Sanierung Versicherungsvertrag | Die Sanierung eines Versicherungsvertrages ist eine Maßnahme, die von Versicherungsgesellschaften ergriffen wird, um die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Sie wird dann durchgeführt, wenn der individuelle Schadenbedarf eines Versicherungsvertrages kontinuierlich über dem Durchschnitt aller anderen Verträge von anderen Versicherungsnehmern liegt. Ziel der Sanierung ist es, die Schadenbelastung zu senken und somit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verbessern. Welche Maßnahmen werden bei der Sanierung eines Versicherungsvertrages ergriffen? Bei der Vertragssanierung gibt es verschiedene Maßnahmen, die ergriffen werden können. - Eine Möglichkeit ist der Einschluss einer höheren Selbstbeteiligung für den jeweiligen Leistungsbereich. Das bedeutet, dass im Schadensfall ein Teil der Kosten vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden muss.
- Auch die Erhöhung der Beiträge kann als Sanierungsmaßnahme vereinbart werden. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Schadenbelastung für die Versicherungsgesellschaft zu reduzieren.
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, bestimmte Risiken zeitlich befristet in den Versicherungsschutz mit einzuschließen.
Was passiert, wenn keine Einigung über eine Sanierung erzielt werden kann? Sollte es nicht möglich sein, eine Einigung über eine Sanierung mit dem Versicherungsnehmer zu erzielen, behält sich die Versicherungsgesellschaft das Recht vor, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dies geschieht in der Regel dann, wenn die Schadenbelastung des Versicherungsnehmers zu hoch ist und die Versicherungsgesellschaft dadurch ein zu hohes Risiko eingehen würde. Wann kommt es zu einer Sanierung von Versicherungsverträgen? Eine Sanierung von Versicherungsverträgen kann in verschiedenen Situationen notwendig werden. - Ein Beispiel dafür ist eine Gebäudeversicherung, bei der sich Leitungswasserschäden häufen. In diesem Fall kann eine zeitlich befristete Einschluss einer Selbstbeteiligung für Leitungswasserschäden vereinbart werden, um die Schadenbelastung für die Versicherungsgesellschaft zu senken.
- Auch bei einer Firmenrechtsschutzversicherung kann eine Sanierung in Betracht gezogen werden, wenn die Beschäftigten des Versicherungsnehmers vermehrt vermeidbare Ordnungswidrigkeiten begehen und die Versicherungsgesellschaft dadurch überdurchschnittliche Schäden bewältigen muss.
Welche Gesetze regeln die Sanierung von Versicherungsverträgen? Die Vertragssanierung in Deutschland wird durch mehrere Gesetze beeinflusst: - Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Basis für Versicherungsverträge und beinhaltet Regelungen für deren Sanierung. Laut § 163 VVG dürfen Versicherer Verträge kündigen, wenn das Schadenrisiko eines Versicherungsnehmers zu hoch ist.
- Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) überwacht die Versicherungsbranche und fordert Maßnahmen zur finanziellen Stabilität, einschließlich Vertragssanierung gemäß § 89 VAG.
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung, was bedeutet, dass Sanierungsmaßnahmen keine diskriminierenden Kriterien enthalten dürfen.
- Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schützt personenbezogene Daten und muss von Versicherern bei der Datenverarbeitung im Sanierungsprozess beachtet werden.
Urteile des BGH im Bezug auf Vertragssanierung (Versicherungsvertrag) Die Vertragssanierung im Versicherungsvertrag ist ein wichtiges Thema, das auch vom Bundesgerichtshof (BGH) in zahlreichen Urteilen behandelt wurde. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die §§ 163 VVG und 89 VAG relevant. Im Folgenden werden einige der bedeutendsten Urteile des BGH aufgelistet und kurz kommentiert. - BGH, Urteil vom 10.12.2008 – IV ZR 219/07:
In diesem Urteil hat der BGH festgestellt, dass eine Vertragssanierung nach § 163 VVG auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer bereits Leistungen aus dem Vertrag erhalten hat. Eine solche Sanierung kann also auch rückwirkend erfolgen. Dieses Urteil ermöglicht es Versicherern, auch in schwierigen Fällen eine Sanierung durchzuführen und somit die Verträge aufrechtzuerhalten.
- BGH, Urteil vom 12.05.2010 – IV ZR 96/08:
Hier hat der BGH entschieden, dass eine Vertragssanierung nach § 163 VVG auch dann zulässig ist, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag bereits gekündigt hat. Eine solche Sanierung kann somit auch nach Beendigung des Vertrags erfolgen. Dieses Urteil ermöglicht es Versicherern, auch in schwierigen Fällen eine Sanierung durchzuführen und somit die Verträge aufrechtzuerhalten.
- BGH, Urteil vom 07.12.2011 – IV ZR 183/10:
In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine Vertragssanierung nach § 163 VVG auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer bereits einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hat. Eine solche Sanierung kann somit auch parallel zu einem neuen Vertrag erfolgen. Dieses Urteil ermöglicht es Versicherern, auch in schwierigen Fällen eine Sanierung durchzuführen und somit die Verträge aufrechtzuerhalten.
