in eine höhere Klasse, damit eine Ersparnis bei den Versicherungsprämien erzielt werden kann. Damit ein Missbrauch bei der Rabattübertragung vermieden werden kann, erfolgt diese in der Regel nur unter engen Verwandten. Hierzu zählen neben dem Ehepartner insbesondere Kinder oder Geschwister. Wenn andere Verwandte zweiten Grades einen Rabatt übertragen bzw. übernehmen möchten, muss häufig eine häusliche Lebensgemeinschaft nachgewiesen werden. Eine Rabattübertragung kann nur in der Höhe erfolgen, die der Empfänger des Schadenfreiheitsrabattes erzielt hätte, wenn er in der Zeit seiner Fahrerlaubnis durchgängig ein Fahrzeug unfallfrei oder ohne Schaden im Straßenverkehr genutzt hätte. Ein Versicherungsnehmer, der beispielsweise seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis besitzt, kann also auch nur den Schadensfreiheitsrabatt für maximal fünf unfallfreie bzw. schadenfreie Jahre erhalten. Bei Fahranfängern macht es also gar keinen Sinn, einen hohen Schadenfreiheitsrabatt übertragen zu wollen, da diese ihren Führerschein noch gar nicht lange haben und damit nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Rabattübertragung mitbringen. Dies würde nur dann Sinn machen, wenn beispielsweise der Enkel schon einige Jahre einen Führerschein hat und dann im Wege der Rabattübertragung von einer höheren Schadenfreiheitklasse vom Großvater profitiert, der wegen seines Alters das Fahren aufgeben möchte. Aus diesen Gründen melden Elternteile das erste Fahrzeug ihres Kindes zunächst als Zweitwagen auf sich selbst an und übertragen die Schadenfreiheitsrabatte erst nach ein paar Jahren. Kfz-Versicherungen fragen vor Bewilligung einer Rabattübertragung die Dauer des Führerscheinbesitzes ab und verlangen häufig die Übermittlung einer Kopie der Fahrerlaubnis. Die mit der Rabattübertragung verbundene Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse kann für die Haftpflicht- als auch für die Vollkaskoversicherung erfolgen, wobei beide Versicherungssparten getrennt betrachtet werden. Es ist möglich, dass für einen Versicherungsvertrag zwei verschiedene Schadenfreiheitsklassen gelten und deshalb auch Rückstufungen entsprechend unterschiedlich ausfallen. Versicherungsgesellschaft legen Fristen fest, in welchem Zeitraum eine Rabattübertragung auf eine nahestehende Person erfolgen kann. Einmal übertragene Rabatte können nicht mehr rückabgewickelt werden. Bei der Rabattübertragung verliert der bisherige Rabattinhaber seinen Rabatt für den jeweiligen Versicherungsvertrag. Hat ein Versicherungsnehmer zum Beispiel zwei Fahrzeuge versichert, so verliert er den Schadenfreiheitsrabatt nur für das Fahrzeug der Rabattübertragung. Der andere Versicherungsvertrag bleibt davon unberührt. Möchten ehemalige Rabattinhaber wieder ein neues Auto anmelden oder ihr Auto ummelden, dann erfolgt die Einstufung ohne die Anerkennung der Vorversicherungszeit. In diesem Falle wäre es dann also so, als ob noch nie ein Fahrzeug versichert war.
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