Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Gesundheitsprüfung | Bei der Gesundheitsprüfung oder Risikoprüfung handelt es sich im Bereich der Personenversicherungen um das von Versicherungsgesellschaften verlangte Gesundheitszeugnis von einem Arzt über den Gesundheitszustand der versicherten Person. Gesundheitsprüfungen werden häufig bei privaten Krankenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen verlangt. In Personenversicherungen steht die Gesundheit von Versicherungsnehmern im Vordergrund, sodass Versicherungen die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch eine Gesundheitsprüfung einschätzen müssen. In der Regel wird die Gesundheitsprüfung vor Abschluss des Versicherungsvertrages durchgeführt, damit die Versicherungsgesellschaft eine Entscheidung darüber fällen kann, ob und wie das Gesundheitsrisiko versichert werden kann oder nicht. Ein Versicherungsvertrag kommt erst dann zustande, wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft über die Vertragsmodalitäten einig sind. Des Weiteren ist die Gesundheitsprüfung auch Basis für die Berechnung der Prämie. Versicherungsverträge mit einer niedrigen Versicherungssumme müssen nicht zwingend eine Gesundheitsprüfung beinhalten, sondern werden auch auf Grundlage von Gesundheitsbefragungen abgeschlossen. Im Durchschnitt wird eine Gesundheitsprüfung verlangt, wenn die Versicherungssumme den Betrag von € 400.000,00 überschreitet. Bei der Gesundheitsprüfung werden neben Daten zum Geschlecht, Lebensalter, Beruf und Wohnort auch Informationen über den Gesundheitszustand und gefährliche Sportarten eingeholt. Das subjektive Risiko wird bewertet, indem das persönliche Verhalten und die Einstellung zu Krankheiten sowie weitere Absicherungen mit einbezogen werden. Typisch sind Gesundheitsfragen über ambulante Therapien, stationäre Behandlungen, Psychotherapien, Medikamente, Blutuntersuchungen, Diagnosen, Symptome, Schmerzen, Vorerkrankungen, Gewichtsprobleme oder die Angabe, ob eine Nikotin-, Alkohol- oder Drogensucht besteht oder bestand. Versicherungsnehmer trifft eine Anzeigepflicht bis zum Vertragsabschluss über bekannte Gefahren, die für das Versicherungsverhältnis erheblich sind. Werden Krankheiten arglistig verschwiegen, kann der Vertrag angefochten werden. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichten, kann die Versicherungsgesellschaft auch den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Versicherungsgesellschaften dürfen mit Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers nach § 213 I VVG personenbezogene Gesundheitsdaten von Ärzten, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen erheben, sofern diese Daten für die Beurteilung des Versicherungsrisikos oder der Leistungspflicht benötigt werden. Voraussetzung hierfür ist die Entbindung von der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte und Institute. Bei Verträgen im Basistarif oder Kinderversicherungen kann unter Umständen von einer Gesundheitsprüfung abgesehen werden. Auch wenn in der privaten Krankenversicherung der Tarif gewechselt werden soll, muss keine erneute Gesundheitsprüfung erfolgen, wie der BGH im Juli 2016 entschieden hat.
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