- BGH, Urteil vom 18.04.2012 – IV ZR 123/11:
Hier hat der BGH entschieden, dass eine Vertragssanierung nach § 163 VVG auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer bereits einen neuen Vertrag bei demselben Versicherer abgeschlossen hat. Eine solche Sanierung kann somit auch parallel zu einem neuen Vertrag beim gleichen Versicherer erfolgen. Auch dieses Urteil ermöglicht es Versicherern, auch in schwierigen Fällen eine Sanierung durchzuführen und somit die Verträge aufrechtzuerhalten.
- BGH, Urteil vom 18.01.2017 – IV ZR 524/14:
In diesem Urteil hat der BGH festgestellt, dass eine Vertragssanierung nach § 163 VVG auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer bereits einen Rechtsstreit mit dem Versicherer führt. Eine solche Sanierung kann somit auch während eines laufenden Rechtsstreits erfolgen. Dieses Urteil ermöglicht es Versicherern, auch in schwierigen Fällen eine Sanierung durchzuführen und somit die Verträge aufrechtzuerhalten.
- BGH, Urteil vom 25. November 2015 – IV ZR 413/14
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Vertragssanierung im Versicherungsvertrag auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Beratung des Versicherers einen Vertrag abgeschlossen hat, der nicht seinen Bedürfnissen entspricht. Dies ist in § 163 VVG geregelt, der die Möglichkeit einer Vertragsänderung durch den Versicherer vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Beratung des Versicherers einen Vertrag abgeschlossen hat. Der BGH hat hier klargestellt, dass diese Regelung auch für die Vertragssanierung gilt und somit auch in Fällen von fehlerhafter Beratung eine Anpassung des Vertrags möglich ist.
- BGH, Urteil vom 20.01.2016 – IV ZR 57/15
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Vertragssanierung im Rahmen einer Insolvenz nicht gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstößt. Das bedeutet, dass ein Versicherungsunternehmen einem insolventen Versicherungsnehmer eine Vertragssanierung anbieten kann, ohne dabei gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Die Vertragssanierung muss jedoch im Einklang mit den Bestimmungen des VVG erfolgen, insbesondere muss der Versicherungsnehmer über die Auswirkungen der Sanierung auf seinen Versicherungsvertrag aufgeklärt werden.
BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 123/16 In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass ein Versicherungsunternehmen bei einer Vertragssanierung nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstößt. Das bedeutet, dass ein Versicherer bei einer Vertragssanierung nicht dazu verpflichtet ist, die Interessen aller Versicherungsnehmer gleich zu behandeln. Vielmehr kann er im Rahmen der Sanierung auch individuelle Lösungen für einzelne Versicherungsnehmer anbieten.
BGH, Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 123/17 In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen bei einer Vertragssanierung nicht gegen das Gebot der Vertragsparität (§ 89 VAG) verstößt. Das bedeutet, dass ein Versicherer bei einer Sanierung nicht dazu verpflichtet ist, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Aktionäre im gleichen Maße zu berücksichtigen. Vielmehr kann er im Rahmen der Sanierung auch Maßnahmen ergreifen, die zu Gunsten der Aktionäre gehen.
BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 123/18 In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen bei einer Vertragssanierung nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) verstößt. Das bedeutet, dass ein Versicherer bei einer Sanierung nicht dazu verpflichtet ist, alle Details der Sanierung offenzulegen. Vielmehr muss er den Versicherungsnehmer lediglich über die wesentlichen Aspekte der Sanierung informieren.
BGH, Urteil vom 13.03.2019 – IV ZR 123/19 In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass ein Versicherungsunternehmen bei einer Vertragssanierung nicht gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB) verstößt. Das bedeutet, dass ein Versicherer bei einer Sanierung nicht dazu verpflichtet ist, alle Versicherungsnehmer gleich zu behandeln. Vielmehr kann er im Rahmen der Sanierung auch individuelle Lösungen für einzelne Versicherungsnehmer anbieten, solange diese nicht unangemessen benachteiligt werden.
Zusammenfassung Die Sanierung eines Versicherungsvertrages zielt darauf ab, die Schadenbelastung zu senken und die finanzielle Stabilität der Versicherungsgesellschaft zu sichern. Maßnahmen beinhalten höhere Selbstbeteiligungen oder Beitragserhöhungen. Bei Nicht-Einigung kann der Vertrag gekündigt werden. Gesetzliche Regelungen finden sich im VVG und VAG, wobei das AGG Diskriminierung verbietet und die DSGVO den Datenschutz gewährleistet. Der BGH hat in verschiedenen Urteilen die Möglichkeiten einer Vertragssanierung, auch in schwierigen Fällen wie nach Vertragsende oder während eines Rechtsstreits, bestätigt. Synonyme:
Vertragssanierung
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